Führen nicht vorhersehbare Fahrbahnverhältnisse zu einem Auffahrunfall, dann kann dieser für den Auffahrenden unabwendbar sein, vgl. OLG Hamm (Urteil vom 09.11.1984 - 9 U 39/84):
"Ein Auffahrunfall ist für den Auffahrenden ein unabwendbares Ereignis, wenn er beim Abbremsen hinter einem haltenden Linksabbieger auf einer Ölspur ins Rutschen gerät und deshalb sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen kann."