"... Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 3.741,-- DM verurteilt. A. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich unabhängig von einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage bereits aus der auf den vorliegenden Schadensfall anwendbaren "Betriebsvereinbarung zur Regelung von versicherungsmäßig nicht abgedeckten Unfallschäden bei Benutzung eines angestellteneigenen Kraftwagens für Dienstzwecke". Die Auslegung der Betriebsvereinbarung ergibt keine Beschränkung auf den reinen Fahrzeugschaden. Die Betriebsvereinbarung setzt die seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 1980 (BAGE 33, 108 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers) in ständiger Rechtsprechung angenommenen Grundsätze einer Gefährdungshaftung des Arbeitgebers um. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden zu ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit die Unfallgefahr tragen müsste. Weder dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung noch anderen Auslegungsgesichtspunkten kann deshalb entnommen werden, dass die Schadensersatzpflicht des Beklagten eingeschränkt werden soll. Die Betriebspartner haben in der freiwilligen Betriebsvereinbarung zur Regelung von versicherungsmäßig nicht abgedeckten Unfallschäden mit dem Wort "Schadensersatz" einen Begriff der deutschen Rechts- und Gesetzessprache gebraucht, dem nach dem bürgerlichen Recht ein bestimmter Inhalt zuzuordnen ist. Nutzen die Betriebspartner ohne weitere Erläuterung einen derartigen Rechtsbegriff, so kann davon ausgegangen werden, dass sie ihn im allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen. Danach ergibt sich eine Übernahme der aus den §§ 249 ff. BGB abzuleitenden Rechtsfolgen für das Ausgleichsverfahren nach der Betriebsvereinbarung. Die Formulierung "entsteht ... an seinem Fahrzeug ein Unfallschaden" beschreibt somit nur den Anlass der Schadensersatzpflicht, nicht aber eine Begrenzung des ersatzfähigen Schadens. II. Der zu leistende Schadensersatz umfasst auch den Nutzungsausfallschaden. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (seit BGH Urteil vom 30. September 1963 - III ZR 137/62 - BGHZ 40, 345, 354 f.) angenommen, dass zum Schaden, der durch einen Unfall am Pkw entsteht, auch der Nutzungsausfall gehört. Wer Ersatz für die Beschädigung am Fahrzeug zu leisten hat, muss auch den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass das Fahrzeug bis zur Instandsetzung der Benutzung entzogen ist (BGH Urteil vom 18. Mai 1971 - VI ZR 52/70 - AP Nr. 14 zu § 249 BGB). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs basiert auf der Annahme, dass in der Benutzungsmöglichkeit ein Vermögenswert liegt, der über die laufenden Kosten des Unterhalts eines Wagens hinausgeht. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. III. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte nicht aus Delikt, sondern aufgrund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung haftet. Die Pflicht zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens beruht nicht, wie der Beklagte einwendet, auf einer Gleichsetzung mit einem schuldhaft handelnden Schädiger, sondern einer interessengerechten Risikoverteilung. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer andernfalls bei ihm selbst erwachsende Vermögenseinbußen auszugleichen. ..." |