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Landgericht Koblenz Urteil vom 19.07.2004 - 5 O 646/03 - Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden

LG Koblenz v. 19.07.2004: Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden; eine Widerlegung ist nur mit dem vollen Gegenbeweis eines Fahrstreifenwechsels möglich




Das Landgericht Koblenz (Urteil vom 19.07.2004 - 5 O 646/03) hat hinsichtlich der Anwendung des Anscheinsbeweises und zur Beweislast bei einem Auffahrunfall nach behauptetem Fahrspurwechsel entschieden:

  1.  Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden.

  2.  Der Anscheinsbeweis kann nur durch vollen Gegenbeweis eines Fahrstreifenwechsels widerlegt werden; Darlegungen eines atypischen Verlaufs genügen hierzu nicht.


Siehe auch
Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

Zum Sachverhalt:


Der Zweitbeklagte war auf einer Bundesstraße kurz hinter der Kreuzung mit einer Landesstraße mit dem von ihm geführten Pkw auf den mit höchstens 25 km/h fahrenden sogenannten motorisierten Krankenfahrstuhl des Klägers aufgefahren. Er behauptete im Prozess einen vorausgehenden Fahrstreifenwechsel des vom Kläger geführten Wagens beim Einfahren aus der zuvor vom Kläger benutzten Landesstraße auf die Bundesstraße. Bei der Anhörung der beiden beteiligten Fahrzeugführer sowie der Vernehmung eines Zeugen stellte sich heraus, dass sich der beklagte Fahrzeugführer und der Zeuge nicht mehr an einen Fahrstreifenwechsel erinnern konnten. Das Gericht sprach dem Kläger vollen Schadensersatz zu.




Aus den Entscheidungsgründen:


Aus den Entscheidungsgründen: Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es ich im vorliegenden Fall um einen Auffahrunfall gehandelt. Daher spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass den Fahrzeugführer des auffahrenden Wagens das alleinige Verschulden an dem Unfall treffe. Dass die Beklagten einen dem Auffahren unmittelbar vorausgehenden Fahrstreifenwechsel des klägerischen Fahrzeugs beim Einscheren in die Bundesstraße behauptet haben, genüge nicht, um von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises ausgehen zu können. Nachdem nach Anhörung der beteiligten Fahrzeugführer sowie eines Zeugen offen geblieben sei, ob der behauptete Fahrstreifenwechsel tatsächlich stattgefunden habe, sei den Beklagten der volle Gegenbeweis, der für die Entkräftung des Anscheins nötig sei, nicht gelungen. Die allenfalls beim Klägerfahrzeug zu berücksichtigende Betriebsgefahr trete hinter dem Verschulden des Führers des Beklagtenfahrzeugs zurück, so dass von voller Haftung auszugehen sei.

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