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Fahrstreifenwechsel - Spurwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall

Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
- Allgemeines
- Haftungsabwägung
- Spurwechsel bei Kolonnenverkehr
- Spurwechsel und anschließendes ampelbedingtes Abbremsen
- Spurwechsel und Abbremsen zum Zweck des Wendens
- Spurwechsel eines Polizeieinsatzfahrzeugs
- Spurwechsel auf der Autobahn
- Wechsel in die Linksabbiegerspur auf einer Kreuzung und dann Anhalten wegen Gegenverkehr
- Baustellenbedingte Fahrbahnverschwenkung



Einleitung:


Ein feststehender oder bewiesener Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden ist geeignet, den für das alleinige Verschulden des Auffahrenden sprechenden sog. Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern, sofern der Spurwechsel in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall stattfand.


Bei der Haftungsabwägung - bei der ja nur feststehende oder bewiesene Umstände als Mitverschulden gewertet werden dürfen - steht man damit häufig vor erheblichen Beweiswürdigungsproblemen.

Siehe auch das Modul - Fahrstreifenwechsel

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

Auffahrunfall - Grundsätze

Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis

Unterschreiten des nötigen Sicherheitsabstandes

Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden - aber nicht immer

Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall

Auffahrunfall infolge Drittverschuldens

Zur Haftungsverteilung bei einem durch den Fehler eines Dritten verursachten Auffahrunfall

Auffahrunfälle auf der Autobahn

Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 14.10.1981:
Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis greift nicht ein, wenn der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer erst unmittelbar zuvor von der Seite her in die Fahrspur des Nachfolgenden hineingewechselt ist.

OLG Hamm v. 09.06.1994:
Auffahrunfall - gleichzeitiger Fahrstreifenwechsel und Vollbremsung des Vorausfahrenden

AG Berlin-Mitte v. 05.07.1995:
Grundsätze der Haftung bei Auffahrunfällen mit vorangegangenem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden

LG Koblenz v. 19.07.2004:
Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden; eine Widerlegung ist nur mit dem vollen Gegenbeweis eines Fahrstreifenwechsels möglich.

OLG Saarbrücken v. 19.07.2005:
Zwar spricht der Anscheinsbeweis gegen den auffahrenden Hintermann. Jedoch ist der Anscheinsbeweis nicht erst dann erschüttert, wenn ein atypischer Unfallverlauf in einer den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechenden Weise feststeht. Vielmehr reicht es zur Widerlegung des dem Anscheinsbeweis zugrunde liegenden Erfahrungssatzes aus, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass sich der Unfall durch einen atypischen Verlauf ereignet haben mag.

OLG Düsseldorf v. 04.11.2005:
Die für die Annahme eines Auffahrverschuldens nach Anscheinsgrundsätzen erforderliche Typizität setzt zwar grundsätzlich eine - wie hier auch vorliegende - Kollision im gleichgerichteten Verkehr voraus. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der gleichgerichtete Verkehr gerade erst hergestellt worden ist, denn für die Bejahung einer typischen Auffahrsituation ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unverzichtbar, dass der Auffahrende auch die ausreichende Möglichkeit hatte, zum Vordermann einen hinreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen und einzuhalten.

OLG Saarbrücken v. 19.05.2009:
Bei Auffahrunfällen auf Bundesautobahnen setzt der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis nicht den Nachweis voraus, dass der Auffahrende „eine gewisse Zeit“ hinter dem Vordermann auf derselben Fahrspur her gefahren ist. Bei einem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden ist der Anscheinsbeweis erst dann entkräftet, wenn der Fahrspurwechsel erwiesenermaßen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall erfolgte.

OLG Düsseldorf v. 19.01.2010:
Gegen denjenigen, der auf den Vorausfahrenden auffährt, spricht in der Regel der Beweis des ersten Anscheins. Ein für ein Auffahrverschulden sprechender typischer Geschehensablauf lässt sich jedoch nicht feststellen, wenn der Kollision ein Fahrstreifenwechsel vorausgegangen ist. In diesem Fall muss der Fahrstreifenwechsler beweisen, dass es dem Auffahrenden möglich war, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen bzw. einzuhalten.

