1. |
Auf Autobahnen muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Kfz nach § 4 Abs.1 S.1 StVO in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird. Jedoch ist nicht mit einem "ruckartigen" Stehenbleiben zu rechnen; vielmehr kann der nachfolgende Fahrer, wenn keine besonderen Umstände dem entgegenstehen, den vollen Weg einer Notbremsung des Vorausfahrenden bei Bemessung seines Abstands einkalkulieren.
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2. |
Der nachfolgende Kraftfahrer ist nach § 4 Abs.1 S.1 StVO nicht verpflichtet, generell den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug so zu wählen, dass er rechtzeitig vor einem durch den Vorausfahrenden zunächst verdeckten Hindernis anhalten kann, wenn dieser - ohne zu bremsen - unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur wechselt.
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