Das Verkehrslexikon

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Das Aufbauseminar für auffällig gewordenen Kraftfahrer nach dem Punktsystem

Das Aufbauseminar für auffällig gewordenen Kraftfahrer nach dem Punktsystem




Siehe auch
Siehe auch Aufbauseminar - Nachschulung - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Kraftfahrer, die maximal 13 Punkte auf ihrem Konto im Verkehrszentralregister angesammelt haben, können freiwillig an einem Aufbauseminar für auffällig gewordene Kraftfahrer teilnehmen. Dies führt zu einem Punkteabbau.

Solange 14 Punkte nicht erreicht sind, kann der Fahrerlaubnisinhaber an einem freiwilligen Aufbauseminar teilnehmen. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Wird dieses Bescheinigung innerhalb von drei Monaten nach der Seminarbeendigung der Führerscheinstelle vorgelegt, so werden ihm 4 Punkte erlassen, sofern er noch nicht mehr als 8 Punkte erreicht hatte; hatte er mehr als 8 Punkte, jedoch noch nicht mehr als 13 Punkte angesammelt, werden ihm nur 2 Punkte von seinem Konto abgezogen.


Zwar kann man freiwillig so oft an einem Aufbauseminar teilnehmen wie man möchte, jedoch erfolgt ein Punkteabzug nur einmal innerhalb von 5 Jahren; für die Berechnung des 5-Jahres-Zeitraums ist das Datum der Teilnahmebescheinigung maßgebend.

Hat der Fahrerlaubnisinhaber aber schon 14 bis 17 Punkte angesammelt, so wird ihm von der Führerscheinbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar mit Fristsetzung aufgegeben. Wird der Nachweis der Teilnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist geführt, so ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.

Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die eine entsprechende Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz haben.

Die Kosten sind regional verschieden; sie belaufen sich auf durchschnittlich etwa 300 €.




Über die Durchführung des Aufbauseminars bestimmt § 4 Abs. 8 StVG folgendes:

   Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind.

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