|
Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen - und den diesen unter anderem gleichgestellten Schulunfällen - aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers - beziehungsweise bei Schulen des Sachkosten-/Schulträgers (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) - für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer oder Schüler wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst (§ 104 SGB VII). Mit dieser Ablösung einher geht eine entsprechende Haftungsfreistellung aller Betriebs- und Schulangehörigen bei Betriebs- und Schulunfällen (§ 105 SGB VII). Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Prozessrisiko behaftete Auseinandersetzungen mit dem Schädiger von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dienen die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzlichen Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, und die Enthaftung der Betriebsangehörigen dem Betriebsfrieden. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den Frieden im Betrieb oder in der Schule garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken. Hinzukommt, dass die Betriebs- oder Schulgemeinschaft auch eine Gefahrengemeinschaft darstellt. Wer heute als Geschädigter auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen wird, kann morgen schon derjenige sein, dem die Enthaftung für Fahrlässigkeiten zugute kommt. Diese Kombination stellt einen gerechten Ausgleich in der Gefahrengemeinschaft dar. Dass sich das den §§ 104, 105 SGB VII zugrundeliegende Prinzip mal zugunsten des Geschädigten, mal zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei systemimmanent, da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungsrecht nicht deckungsgleich sind. Dessen ungeachtet ist dieses System, auch soweit es im Einzelfall zu einer Benachteiligung des Geschädigten führt, verfassungsgemäß (vgl. nur zum Ausschluss des Schmerzensgeldes: BVerfGE 34, 118, 128 ff und BAG, Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 8, jeweils zur Vorgängerregelung in §§ 636, 637 RVO; zu §§ 104, 105 SGB VII siehe BVerfG NJW 1995, 1607; NZA 2009, 509, 510; Senat, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 229/07, NJW 2009, 2956 Rn. 13 ff zu einem Unfall in einem Kindergarten; siehe auch allgemein zu materiellen und immateriellen Personenschäden BAG, NJW 2004, 3360, 3361; VersR 2005, 1439, 1440).
bb) Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 34, 118, 132 ff zu Ziffer 4) bei seiner Bewertung des Gesamtsystems der Unfallversicherung neben den vorerwähnten Aspekten ergänzend ("im Übrigen") auch darauf abgestellt hat, dass dem Verlust des Schmerzensgeldes jedenfalls bei leichteren oder mittelschweren Unfällen Vorteile bei der Unfallrente (im Verhältnis zum tatsächlichen Verdienstausfall) gegenüberstehen, kann hieraus - entgegen der Revision - nicht abgeleitet werden, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung von der Existenz kompensatorischer Leistungen abhängt. Da eine Unfallrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gezahlt wird und bei Schwerstschäden die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Vorteile nicht - beziehungsweise nach der Rentenreform 1992 nur zum Teil (BVerfG NJW 1995, 1607) - bestehen, gibt es nach wie vor Fallgestaltungen, in denen der Verlust des Schmerzensgeldes nicht oder nur teilweise durch anderweitige Leistungen ausgeglichen wird, ohne dass das Bundesverfassungsgericht hieraus den Schluss der Verfassungswidrigkeit gezogen hätte. Vielmehr rechtfertigen auch in diesen Fällen die Gründe zu aa) die gesetzliche Regelung.
...
a) Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich gewesen ist, gewollt und gebilligt wurde, vielmehr muss auch der Unfall selbst ebenso gewollt und gebilligt werden. Der Vorsatz des Schädigers muss mithin nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 13 ff und vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 9; BAG, NJW 2003, 1890 f; NJW 2004, 3360, 3364; VersR 2005, 1439, 1441; siehe auch BGH, Urteil vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78, BGHZ 75, 328, 331; BAG, VersR 1976, 574, 575 f; Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 11 ff, NJW 1989, 2838, jeweils zur Vorgängerregelung in § 636 RVO). Dementsprechend genügt hierfür auch die gegebenenfalls vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Unfall zurückzuführen ist, nicht; dies führt zwar zur bewussten Fahrlässigkeit, rechtfertigt aber nicht die Annahme bedingten Vorsatzes (vgl. nur BAG, Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 12 ff; NJW 2003, 1890, 1891; VersR 2005, 1439, 1441; OLG Saarbrücken, r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, aaO Rn. 86; Krasney, aaO Rn. 22). Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich hierbei von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Juli 2008, aaO Rn. 30 mwN).
|