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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 27.08.2004 - 1 B 460/04 - Keine Pflicht der Behörde, das Absolvieren eines Aufbauseminars zu ermitteln

VG Magdeburg v. 27.08.2004: Keine Pflicht der Behörde, das Absolvieren eines Aufbauseminars zu ermitteln




Das Verwaltungsgericht Magdeburg (Beschluss vom 27.08.2004 - 1 B 460/04) hat entschieden:

   Den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber bei Erfüllung der Voraussetzungen die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wird die Fahrerlaubnisbehörde schon dann gerecht, wenn sie gemäß §§ 45 , 37 FeV auf die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung hinweist und hierfür eine Frist bestimmt. Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu ermitteln, ob das Seminar absolviert wurde.

Siehe auch
Siehe auch Aufbauseminar - Nachschulung - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller ist Inhaber der Fahrerlaubnisklassen B, BE, C 1, C 1E, M und L sowie einer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Er wendet sich gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. August 2004, mit der diese ihm die Fahrerlaubnis der vorgenannten Klassen und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen hat.

Mit Verfügung vom 09. März 2004 hatte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar wegen vom Antragsteller begangener diverser Verkehrszuwiderhandlungen verfügt, durch die er einen Punktestand im Zeitraum 30. Mai 2002 bis 15. Juni 2003 von 15 Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg erreicht hatte.

Da der Antragsteller zunächst zeitlich nicht in der Lage war, an dem von der Antragsgegnerin bestimmten Termin an dem Aufbauseminar teilzunehmen, gab ihm die Antragsgegnerin auf Antrag mit Bescheid vom 30. März 2004 Gelegenheit, an einem Einzelseminar teilzunehmen und forderte ihn auf, die Teilnahmebescheinigung bis zum 30. April 2004 abzugeben.




Der Antragsteller hat die geforderte Teilnahmebescheinigung zum 30. April 2004 und auch später nicht vorgelegt.

Mit Verfügung vom 19. August 2004 entzog dann die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Zur Begründung gab sie an, der Antragsteller sei als Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG in der festgelegten Frist nicht nachgekommen; deshalb habe die Fahrerlaubnis und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingend entzogen werden müssen. Zwar habe er im Rahmen der Anhörung mitgeteilt, dass er das Seminar besucht habe, aber die Kursgebühren der Fahrschule bisher nicht habe entrichten können. Deshalb sei vereinbart worden, dass er bis zum 02. Juli 2004 die Bestätigung über das absolvierte Aufbauseminar vorlegen könne. Eine solche Bestätigung habe er bisher nicht vorgelegt.

Am 26. August 2004 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung gibt er an, er habe das geforderte Aufbauseminar im April 2004 erfolgreich absolviert. Aufgrund seines geringen Einkommens habe er aber die Kursgebühr nicht zahlen können. Deshalb habe ihm bisher die Fahrschule eine Teilnahmebescheinigung nicht ausgestellt. Dies habe er auch der Antragsgegnerin mitgeteilt. Die Entziehung seiner Fahrerlaubnis sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin bezüglich der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtswidrig nicht die Frist zur Teilnahme an diesem Seminar gesetzt, sondern eine Frist für die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung gesetzt hat. Die Entziehung sei zudem rechtswidrig, weil die Teilnahmeanordnung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG sich nicht auf die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung, sondern ausschließlich und lediglich auf die Teilnahme an dem Seminar an sich beziehe. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin gem. § 24 Abs. 2 VwVfG-LSA ihrer Amtsermittlungspflicht nachkommen und bezüglich des Sachverhaltes bei der Fahrschule nachfragen müssen, die das Aufbauseminar durchgeführt habe. Auch habe er ein überwiegendes Aussetzungsinteresse bezüglich der streitbefangenen Entziehung deshalb, weil er als Fuhr- und Transportunternehmer mit Hilfe der Fahrerlaubnisse seinen Lebensunterhalt bestreite und deshalb dringend auf diese Erlaubnis angewiesen sei.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung u. a. im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, wenn bereits im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung hinreichend sicher beurteilt werden kann, dass die Behörde rechtswidrig entschieden hat, oder - bei offener Rechtslage - jedenfalls das Einzelinteresse, vom Vollzug der Verfügung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines etwaigen Klageverfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist hier nicht der Fall. Der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2003 verfügte und kraft Gesetzes sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentzug ( § 4 Abs. 7 StVG ) erweist sich als offensichtlich rechtmäßig.

Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht.

