1. |
Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der 'Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 I 1 StVO), durch unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 1 StVO) und/oder durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 II StVO) den Unfall schuldhaft verursacht hat.
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2. |
Der Hinweis auf ein Ausweichmanöver genügt zur Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs schon deshalb nicht, weil es selbst - erst recht in Kombination - mit einer Bremsung - gefahrerhöhend wirkt.
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3. |
Die Frage, ob ein Verschulden besonders schwer wiegt und sich als grob fahrlässig darstellt, ist einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich.
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4. |
Fährt der Kfz-Mieter mit dem gemieteten Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit bei Dunkelheit und Nässe in eine Autobahnausfahrt ein, an deren Ende er mit einem Kreuzungsbereich rechnen muss und kommt es hierbei zu einem Auffahrunfall, stellt dies einen besonders schwerwiegenden, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigenden Sorgfaltsverstoß dar.
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