Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Celle Urteil vom 29.11.2005 - 14 U 58/05 - Zum Anscheinsbeweis beim Auffahren auf eim Hindernis beiu Dunkelheit

OLG Celle v. 29.11.2005: Zum Anscheinsbeweis beim Auffahren auf eim Hindernis beiu Dunkelheit




Siehe auch
Auffahren auf unbeleuchtete Hindernisse oder Fahrzeuge bei Dunkelheit
und
Auffahren auf Hindernisse



Das OLG Celle (Urteil vom 29.11.2005 - 14 U 58/05) hat volle Haftung angenommen, wenn ein liegen gebliebener Anhänger unbeleuchtet und ohne Sicherung quer auf der Gegenfahrbahn liegenbleibt angenommen:

   Grundsätzlich spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass ein Kfz-Führer, der bei Dunkelheit auf ein Hindernis auffährt, entweder zu schnell gefahren ist oder zu spät reagiert hat; jedoch gilt das nicht bei ungewöhnlich schwer zu erkennenden Hindernissen. Versperrt ein Anhänger seitlich unbeleuchteter querstehender Anhänger die gesamte Fahrspur, haftet der Halter des Anhängers voll.

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Zutreffend nimmt das Landgericht eine Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % gegenüber der Klägerin für die aus dem genannten Verkehrsunfall entstandenen Schäden an gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 17 StVG. Entgegen der Meinung der Beklagten muss sich die Klägerin im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs und Verschuldensanteile auch nicht die Betriebsgefahr ihres eigenen Fahrzeugs auf die von ihr geltend gemachten Ansprüche anrechnen lassen.



Auch wenn grundsätzlich der Anschein dafür spricht, dass derjenige, der - wie hier der Zeuge K. als Fahrer des Pkw der Klägerin - bei Dunkelheit auf ein liegengebliebenes Fahrzeug auffährt, entweder zu schnell gefahren ist oder zu spät reagiert hat, gilt das nicht gleichermaßen bei ungewöhnlich schwer zu erkennenden Hindernissen. Um ein solches handelte es sich jedoch bei dem seitlich unbeleuchteten Anhänger des Fahrzeugs des Beklagten zu 1, mit dem dieser aus seiner Sicht die Fahrspur der Gegenrichtung, auf der sich der Zeuge K. mit der Klägerin befand, in ihrer ganzen Breite versperrte. Der Beklagte zu 1 hat damit - im Unterschied zum Ansatz des Landgerichts, das ihm einen Verstoß gegen die aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVO folgende Vorfahrtsregelung angelastet hat - gegen die ihn gemäß § 15 StVO obliegenden Pflichten verstoßen, auf sein liegengebliebenes Fahrzeug, das nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte, sofort durch Warnblinklicht und darüber hinaus durch Aufstellen von gut sichtbaren und auffällig warnenden Zeichen in ausreichender Entfernung eindeutig aufmerksam zu machen. Stattdessen befand sich der Anhänger sogar noch im „Lichtschatten“ des Zugfahrzeugs, das mit eingeschalteter Beleuchtung bereits auf der Straße stand und aufgrund der dadurch hervorgerufenen Blendwirkung die hinter dem Lichtkegel des Unimogs des Beklagten zu 1 befindlichen Gegenstände für den Zeugen K. und die Klägerin noch schwerer erkennbar machte. Der vom Landgericht vernommene Zeuge PK B., der den Unfall vor Ort aufgenommen hat, hat dazu klar bekundet, dass die Lichter an der Zugmaschine noch eingeschaltet gewesen seien, als er vor Ort eingetroffen sei, demgegenüber bei den Anhängern keinerlei Beleuchtung in Betrieb gewesen sei. Der Beklagte zu 1 habe ihm auf seine Frage, ob er irgendwelche Maßnahmen getroffen habe, die Gefahrensituation zu verhindern, keine Antwort gegeben (vgl. Bl. 155, 156 d. A.). Auch der Zeuge K. hat nach seiner Aussage „keinerlei Warnzeichen wahrgenommen“ (Bl. 158 d. A.). Er hat auch bekundet, den Anhänger erst gesehen zu haben, nachdem er bereits durch den Lichtkegel des Unimogs hindurchgefahren gewesen sei (Bl. 158 d. A.).

Die Würdigung des Landgerichts, dass unter diesen Umständen eine etwaige, von dem Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurücktritt, ist nicht zu beanstanden. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum