"Wenn das Schadensrisiko einer Tätigkeit so hoch ist, daß der Arbeitnehmer typischerweise von seinem Arbeitsentgelt her nicht in der Lage ist, entsprechende Risikovorsorge zu betreiben oder einen eingetretenen Schaden zu ersetzen, drückt sich hierin das zu Lasten des Arbeitgebers ins Gewicht fallende Betriebsrisiko aus. Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers nach diesen Grundsätzen in Betracht kommt, und wie weit sie zu gehen hat, ist aufgrund einer Abwägung nach Feststellung aller dafür maßgebenden Umstände (§ 286 ZPO) nach § 287 ZPO zu entscheiden."
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