Das Verkehrslexikon

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Kein Anscheinsbeweis für Verschulden des Auffahrenden beim Auffahren auf ein Fahrzeug, das sich von der BAB-Beschleunigungsspur her einfädelt

Kein Anscheinsbeweis für Verschulden des Auffahrenden beim Auffahren auf ein Fahrzeug, das sich von der BAB-Beschleunigungsspur her einfädelt




Siehe auch
Einfahren in die Autobahn
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kommt nach OLG Celle VersR 1992, 842 dann nicht zur Anwendung, wenn sich der Unfall beim Einfädeln eines Fahrzeugs auf die Hauptfahrbahn ereignet hat:

   "Fährt ein Benutzer des Hauptfahrstreifens der Bundesautobahn auf ein anderes Kfz auf, so spricht dann kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden, wenn sich der Vorfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Einfädeln des anderen Kfz auf den Hauptfahrstreifen ereignet hat."




Auch der BGH VersR 1982, 672 hatte entsprechend entschieden:

   "Ereignet sich ein Auffahrunfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eines Fahrzeugs in die Bundesautobahn (BAB), so spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des die BAB benutzenden bevorrechtigten Fahrers."

Das OLG Hamm NZV 1994, 229 will in einem solchen Fall den Fahrstreifenwechsler mit der vollen Alleinhaftung belasten:

   "Wenn der Vorausfahrende in einem Zuge von der BAB-Auffahrt auf die linke Spur übergewechselt ist, ist nicht nur der für das Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert; wegen des erheblichen Verschuldens des Vorausfahrenden ist es auch gerechtfertigt, ihm den entstandenen Schaden allein anzulasten."

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