1. |
Hat ein Kraftfahrer seinen Pkw außerorts bei Dunkelheit auf der rechten Fahrbahnseite abgestellt und nur die "Parkleuchten" (linker Scheinwerfer mit Standlicht, linke Schlußleuchte) eingeschaltet, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine (Mit-) Ursächlichkeit dieses Verstoßes gegen die Beleuchtungsvorschriften für das Auffahren eines von hinten kommenden Kraftfahrers.
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2. |
Sofern nicht eine erheblich überhöhte Geschwindigkeit des Auffahrenden erwiesen ist, erscheint eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.
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