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Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen - und den diesen unter anderem gleichgestellten Schulunfällen - aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers - beziehungsweise bei Schulen des Sachkosten-/Schulträgers (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) - für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer oder Schüler wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst (§ 104 SGB VII). Mit dieser Ablösung einher geht eine entsprechende Haftungsfreistellung aller Betriebs- und Schulangehörigen bei Betriebs- und Schulunfällen (§ 105 SGB VII). Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Prozessrisiko behaftete Auseinandersetzungen mit dem Schädiger von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dienen die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzlichen Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, und die Enthaftung der Betriebsangehörigen dem Betriebsfrieden. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den Frieden im Betrieb oder in der Schule garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken. Hinzukommt, dass die Betriebs- oder Schulgemeinschaft auch eine Gefahrengemeinschaft darstellt. Wer heute als Geschädigter auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen wird, kann morgen schon derjenige sein, dem die Enthaftung für Fahrlässigkeiten zugute kommt. Diese Kombination stellt einen gerechten Ausgleich in der Gefahrengemeinschaft dar. Dass sich das den §§ 104, 105 SGB VII zugrundeliegende Prinzip mal zugunsten des Geschädigten, mal zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei systemimmanent, da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungsrecht nicht deckungsgleich sind. Dessen ungeachtet ist dieses System, auch soweit es im Einzelfall zu einer Benachteiligung des Geschädigten führt, verfassungsgemäß (vgl. nur zum Ausschluss des Schmerzensgeldes: BVerfGE 34, 118, 128 ff und BAG, Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 8, jeweils zur Vorgängerregelung in §§ 636, 637 RVO; zu §§ 104, 105 SGB VII siehe BVerfG NJW 1995, 1607; NZA 2009, 509, 510; Senat, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 229/07, NJW 2009, 2956 Rn. 13 ff zu einem Unfall in einem Kindergarten; siehe auch allgemein zu materiellen und immateriellen Personenschäden BAG, NJW 2004, 3360, 3361; VersR 2005, 1439, 1440). bb) Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 34, 118, 132 ff zu Ziffer 4) bei seiner Bewertung des Gesamtsystems der Unfallversicherung neben den vorerwähnten Aspekten ergänzend ("im Übrigen") auch darauf abgestellt hat, dass dem Verlust des Schmerzensgeldes jedenfalls bei leichteren oder mittelschweren Unfällen Vorteile bei der Unfallrente (im Verhältnis zum tatsächlichen Verdienstausfall) gegenüberstehen, kann hieraus - entgegen der Revision - nicht abgeleitet werden, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung von der Existenz kompensatorischer Leistungen abhängt. Da eine Unfallrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gezahlt wird und bei Schwerstschäden die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Vorteile nicht - beziehungsweise nach der Rentenreform 1992 nur zum Teil (BVerfG NJW 1995, 1607) - bestehen, gibt es nach wie vor Fallgestaltungen, in denen der Verlust des Schmerzensgeldes nicht oder nur teilweise durch anderweitige Leistungen ausgeglichen wird, ohne dass das Bundesverfassungsgericht hieraus den Schluss der Verfassungswidrigkeit gezogen hätte. Vielmehr rechtfertigen auch in diesen Fällen die Gründe zu aa) die gesetzliche Regelung. ... |
1. |
Verursacht ein angestellter Kraftfahrer an einem Fahrzeug, das sein Arbeitgeber bei einem gewerblichen Vermieter gemietet hat, einen Schaden, so kann er sich bei einer direkten Inanspruchnahme durch einen Vermieter auch auf die Haftungsfreizeichnungen berufen, die sein Arbeitgeber im Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbart hat. (hier: sogenannte Haftungsbegrenzung für Schäden am Mietwagen - CDW - mit Eigenbeteiligung) Dies gilt selbst dann, sofern im Mietvertrag die Haftungsbegrenzung nicht ausdrücklich auch für den Fahrer vereinbart ist.
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2. |
Im Falle grober Fahrlässigkeit des Fahrers kann er sich bei einer direkten Inanspruchnahme durch den geschädigten Vermieter auf § 81 Abs. 2 VVG berufen (Kürzung nach Schwere des Verschuldens)
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3. |
Im Umfang der berechtigten Inanspruchnahme des Fahrers durch den geschädigten Vermieter kann im Einzelfall der Fahrer trotz grober Fahrlässigkeit einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben.
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4. |
Zur Begrenzung der Haftung der Arbeitnehmer (hier: Kraftfahrer in Vollzeit bei € 1.250,00 brutto monatlich) auf drei Bruttomonatsgehälter
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Der Freistellungsanspruch ist pfändbar. Es widerspricht nicht Treu und Glauben, wenn der Vermieter den Mieter auf Zahlung auf der Grundlage einer Pfändung des Freistellungsanspruches des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, obwohl der Vermieter mit dem Mieter im Mietvertrag eine Haftungsbegrenzung mit Eigenbeteiligung nach Art einer Vollkaskoversicherung vereinbarte.
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