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Bundesarbeitsgericht Urteil vom 07.09.1995 - 8 AZR 515/94 - Auch der Nutzungsausfall gehört zum Schadensersatz bei der dienstlich veranlassten Beschädigung eines Arbeitnehmer-Fahrzeugs

BAG v. 07.09.1995: Auch der Nutzungsausfall gehört zum Schadensersatz bei der dienstlich veranlassten Beschädigung eines Arbeitnehmer-Fahrzeugs


Siehe auch
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung


Hat ein Arbeitnehmer pflicht- oder vereinbarungsgemäß seinen eigenen Pkw zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten eingesetzt, dann ist ihm im Falle eines Unfallschadens nicht nur der Schaden am Pkw selbst, sondern auch Nutzungsausfall zu ersetzen.


Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 07.09.1995 - 8 AZR 515/94) hat hierzu erläutert:

   "... Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 3.741,-- DM verurteilt.

A. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich unabhängig von einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage bereits aus der auf den vorliegenden Schadensfall anwendbaren "Betriebsvereinbarung zur Regelung von versicherungsmäßig nicht abgedeckten Unfallschäden bei Benutzung eines angestellteneigenen Kraftwagens für Dienstzwecke".




I. Die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruches sind gegeben.

Die Auslegung der Betriebsvereinbarung ergibt keine Beschränkung auf den reinen Fahrzeugschaden. Die Betriebsvereinbarung setzt die seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 1980 (BAGE 33, 108 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers) in ständiger Rechtsprechung angenommenen Grundsätze einer Gefährdungshaftung des Arbeitgebers um. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden zu ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit die Unfallgefahr tragen müsste.

Weder dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung noch anderen Auslegungsgesichtspunkten kann deshalb entnommen werden, dass die Schadensersatzpflicht des Beklagten eingeschränkt werden soll. Die Betriebspartner haben in der freiwilligen Betriebsvereinbarung zur Regelung von versicherungsmäßig nicht abgedeckten Unfallschäden mit dem Wort "Schadensersatz" einen Begriff der deutschen Rechts- und Gesetzessprache gebraucht, dem nach dem bürgerlichen Recht ein bestimmter Inhalt zuzuordnen ist. Nutzen die Betriebspartner ohne weitere Erläuterung einen derartigen Rechtsbegriff, so kann davon ausgegangen werden, dass sie ihn im allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen. Danach ergibt sich eine Übernahme der aus den §§ 249 ff. BGB abzuleitenden Rechtsfolgen für das Ausgleichsverfahren nach der Betriebsvereinbarung. Die Formulierung "entsteht ... an seinem Fahrzeug ein Unfallschaden" beschreibt somit nur den Anlass der Schadensersatzpflicht, nicht aber eine Begrenzung des ersatzfähigen Schadens.




Wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat, ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Formular gleichfalls kein Ausschluss des Nutzungsausfallschadens von der Ersatzpflicht. Das Formular ist kein Bestandteil der Betriebsvereinbarung und deshalb ungeeignet, eine bestimmte Auslegung der Betriebsvereinbarung vorzugeben. Darüber hinaus kann allein aus dem Fehlen einer Rubrik nicht auf den Ausschluss des Nutzungsausfalls geschlossen werden.

II. Der zu leistende Schadensersatz umfasst auch den Nutzungsausfallschaden. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (seit BGH Urteil vom 30. September 1963 - III ZR 137/62 - BGHZ 40, 345, 354 f.) angenommen, dass zum Schaden, der durch einen Unfall am Pkw entsteht, auch der Nutzungsausfall gehört. Wer Ersatz für die Beschädigung am Fahrzeug zu leisten hat, muss auch den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass das Fahrzeug bis zur Instandsetzung der Benutzung entzogen ist (BGH Urteil vom 18. Mai 1971 - VI ZR 52/70 - AP Nr. 14 zu § 249 BGB). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs basiert auf der Annahme, dass in der Benutzungsmöglichkeit ein Vermögenswert liegt, der über die laufenden Kosten des Unterhalts eines Wagens hinausgeht. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.



Der Hinweis des Beklagten, die Leistungspflicht einer Vollkaskoversicherung umfasse nicht den Ersatz des Nutzungsausfallschadens, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung bestimmt sich danach, für welche Risiken die Versicherung aufgrund des Versicherungsvertrags mit dem Versicherungsnehmer einstehen muß. Wenn diese vertragliche Risikoübernahme auf bestimmte Unfallrisiken beschränkt ist und andere Risiken unberücksichtigt lässt, können hieraus keine Rückschlüsse auf die Risikoverteilung in anderen Rechtsverhältnissen gezogen werden. Ist der Arbeitnehmer nicht in vollem Umfang gegen die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos versichert, rechtfertigt dies nicht, ihm bei dienstlicher Nutzung seines Kraftwagens das andernfalls vom Arbeitgeber zu tragende Unfallrisiko eines Firmenkraftwagens aufzubürden. Zu diesem Unfallrisiko des Arbeitgebers würde auch der Nutzungsausfallschaden des Firmenkraftwagens gehören.

III. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte nicht aus Delikt, sondern aufgrund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung haftet. Die Pflicht zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens beruht nicht, wie der Beklagte einwendet, auf einer Gleichsetzung mit einem schuldhaft handelnden Schädiger, sondern einer interessengerechten Risikoverteilung. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer andernfalls bei ihm selbst erwachsende Vermögenseinbußen auszugleichen. ..."

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