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OLG Jena Beschluss vom 22.03.2004 - 1 Ss 22/04 - Zu den Urteilsanforderungen bei Gerät Evidential Dräger Alcotest / die Mitteilung der Einzelwerte ist erforderlich

OLG Jena v. 22.03.2004: Zu den Urteilsanforderungen bei Gerät Evidential Dräger Alcotest / die Mitteilung der Einzelwerte ist erforderlich




Siehe auch
Atemalkohol - Atemalkoholtest
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Das OLG Jena (Beschluss vom 22.03.2004 - 1 Ss 22/04) hat zur den Urteilsanforderungen bei einer Atemalkoholuntersuchung und zur Notwendigkeit, die Einzelmessungen mitzuteilen, folgendes ausgeführt:

   Der vorliegenden Verurteilung liegt die von den Zeugen W. und H. durchgeführte Atemalkoholmessung mit einem Gerät Evidential Dräger Alcotest zugrunde. Es handelt sich dabei um ein standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rspr. des BGH (vgl. BGHSt 39, 291 ff.; BGH NZV 2001, 267). Dies hat zur Folge, dass, wenn weder der Betr. noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes geltend machen, es grundsätzlich keiner näheren tatsächlichen Feststellungen zur Messung bedarf, sondern grundsätzlich die Mitteilung der Messmethode und die ermittelten Atemalkoholwerte ausreichen. Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration i.S.d. § 24 a Abs. 1 StVG bei Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes hat der BGH in seinem Beschluss vom 3. 4. 2001 (NZV 2001, 267) zusätzliche Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt. Es ist danach bei einer Messung unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, der gewonnene Messwert nur dann ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Der Amtsrichter muss deswegen zunächst die Messmethode feststellen, mit der das Messergebnis gewonnen worden ist. Daneben muss festgestellt werden, dass das Messgerät im Zeitpunkt der Messung auch gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind (vgl. dazu auch OLG Hamm, DAR 2001, 416). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang gerecht. Im angefochtenen Urteil wird die Messmethode und der Umstand, dass das verwendete Messgerät im Zeitpunkt der Messung sich im geeichten Zustand befand, festgestellt.




Hinsichtlich der Einhaltung der Verfahrensbestimmungen ergibt sich aus dem Urteil vom 3. 12. 2003 Folgendes:

  a.  Dazu, dass zwischen Trinkende und den Alkoholmessungen ein Zeitabstand von 20 Minuten liegen muss, erfolgt zwar keine ausdrückliche Feststellung. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Betr. am 13. 7. 2003 um 2.21 Uhr von der Polizei kontrolliert wurde, er danach in die Polizeiinspektion verbracht wurde und die Messungen des Atemalkohols um 2.42 Uhr und 2.45 Uhr erfolgten und andererseits keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betr. während dieser Zeit noch Alkohol konsumiert hat, ist aber von der Einhaltung dieser Verfahrensbestimmung auszugehen. Der Betr. hatte sich lediglich dahin eingelassen, dass er bis zu seinem Verbringen in die Polizeiinspektion noch Zigaretten geraucht und ein Bonbon zu sich genommen habe.

  b.  Die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung hat das AG ausdrücklich festgestellt. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde weist die Beweiswürdigung des AG, wie in der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 10. 2. 2004 ausgeführt, keinen die Rechtsbeschwerde begründenden Rechtsfehler auf. In nicht zu beanstandender Weise hat der Tatrichter aufgrund der Aussage der Zeugin W. den Schluss gezogen, dass der Betr. in den letzten 10 Minuten vor den durchgeführten Messungen keine Substanzen aufgenommen hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo ist nicht feststellbar, da das Gericht ausweislich der Urteilsgründe keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt hatte.

  c.  Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die Doppelmessung im Zeitabstand von maximal 5 Minuten stattgefunden hat.

  d.  Schließlich bedarf es Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass die zulässige Variationsbreite zwischen den Einzelwerten der Atemalkoholmessung eingehalten worden ist (vgl. BGH, NZV 2001, 267, 269). Hierzu ist es erforderlich, die Einzelmesswerte mitzuteilen. Nur so kann nämlich eine unzulässige Mittelwertbildung durch Aufrundung ausgeschlossen und die Einhaltung der nach DIN VDE 405 Teil 3 Ziff. 6.1 höchstzulässigen Differenz zwischen den beiden Einzelmesswerten der AAK (0,04 mg/l bei einem Mittelwert bis 0,40 mg/1 und 10 % des Mittelwertes bei Mittelwerten über 0,40 mg/l) überprüft werden (vgl. BayObLG NZV 200, 295). Gerade weil es eines Sicherheitsabschlages bei der Verwendung eines standardisierten Atemalkoholmessgerätes nicht bedarf, ist es erforderlich, die Einhaltung der zulässigen Variationsbreite zwischen den Einzelwerten im Urteil nachvollziehbar darzulegen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Insoweit wird im angefochtenen Urteil nämlich lediglich ausgeführt, dass die Messungen zu einem Wert von 0,39 mg/1 Atemalkohol geführt haben. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um den Mittelwert aus den beiden durchgeführten Messungen handelt, denn dass beide Messungen etwa den gleichen Wert ausgewiesen haben, wird nicht gesagt. Damit kann der Senat anhand des Urteils nicht erkennen, ob die zulässige Variationsbreite zwischen den beiden Einzelwerten eingehalten worden ist. Mithin kann nicht überprüft werden, ob die Verfahrensbestimmungen für die Atemalkoholmessung gewahrt worden sind.




Ob für die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen ggf. etwas anderes gilt, wenn der Betr. ein uneingeschränktes glaubhaftes Geständnis abgelegt hat (vgl. dazu BGHSt 38, 291, OLG Hamm, DAR 2001, 416), kann dahinstehen. Hier hatte der Betr. zwar eingeräumt, am Abend des 2. 7. 2003 Alkohol zu sich genommen zu haben, hat jedoch durch seine Einlassung die Ordnungsmäßigkeit der Atemalkoholmessung in Frage gestellt."



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