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OLG Düsseldorf Urteil vom 29.09.2005 - 10 U 203/04 - Zur Haftung des zu schnell die Autobahn verlassenden Kfz-Führers

OLG Düsseldorf v. 29.09.2005: Zur Haftung des zu schnell die Autobahn verlassenden Kfz-Führers




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.09.2005 - 10 U 203/04) hat entschieden:

  1.  Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der 'Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 I 1 StVO), durch unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 1 StVO) und/oder durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 II StVO) den Unfall schuldhaft verursacht hat.

  2.  Der Hinweis auf ein Ausweichmanöver genügt zur Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs schon deshalb nicht, weil es selbst - erst recht in Kombination - mit einer Bremsung - gefahrerhöhend wirkt.

  3.  Die Frage, ob ein Verschulden besonders schwer wiegt und sich als grob fahrlässig darstellt, ist einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich.

  4.  Fährt der Kfz-Mieter mit dem gemieteten Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit bei Dunkelheit und Nässe in eine Autobahnausfahrt ein, an deren Ende er mit einem Kreuzungsbereich rechnen muss und kommt es hierbei zu einem Auffahrunfall, stellt dies einen besonders schwerwiegenden, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigenden Sorgfaltsverstoß dar.

Siehe auch
Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Zu Recht hat das LG der Kl. einen Schadensersatzanspruch nach Nr. 10 lit. a und lit. b der Allgemeinen Vermietbedingungen bzw. wegen Verletzung der Pflicht zur Rückgabe der Mietsache in ordnungsgemäßem, d. h. nicht über die normale Abnutzung hinaus beeinträchtigtem Zustand (vgl. BGH, NJW 1978, 945 [946]) nach den - auf das vor dem 1. 1. 2002 begründete Schuldverhältnis nach Art. 229 § 5 EGBGB weiterhin anzuwendenden - Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zuerkannt. Entgegen der Auffassung des Bekl. kommt die unter Nr. 10 lit. e der Allgemeinen Vermietbedingungen vorgesehene HaftungsfreisteIlung nicht zum Tragen, weil der Bekl. den Unfall grob fahrlässig verursacht hat.

a) Ungeachtet der durch das LG erhobenen Beweise ist zu Gunsten der Kl. zu vermuten, dass der Bekl. den Unfall schuldhaft (§ 276 BGB) verursacht hat.

Bei einem typischen Auffahrunfall, wie er hier unstreitig anzunehmen ist, spricht nach gefestigter Rechtsprechung der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 I 1 StVO), durch unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 I StVO) und/oder durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 II StVO) den Unfall schuldhaft verursacht hat (BGH, NJW-RR 1989, 670 [671]; BGH, NJW -RR 1988, 406; OLG Düsseldorf, MDR 2003, 330). Ist mithin zu Gunsten der Kl. eine schuldhafte Unfallverursachung zu vermuten, oblag es dem Bekl. zur Erschütterung des Anscheinsbeweises, den Nachweis einer ernsthaften Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs zu erbringen (vgl. BGH, NJW 1972, 1131; BGH, NJW 1978, 2032 [2033]). Hieran fehlt es.

aa) Soweit der Bekl. nunmehr auf ein Ausweichmanöver verweist, genügt dies zur Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs schon deshalb nicht, weil es selbst - erst recht in Kombination mit einer Bremsung - gefahrerhöhend wirkte (vgl. BGH, NJW 1997, 1012 [1013]).

bb) Mit dem LG ist auf Grund des im Ermittlungsverfahren eingeholten und urkundlich verwerteten Gutachtens des Sachverständigen G sowie dessen Aussage im Strafverfahren auch ein Versagen der Bremsanlage auszuschließen. Daran ändert der Umstand, dass das Steuergerät des ABS-Systems sowie der Fehlerspeicher nicht mehr überprüft bzw. ausgelesen werden konnten, nichts. Vielmehr hat der Sachverständige, der hierauf selbst verweist, seine überzeugenden Schlussfolgerungen aus dem ihm zur Verfügung stehenden übrigen Untersuchungsmaterial gezogen. Hinzu kommt, dass der im Strafverfahren gehörte Zeuge S, dessen Aussage im Wege des Urkundenbeweises ebenfalls Berücksichtigung finden kann, bekundet hat, noch am Unfallort das Bremspedal betätigt zu haben, wobei Druck vorhanden gewesen sei. Überdies hat der Bekl. ausweislich der Verkehrsunfallanzeige und der Angaben des Zeugen S im unmittelbaren Anschluss an das Eintreffen der Polizei vor Ort selbst zunächst zu Protokoll gegeben, dass die Bremsen funktionstüchtig gewesen seien .


