"Der Halter und Fahrer eines Pkw, der infolge eines Reifenschadens stark abgebremst und deshalb von einem nachfolgenden Kfz angefahren wird, hat den Auffahrunfall zumindest zur Hälfte zu vertreten, wenn die Lauffläche des geplatzten Reifens nicht mehr den Anforderungen des § 36 StVZO entsprach (hier: Profiltiefen von O - 1,5 mm) und sich im gesamten Laufflächenbereich Schnittverletzungen befanden, die bis zu den Stahlgürteln reichten."
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