Den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber bei Erfüllung der Voraussetzungen die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wird die Fahrerlaubnisbehörde schon dann gerecht, wenn sie gemäß §§ 45 , 37 FeV auf die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung hinweist und hierfür eine Frist bestimmt. Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu ermitteln, ob das Seminar absolviert wurde.
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