Das Verkehrslexikon

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Der innerbetrieblicher Schadensausgleich: Die verschiedenen Schuldformen

Der innerbetrieblicher Schadensausgleich: Die verschiedenen Schuldformen




Siehe auch
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich um eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit handelt, wie sie jedem Arbeitnehmer jederzeit unterlaufen kann.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehrs erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muß es sich bei einem grobfahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH NJW 1997, 1012). Neben dem typische Beispiel der Trunkenheitsfahrt werden in der Rechtsprechung hier die Fälle eingeordnet, in denen ein Unfall durch das Überfahren einer roten Ampel (BGH NJW 1999, 966), verschwiegene fehlende Fahrpraxis (BAG AP 74 zu § 611 BGB), Missachtung von Verkehrszeichen und durch Vorfahrtverletzung (BAG AP Nr. 30 zu § 611 BGB) verursacht wurde.


Vorsätzlich handelt der Arbeitnehmer, der den Schaden wissentlich und willentlich herbeiführt. Es genügt dabei nicht, daß der Vorsatz sich auf den Pflichtverstoß bezieht, sondern der Vorsatz muß sich auf den Schadenseintritt selbst beziehen.

Die sog. normale bzw. mittlere Fahrlässigkeit liegt zwischen leichtester und grober Fahrlässigkeit. Der Umfang, in dem hier eine Arbeitnehmerhaftung in Betracht kommt, hängt von einer Abwägung der Gesamtumstände ab. Zu berücksichtigen sind dabei auch nach der neueren Rechtsprechung die schon zur sog. gefahrgeneigten Tätigkeit entwickelten Grundsätze. Danach sind Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeit und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen, insbesondere sind zu berücksichtigen der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last zu legenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein einkalkuliertes oder versicherbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse und bisheriges Verhalten); vgl. BAG GS NJW 1995, 210.

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