KG Berlin v. 01.09.2010:
Im Fall eines Auffahrunfalls spricht zwar der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall sorgfaltswidrig verursacht hat. Der Anscheinsbeweis ist jedoch entkräftet, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist und sich die Kollision beider Fahrzeuge daher in einem unmittelbar zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet hat.

BGH v. 13.12.2011:
Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.

OLG München v. 17.05.2013:
Bei einem Auffahrunfall mit einem Spurwechsler kommt es wegen der hohen Anforderungen des § 7 Abs. 5 StVO kraft Anscheinsbeweises grundsätzlich zu einer Vollhaftung des Spurwechslers, die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs tritt dann vollständig zurück. Bei einem Spurwechsel fehlt der gegen den Auffahrenden sprechende und den Anscheinsbeweis begründende typische Geschehensablauf.




LG Essen v. 12.02.2014:
Fährt jemand auf ein vor ihm fahrendes oder stehendes Fahrzeug auf, so spricht zwar zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder den nötigen Sicherheitsabstand nicht gewahrt hat, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat. Dieser Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden ist aber entkräftet, wenn sich der Unfall in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignete. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn der Fahrspurwechsel zwar bereits vollzogen wurde, die Fahrzeuge aber noch nicht über eine längere Zeit auf einer Spur hintereinander hergefahren sind.

OLG Saarbrücken v. 14.08.2014:
Zur Anwendung des Anscheinsbeweises und zur Beweiswürdigung bei einem Auffahrunfall nach behauptetem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs im Licht der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte - hier: Spurwechsel verneint.

OLG Hamm v. 27.10.2014:
Ein vorheriger Spurwechsel des Vordermanns stellt hingegen die Typizität in Frage (vgl. BGH, 13. Dezember 2011, VI ZR 177/10). Der Anscheinsbeweis ist daher entkräftet, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist und sich die Kollision beider Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet hat.- Ereignet sich ein Auffahrunfall in einem unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Fahrstreifenwechsler.

OLG München v. 05.12.2014:
Der Vordermann, der ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweis-Regeln geltend macht, muss vortragen und notfalls beweisen, dass er so lange im gleich gerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann zum Aufbau des nötigen Sicherheitsabstandes in der Lage war. Der geforderte nahe zeitliche Zusammenhang beginnt bei einem Unfall zu dem Zeitpunkt, in dem das von hinten aufkommende Fahrzeug als erheblich schneller fahrend für den Spurwechsler erkennbar wird. Die Erkennbarkeitsweite kennzeichnet zugleich den räumlichen Zusammenhang als Element der Typizität.

OLG Naumburg v. 02.02.2015:
Bei einem Auffahrunfall mit einem Spurwechsler kommt es wegen der hohen Anforderungen des § 7 Abs. 5 StVO kraft Anscheinsbeweises grundsätzlich zu einer Vollhaftung des Spurwechslers. Die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs tritt in diesem Fall vollständig zurück, soweit nicht ein Mitverschulden des Auffahrenden festzustellen ist.

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Haftungsabwägung:


KG Berlin v. 18.04.1994:
Ist einem Auffahrunfall ein Fahrstreifenwechsel vorangegangen, kann der grundsätzlich für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis nicht zum Tragen kommen. Ein Fahrstreifenwechsel begründet einen ersten Anschein dahin, dass der im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wechsel eingetretene Auffahrunfall auf schuldhafter Vernachlässigung der sich aus StVO § 7 Abs 5 ergebenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen beruht. Im Einzelfall ist jedoch eine hälftige Schadenteilung geboten, wenn ein Fahrzeugführer einen Fahrstreifenwechsel von dem vierten in den fünften Fahrstreifen einer stark befahrenen Kreuzung zu einem Zeitpunkt eingeleitet hat, als er den links hinter ihm liegenden Verkehrsraum durch einen wartenden Linksabbieger abgesichert glaubte.