Rechtlich maßgebend für die mit Verfügung vom 19. August 2004 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnisse des Antragstellers ist die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. März 2004, mit der sie auf Antrag des Antragstellers diesem die Teilnahme an einem Einzelseminar gewährt und ihm aufgegeben hat, die Teilnahmebescheinigung bis zum 30. April 2004 abzugeben. Dieser Bescheid ist - soweit ersichtlich - bestandskräftig geworden; gegenteiliges hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Dieser Bescheid wird auch den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG i. V. m. § 4 Abs. 7 StVG gerecht. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Diese Fristsetzung dient nicht dazu, einen bestimmten Zeitraum zu benennen, innerhalb dessen die Teilnahme an dem Aufbauseminar absolviert worden sein muss. Vielmehr dient diese Fristsetzung der Setzung einer angemessenen Frist, um den Fahrerlaubnisinhaber einerseits in die Lage zu versetzen, sich auf das Seminar vorbereiten und sich eine entsprechende Fahrschule aussuchen zu können; andererseits dient die Fristsetzung dazu, den Fahrerlaubnisinhaber, da es gerade um die Frage seiner Fahreignung geht, anzuhalten, ohne schuldhaftes Zögern an einem solchen Seminar teilzunehmen. Gemessen an diesen Anforderungen bestehen gegen die in der Verfügung vom 30. März 2004 genannte Frist, eine Teilnahmebescheinigung bis zum 30. April 2004 vorzulegen, keine rechtlichen Bedenken.




Zudem war dem Antragsteller klar, dass es sich hier um eine Ablauffrist handelt, bezüglich derer er zuvor an einem Aufbauseminar teilgenommen haben muss. Denn bereits mit Verfügung vom 09. März 2004 war der Antragsteller aufgefordert worden, gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG i. V. m. § 41 FeV an einem Aufbauseminar teilzunehmen und die Teilnahmebescheinigung bis zum 07. Mai 2004 vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 22. März 2004 hatte er dann gegenüber der Antragsgegnerin beantragt, an einem Einzelseminar teilnehmen zu können, da er aus terminlichen Gründen ein reguläres Aufbauseminar nicht besuchen könne. Daraus erhellt, dass der Antragsteller die Frist auch mit dem Besuch eines Aufbauseminars verbunden hat und zugleich belegt dies eine beim Antragsteller vorhandene Rechtskenntnis, indem er von sich aus die Teilnahme an einem Einzelseminar beantragt hat. Die Verfügung vom 30. März 2004 ist danach weder nach den gesetzlichen Voraussetzungen noch nach dem Erkenntnishorizont des Antragstellers als missverständlich und unabhängig von ihrer Bestandskraft als rechtswidrig anzusehen.

Die Antragsgegnerin durfte auch von dem Antragsteller die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung verlangen. Dies ergibt sich zunächst unmittelbar aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 30. März 2004, durch den die Antragsgegnerin den Antragsteller Gelegenheit gegeben hat, die (Seminar-)Teilnahmebescheinigung bis zum 30. April 2004 abzugeben. Die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung ergibt sich aber auch unmittelbar aus dem Gesetz. Diesbezüglich bestimmt § 45 FeV , dass hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar sowie der Verarbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten § 37 FeV entsprechend anzuwenden ist. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 FeV ist über die Teilnahme an einem Aufbauseminar vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen. Erst diese Bescheinigung belegt mithin, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis i. S. v. § 4 Abs. 7 StVG einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen ist mit der Folge, wenn der Nachweis einer Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht vorgelegt werden kann, die Fahrerlaubnis kraft Gesetzes zwingend zu entziehen ist.

Soweit der Antragsteller diesbezüglich auf die Amtsermittlungspflicht der Behörde nach allgemeinem Verwaltungsrecht hinweist, dringt er damit nicht durch. Denn - wie dargelegt - ist mit Verfügung vom 30. März 2004 bestandskräftig die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar aufgegeben worden. Zudem hat das Gericht Zweifel, ob die das Aufbauseminar durchführende Fahrschule gegenüber einer Behörde, so auch der Fahrerlaubnisbehörde, zur Auskunft verpflichtet ist. Denn der Seminarvertrag wird zwischen der Fahrschule und dem Fahrerlaubnisinhaber geschlossen und ist daran die Fahrerlaubnisbehörde rechtlich nicht zu beteiligen. Deshalb dürfte die Vorlage der Teilnahmebescheinigung nur mit Einverständnis des Fahrerlaubnisinhabers geschehen, so wie dies auch bei den MPU-Gutachten der Fall ist und wäre auch danach die Fahrschule nicht im Vorfeld verpflichtet, unabhängig von der Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung, über einen Seminarteilnehmer Auskunft zu geben.



Soweit der Antragsteller schließlich auf seine berufliche Situation hinweist, kann dies rechtlich deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es sich bei der von der Antragsgegnerin verfügten Fahrerlaubnisentziehung um zwingendes Recht handelt. ..."

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