1. |
Das Missachten einer auf "Rot" geschalteten Lichtzeichenanlage ist in aller Regel als grob fahrlässig zu werten.
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2. |
Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen nicht ausgeschlossen, sondern immer von einer Abwägung im Einzelfall abhängig.
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3. |
Bei einem Aushilfstaxifahrer mit einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 165,00 € kann eine Haftungsbegrenzung auf 2.000,00 € sachgerecht und angemessen sein.
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