"Ist nicht mehr aufzuklären, ob ein Zusammenstoß zwischen zwei Fahrzeugen auf der Autobahn auf den Wechsel des Fahrstreifens durch das auf der ersten Spur fahrende Kfz oder das Auffahren des Kraftfahrers auf das vorausfahrende Fahrzeug infolge mangelnder Aufmerksamkeit zurückzuführen ist, ist eine Schadenteilung im Verhältnis 1 : 1 geboten."
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1. |
Der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setzt voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können.
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2. |
Bleibt dies ebenso ungeklärt wie die Frage, ob sich der Unfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem - unstreitigen - Fahrstreifenwechsel des angestoßenen Fahrzeugs ereignet hat, ist der Schaden hälftig zu teilen
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