Das Verkehrslexikon

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Auffahren auf unbeleuchtete Hindernisse oder Fahrzeuge bei Dunkelheit - Sichtfahrgebot - liegengebliebene Fahrzeuge - Panne - Geschwindigkeit - Warnblinkanlage - Warnblinklicht - Standspur

Auffahren auf unbeleuchtete Hindernisse oder Fahrzeuge bei Dunkelheit




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
- Allgemeines



Einleitung:


In der Regel ist davon auszugehen, dass der Auffahrende auch dann den Unfall verschuldet hat, wenn zur Unfallzeit Dunkelheit herrschte. Wegen der Geltung des Sichtfahrgebots spricht hierfür regelmäßig der Anscheinsbeweis.


Jedoch ist der Anscheinsbeweis bei Dunkelheit leichter durch atypische Fallgestaltungen zu erschüttern als bei Tageslicht.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

Auffahrunfall - Grundsätze

Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis

Unterschreiten des nötigen Sicherheitsabstandes

Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden - aber nicht immer

Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall

Auffahren auf Hindernisse

Auffahrunfall infolge Drittverschuldens

Zur Haftungsverteilung bei einem durch den Fehler eines Dritten verursachten Auffahrunfall

Auffahrunfälle auf der Autobahn

Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen

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Allgemeines:

BGH v. 27.06.1972:
Den Kraftfahrer, der bei Nacht auf ein unbeleuchtetes und nicht bewegtes Hindernis auffährt, trifft regelmäßig ein Verschulden an diesem Unfall. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne weiteres bei Hindernissen, die frei in den Luftraum über der Verkehrsfläche hineinragen.

OLG Hamm v. 08.10.1986:
Zum Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit, wenn ein Fahrzeug im Dunkeln unbeleuchtet auf der Fahrbahn abgestellt wird und ein Mopedfajrer darauf auffährt und über das Mitverschulden des auf ein stehendes Fahrzeug Auffahrenden, der seine Verhaltensweise nicht den Sichtverhältnissen anpaßt.


OLG München v. 07.06.1983:
Anscheinsbeweis gegen den Führer eines bei Dunkelheit abgestellten unbeleuchteten Pkw außerorts; hälftige Mithaftung bei überhöhter Geschwindigkeit des Auffahrenden.

OLG Köln v. 24.04.1996:
Es gilt auch bei Dunkelheit auf Autobahnen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs.1 StVO. Ein Autofahrer muss seine Geschwindigkeit aber nicht auf solche Hindernisse einrichten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind. Diese Einschränkung gilt jedoch gerade nicht für auf der Straße liegengebliebene Kfz, auch wenn sie unbeleuchtet sind.

OLG Frankfurt am Main v. 17.04.2000:
Zum Anscheinsbeweis gegen einen Kraftfahrer, der mit dem Pkw nachts auf einen an einer Steigung mit 50 km/h auf der rechten Fahrspur einer Bundesautobahn vorausfahrenden Lkw, dessen rechte Schlussleuchte mit einer 5 Watt-Birne bestückt ist, auffährt, und zum Sichtfahrgebot auf Autobahnen bei Dunkelheit.

OLG Celle v. 29.11.2005:
Grundsätzlich spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass ein Kfz-Führer, der bei Dunkelheit auf ein Hindernis auffährt, entweder zu schnell gefahren ist oder zu spät reagiert hat; jedoch gilt das nicht bei ungewöhnlich schwer zu erkennenden Hindernissen. Versperrt ein Anhänger seitlich unbeleuchteter quer stehender Anhänger die gesamte Fahrspur, haftet der Halter des Anhängers voll.




LG Essen v. 25.11.2010:
Der Unfallgeschädigte, der bei Dunkelheit auf ein Hindernis auffährt, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er entweder nicht auf Sicht oder mit unangepasst zu hoher Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren ist. Auch bei einem groben Fahrfehler des eigentlichen Unfallverursachers kann eine Mithaftungsquote von 1/3 angemessen sein.

OLG Frankfurt am Main v. 09.04.2015:
Kommt bei Dunkelheit ein schleuderndes Fahrzeug quer auf der linken Fahrbahn der Autobahn zum Stehen, haftet ein darauf folgendes Fahrzeug mit einem Anteil von 25 %, wenn der Fahrer nicht die gemäß §§ 3, 18 VI StVO erforderliche, dem Abblendlicht angepasste Geschwindigkeit eingehalten hat.

OLG Hamm v. 15.01.2019:
Gem. § 17 Abs. 4 StVO muss der Fahrzeugführer die Erkennbarkeit des Fahrzeugs in einer Entfernung sicherstellen, die es einem anderen Verkehrsteilnehmern ermöglicht, bei verkehrsgemäßem Verhalten den Zusammenstoß zu vermeiden. Vorkehrungen für eine Erkennbarkeit des Fahrzeugs auch bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und/oder bei einem Verstoß gegen das Gebot "Fahren auf Sicht" muss der Fahrzeugführer nicht treffen.

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