Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 09.06.1994 - 27 U 191/93 - Auffahrunfall - gleichzeitiger Fahrstreifenwechsel und Vollbremsung des Vorausfahrenden

OLG Hamm v. 09.06.1994: Auffahrunfall - gleichzeitiger Fahrstreifenwechsel und Vollbremsung des Vorausfahrenden




Siehe auch
Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle



Bei einem Auffahrunfall nach vorangegangenem Fahrspurwechsel von rechts nach links und gleichzeitigem Bremsen des den Fahrstreifen Wechselnden hat das OLG Hamm (Urteil vom 09.06.1994 - 27 U 191/93) eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten des den Fahrstreifen wechselnden und gleichzeitig bremsenden Fahrzeugführers angenommen und ausgeführt:

   "... Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Zweitbeklagte gleichsam in einem Zug den Fahrstreifen gewechselt und eine Vollbremsung durchgeführt hat. ... Praktisch in demselben Augenblick, als er zum Überholen nach links ausgeschert sei, will er vor sich einen Stau auf allen drei Fahrstreifen erkannt haben. Diese Situation war so dramatisch, dass er spontan reagierte und eine Vollbremsung durchführte. Räumlich noch innerhalb des Anhalteweges des von ihm geführten Pkw ist dann der Bruder des Klägers aufgefahren. Das geschah auch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel, selbst wenn der erste Pkw im Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden haben sollte. ...




Dieses Fahrmanöver erweist sich als schwerwiegende Verletzung des Gebots, einen Fahrstreifen nur zu wechseln, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. ... Statt dessen hat er den Bruder des Klägers in eine ausweglose Lage gebracht.

Der Kl. hat allerdings die Betriebsgefahr seines Pkw zu verantworten, die gewichtig erscheint und sich in auffälliger Weise schadensträchtig ausgewirkt hat. Die vom Sachverständigen vorgenommene Verknüpfung des Auffahrunfalls mit dem sonstigen Verkehrsgeschehen zeigt, dass der Bruder des Klägers wenig vorausschauend gefahren ist. Er war durch die Bremslichter der das Stauende bildenden Fahrzeuge vorgewarnt und ein sorgfältiger Fahrzeugführer hätte hierauf zumindest durch Bremsbereitschaft reagiert. Würde der Bruder des Klägers sich entsprechend verhalten haben, wäre es zu der Kollision wohl nicht gekommen. Denn hätte seine Reaktion nur 0,5 Sek. früher stattgefunden, wäre der Auffahrunfall bereits vermieden worden. Deshalb muss der Kläger 25 % seines Schadens selbst tragen. ..."

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