Das Verkehrslexikon

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Beim Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers wird dessen Mitverschulden nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs behandelt

Beim Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers wird dessen Mitverschulden nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs behandelt


Siehe auch
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung


Hat der Arbeitnehmer den Unfall mit seinem eigenen Fahrzeug mitverschuldet, so ist dies in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen (BAG NJW 1981, 702). Entsprechend den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs muß der Ersatzanspruch in diesen Fällen quotiert werden: Bei leichtester Fahrlässigkeit ist der Schaden vom Arbeitgeber voll zu ersetzen, bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden anteilig nach den Gesamtumständen des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen; bei grob fahrlässiger Schadensverursachung (und erst recht bei Vorsatz) entfällt der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers ganz, vgl. BAG AP zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; Förschner DAR 2001, 16 (18)).


Beruht ein Unfallschaden, für den nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen der Arbeitgeber einstehen muss, auch auf einem Mangel des Fahrzeugs, beispielsweise abgefahrenen Reifen, dann muss dieser Umstand im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleiches als Mitverschulden des Arbeitnehmers bewertet werden, vgl. Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.11.2006 - 8 AZR 701/05):

   "Der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 670 BGB ist durch ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen; es ist allenfalls als Mitverschulden in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen (BAG 8. Mai 1980 - 3 AZR 82/79 - BAGE 33, 108 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6).




4. Sollte das Landesarbeitsgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, die Klägerin habe ihr Fahrzeug im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt, wäre der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB analog zuzusprechen. Bei der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 BGB sind die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG Großer Senat 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) anzuwenden (Senat 17. Juli 1997 - 8 AZR 480/95 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6, zu II 4 der Gründe). Danach entfiele eine Mithaftung der Klägerin, wenn sie mit bloßer leichtester Fahrlässigkeit den Reifenmangel nicht erkannt oder zu prüfen unterlassen hätte."

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