"Fährt ein Benutzer des Hauptfahrstreifens der Bundesautobahn auf ein anderes Kfz auf, so spricht dann kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden, wenn sich der Vorfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Einfädeln des anderen Kfz auf den Hauptfahrstreifen ereignet hat."
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"Ereignet sich ein Auffahrunfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eines Fahrzeugs in die Bundesautobahn (BAB), so spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des die BAB benutzenden bevorrechtigten Fahrers."
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"Wenn der Vorausfahrende in einem Zuge von der BAB-Auffahrt auf die linke Spur übergewechselt ist, ist nicht nur der für das Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert; wegen des erheblichen Verschuldens des Vorausfahrenden ist es auch gerechtfertigt, ihm den entstandenen Schaden allein anzulasten."
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