"Das sog. Reißverschlussverfahren ist in § 7 Abs. 4 StVO geregelt. Es schreibt vor, dass bei einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, von denen einer endet oder aus sonstigen Gründen nicht durchgehend befahren werden kann, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen ist, dass sich diese unmittelbar vor dem Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können. Es gilt zwingend, sobald der Abstand der auf mehreren Fahrstreifen ankommenden Fahrzeuge kein Einordnen mit ausreichendem Abstand mehr zulässt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Auflage 2005, § 7 StVO Rdn. 20). Aber auch beim Reißverschlussverfahren gilt der Vorrang desjenigen, der den weiterführenden Fahrstreifen benutzt (KG VRS 1968, 339). Er darf aber nicht erzwungen werden. Das Reißverschlussverfahren findet allerdings keine Anwendung auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahn. Hier gilt vielmehr § 18 Abs. 3 StVO. Nach dieser Vorschrift hat auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn - dazu gehören die Beschleunigungsstreifen nicht - Vorfahrt (BGH NJW 1986, 1044). Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Alle Einfahrenden müssen sich mit größter Sorgfalt eingliedern (OLG Köln VM 1998, 87; Hentschel § 18 StVO Rdn. 17). Wenn es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug und einem einfädelnden Verkehrsteilnehmer kommt, spricht - wie bereits das Amtsgericht richtig festgestellt hat - für das Verschulden des Einfädelnden der Beweis des ersten Anscheins." |