b) Mit zutreffender Begründung hat das LG das Verhalten des Bekl. weiterhin als objektiv grob fahrlässig eingestuft, da er das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2003, 330 m.w.Nachw.). Zwar ist die Frage, ob ein Verschulden besonders schwer wiegt und sich als grob fahrlässig darstellt, einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich. Ausgehend von den eingangs getroffenen Feststellungen kann das Verhalten des Bekl. jedoch einzig als grob fahrlässig beurteilt werden.

Unstreitig betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des Bekl. mindestens 84 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, welche bereits 330 m vor der Unfallstelle ausgeschildert und durch Herabsetzungen der Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf 100 km/h und dem folgend auf 80 km/h vorbereitet worden war. Weiterhin kann - da keine Eisglätte herrschte - auf Grund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen J vom 8.8.2003 davon ausgegangen werden, dass die Geschwindigkeit des Bekl. ca. 70 m vor der Unfallstelle mindestens 100 km/h bei zulässigen 60 km/h betrug. Wie die hinter der Lichtzeichenanlage befindliche Endposition des vom Bekl. gesteuerten Wagens eindrucksvoll belegt, war für den Bekl. zudem - obgleich er zunächst auf den vor dem Kreuzungsbereich auf der Linksabbiegerspur wartenden VW Polo und den rechts davon befindlichen Audi A 6 prallte und damit erheblich an Geschwindigkeit verlor - ein Rotlichtverstoß nach § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO unausweichlich. Bereits eine solche Pflichtverletzung begründet für sich genommen regelmäßig den Vorwurf objektiv grob fahrlässigen Handelns (vgl. BGH, NJW 1992, 2418; BGH, NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 [365]). Erschwerend kommt hinzu, dass der Bekl. eine Autobahnausfahrt befuhr, an deren Ende er mit einem Kreuzungsbereich rechnen musste, und die Unfallstelle einschließlich Lichtzeichenanlage - wie anhand der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen J in seinem Ergänzungsgutachten vom 20. 11. 2003 nachgewiesen - bereits aus etwa 70 m Entfernung einsehen konnte. Schließlich herrschten zum Unfallzeitpunkt Nässe und Dunkelheit bei allerdings ausgeleuchteter Fahrbahn. Unter diesen Umständen stellt sich das Verhalten des Bekl. als besonders schwerwiegender, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigender Sorgfaltsverstoß dar. Entlastend wirkt insoweit nicht, dass weitere bei der Beurteilung zu berücksichtigende Gesichtspunkte wie der Zustand des Fahrzeuges und das Befinden des Fahrers keinen Schuldvorwurf begründen.

c) Der Bekl. handelte auch subjektiv grob fahrlässig. Zwar trifft insofern die Kl. die Darlegungs- und Beweislast. In ständiger Rechtsprechung kann indes vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf die inneren Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH, NJW 1992, 2418 [2419]; BGH, NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 [365]). Mangels entlastender Umstände ist im vorliegenden Fall der Schluss zu ziehen, dass der Bekl. subjektiv unentschuldbar handelte, als er sich mit stark überhöhter Geschwindigkeit der Lichtzeichenanlage näherte.



Hieran ändert nichts, dass der Bekl. ein Augenblicksversagen für möglich hält. Denn ein solches wäre allein kein Grund, den Schuldvorwurf grob fahrlässigen Handelns herabzustufen, wenn nicht noch weitere Umstände hinzukommen, die es rechtfertigen, im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten (BGH, NJW 1992, 2418 [2419] ). Hierzu hat der Bekl. ebenso wenig vorgetragen wie dazu, worin das Augenblicksversagen bestanden haben soll. Im Übrigen ist von einem durchschnittlichen Kraftfahrer zu erwarten, dass er an eine Kreuzung jedenfalls mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt, das es ihm ermöglicht, die Verkehrsregelung wahrzunehmen und zu beachten (BGH, NJW 1992, 2418; NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364; OLG Hamm, VersR 1988, 1260 [1261]). Eine kurzfristige Geistesabwesenheit wäre daher keine entschuldigende Begründung für ein Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt (BGH, NJW 1992, 2418; NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364).

2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach in vollem Umfang begründet. ..."

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