Das Verkehrslexikon

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Haftung des Arbeitgebers für betrieblich veranlasste Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers

Haftung des Arbeitgebers für betrieblich veranlasste Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers




Siehe auch
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung


Wenn der Arbeitnehmer für die Erledigung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben einen eigenen Pkw benutzt und hierfür keine besondere Vergütung erhält, dann ist ein Unfallschaden vom Arbeitgeber zu ersetzen, wenn der Pkw im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt war. Ein solcher Einsatz im Betätigungsfeld des Arbeitgebers liegt vor, wenn der Arbeitgeber ohne das Fahrzeug des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und dessen Unfallgefahr hätte tragen müssen (was allerdings nicht schon dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer sich die Erfüllung seiner Dienstaufgaben durch die Nutzung seines Pkws lediglich erleichtert und der Arbeitgeber damit einverstanden ist, dies aber nicht von sich aus ausdrücklich gewünscht hat (vgl. BAG AP 5 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; Förschner DAR 2001, 16 (18) ).

Der Anspruch entsteht unabhängig vom Verschulden des Arbeitgebers; er wird aus den §§ 670 ff. BGB analog abgeleitet. Der erlittene Schaden ist eine Aufwendung, die der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten macht, vgl. BAG AP 9 zu 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers.

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