Eine auf § 4 Abs 3 Nr 2 StVG gestützte Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, ist nur rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ein Punktestand zwischen 14 und 17 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Reduzierungen des Punktestandes, die während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, berühren die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung.
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