KG Berlin v. 26.08.2004:
Ist bei einem Auffahrunfall ungeklärt, ob unmittelbar zuvor ein Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden vorlag, dann findet kein Anscheinsbeweis Anwendung und der Schaden muss geteilt werden.

KG Berlin v. 21.11.2005:
Bleibt der Unfallhergang ungeklärt, so ist die von beiden Parteien jeweils zugestandene Fahrweise zugrunde zu legen. Bleibt bei einem Auffahrunfall ungeklärt, ob sich der Unfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem - unstreitigen - Fahrstreifenwechsel des angestoßenen Fahrzeugs ereignet hat, ist der Schaden hälftig zu teilen.

OLG Brandenburg v. 01.03.2007:
Kommt es in Höhe einer Autobahneinfahrt zu einer Kollision zwischen einem überholenden Kfz und einem vor einem einfahrwilligen Kfz-Führer nach links auf die Überholspur ausweichenden Klein-Lkw, so trifft den Klein-Lkw-Führer die volle Haftung; die Betriebsgefahr des überholenden Kfz tritt hinter dem groben Verschulden des Lkw-Fahrers zurück.

LG Essen v. 03.12.2009:
Bleibt unklar, ob es sich bei einem Unfall um einen typischen Unfall im Rahmen eines Fahrspurwechsels handelt oder um einen typischen Auffahrunfall, so ist von einer hälftigen Schadensverursachung auszugehen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt stets von den Umständen, insbesondere aber davon ab, inwiefern der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden herbeizuführen. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die unstreitig sind oder von der anderen Partei als unfallursächlich bewiesen sind. Dabei kommen auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises zum Zuge.

KG Berlin v. 12.07.2010:
Bleibt der Hergang eines Unfalls letztlich ungeklärt, weil es Anzeichen sowohl für einen typischen Auffahrunfall als auch dafür gibt, dass der Vorausfahrende kurz zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat, ist der Schaden hälftig zu teilen.

KG Berlin v. 02.05.2011:
Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Auffahrenden. Dies gilt aber nur dann, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht. Bei einem Auffahrunfall ist ein solcher nur dann anzunehmen, wenn feststeht, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich die Fahrzeugführer auf die jeweiligen Fahrbewegungen hätten einstellen können. Bleibt der Hergang eines Unfalls letztlich ungeklärt, weil es sowohl Anzeichen für einen Auffahrunfall als auch dafür gibt, dass ein Fahrzeug oder beide Fahrzeuge kurz zuvor den Fahrstreifen gewechselt haben, ist der Schaden hälftig zu teilen.

OLG München v. 26.04.2013:
Bei einer Kollision im Kreuzungsbereich in einem unmittelbaren, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel, spricht der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten. Mangels Widerlegung dieses Anscheinsbeweises verbleibt es wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO, wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, bei der alleinigen Haftung des Spurwechslers.

OLG München v. 13.12.2013:
Wird der an sich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis dadurch erschüttert, dass der Sachverständige eine Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden kurz vor dem Zusammenstoß für durchaus möglich hält, dann ist von einem ungeklärten Sachverhalt und somit von Schadensteilung auszugehen.

OLG München v. 12.01.2018
Eine Typizität, wie sie für einen Anscheinsbeweis Voraussetzung wäre, liegt regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor einem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist und sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Unfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist.

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Spurwechsel bei Kolonnenverkehr:


OLG Hamm v. 24.04.1990:
Ein Fahrstreifenwechsel ist unzulässig, wenn er derart mit dem Einscheren in eine enge Fahrzeuglücke verbunden ist, dass die Fahrzeugabstände auf dem neuen Fahrstreifen in gefährlicher Weise verkürzt werden. Hierdurch verursachte Auffahrunfälle fallen dem Einscherenden zur Last.

OLG Jena v. 08.12.2005:
Wer bei einer Kolonnenbildung auf der Autobahn vom rechten zum linken Fahrstreifen wechselt und dabei mit einem links fahrenden Fahrzeug kollidiert, haftet für den Schaden allein, wenn sich ein verkehrswidriges Verhalten des links Fahrenden nicht feststellen lässt.

