Ein Fahrstreifenwechsel ist unzulässig, wenn er derart mit dem Einscheren in eine enge Fahrzeuglücke verbunden ist, dass die Fahrzeugabstände auf dem neuen Fahrstreifen in gefährlicher Weise verkürzt werden. Hierdurch verursachte Auffahrunfälle fallen dem Einscherenden zur Last.
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