Das Verkehrslexikon

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Das besondere Aufbauseminar für alkoholauffällig gewordene Probe-Fahrerlaubnis-Inhaber

Das besondere Aufbauseminar für alkoholauffällig gewordene Probe-Fahrerlaubnis-Inhaber




Siehe auch
Siehe auch Aufbauseminar - Nachschulung - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Inhaber einer Probefahrerlaubnis, die während der Probezeit ein strafrechtliches Alkohol- oder Drogendelikt oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG begangen haben, müssen an einem sog. besonderen Aufbauseminar teilnehmen.

Auch wenn eine Fahrerlaubnis während der Probezeit wegen eines Alkoholdelikts entzogen wurde, darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nachweist.


Diese besonderen Aufbauseminare dürfen nur von Kursleitern durchgefürht werden, die hierfür amtlich anerkannt sind. Für eine solche Anerkennung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1.  Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,

  2.  Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,

  3.  Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben,

  4.  Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben,

  5.  Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelten Seminarkonzeptes und

  6.  Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung.

Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden.

Für die Durchführung der besonderen Aufbauseminare bestimmt § 36 Abs. 3 und 4 FeV:

   (3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen.

(4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer berauschender Mittel zu vermeiden. Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen.

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