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Spurwechsel und anschließendes ampelbedingtes Abbremsen:


OLG Nürnberg v. 02.02.1977:
Muss ein Pkw, der vorher auf den linken Fahrstreifen überwechselte, wegen Umspringens auf Gelblicht anhalten und fährt ein auf diesem Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig für ein Verschulden des Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis entfällt, wenn der Fahrstreifenwechsel und das Einschwenken so dicht vor dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer erfolgen, dass mit einer Unvermeidbarkeit des Auffahrens gerechnet werden muss. Lässt sich die Verschuldensfrage nicht klären, muss die von beiden (gleich großen und gleich schnellen) Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr als etwa gleich groß angesehen werden (Schadenteilung 50:50).

OLG Karlsruhe v. 24.10.1986 und v. 06.02.1991:
Wer kurz vor einer Ampelanlage rechts überholt, sich unmittelbar vor das überholte Fahrzeug setzt und sodann wegen Umschaltens der Ampel sofort bremst, was nun das Auffahren des überholten Fahrzeugs zur Folge hat, kann sich auf den für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis nicht berufen.

OLG Köln v. 28.05.2013:
Wird durch den Fahrstreifenwechsel vor einer "Rot" zeigenden Lichtzeichenanlage ein Auffahrunfall durch das nachfolgende Fahrzeug veranlasst, tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs gegenüber dem Verschulden, welches dem Fahrer des den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugs wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO zur Last zu legen ist, vollständig zurück.

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Spurwechsel und Abbremsen zum Zweck des Wendens:


OLG München v. 25.07.2008:
Reagiert ein Fahrer eines Kraftfahrzeuges auf den für ihn erkennbaren Bremsvorgang eines anderen Fahrzeugs zu spät, worauf es zur Kollision der Fahrzeuge kommt, so ist von einer Mithaftung von 50% auszugehen; eine derartige Mithaftungsquote ist angemessen, wenn der vorausfahrende Fahrer nach einem verkehrsfehlerhaften Fahrspurwechsel auf die linke Fahrspur den Wendevorgang durch einen Mittelstreifendurchbruch einleitet und dann abbremst, ohne sich über einen Blick nach hinten darüber zu vergewissern, ob eine Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs ausgeschlossen ist.

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Spurwechsel eines Polizeieinsatzfahrzeuges:


KG Berlin v. 01.09.2010:
Ein Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers eines im hoheitlichen Einsatz befindlichen Polizeifahrzeugs liegt nicht in einem Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten, die § 7 Abs. 5 StVO dem Fahrstreifenwechsler auferlegt, vor. Denn dieser ist gemäß § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften dieser Verordnung befreit. Insofern spricht gegen den Fahrer des Polizeifahrzeugs auch nicht der Beweis des ersten Anscheins.

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Spurwechsel auf der Autobahn:


Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn

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Wechsel in die Linksabbiegerspur auf einer Kreuzung und dann Anhalten wegen Gegenverkehr:


OLG Hamm v. 13.01.2006:
Kommt es in einer Kreuzung zu einem Auffahrunfall, weil der vorausfahrende Fahrzeugführer entgegen der Erwartung des Hintermanns die Kreuzung nicht zügig räumt, sondern - um nach links abzubiegen - verkehrswidrig vom Geradeausfahrstreifen in den Linksabbiegerverkehr wechselt und dort wegen Gegenverkehrs anhält, muss der Störer den Schaden dann nicht allein tragen, wenn der Auffahrende auf den Vordermann schuldhaft nicht rechtzeitig reagiert hat (Mithaftung 50%).

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Baustellenbedingte Fahrbahnverschwenkung:


LG Oldenburg v. 13.08.2004:
Grundsätze des Fahrverhaltens bei Baustellen mit Fahrbahnverschwenkung und Haftungsquote bei Mitverursachung eines Auffahrunfalls durch Nichtbefolgen einer Fahrbahnverschwenkung (Haftung 1/4).

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