Das Verkehrslexikon

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OLG Frankfurt Urteil vom 29.04.1985 - 4 U 50/84 - Zur Haftung bei einem Aufahrunfall nach Reifenplatzen infolge mangelhaften Zustands des Reifens

OLG Frankfurt am Main v. 29.04.1985: Zur Haftung bei einem Aufahrunfall nach Reifenplatzen infolge mangelhaften Zustands des Reifens




Siehe auch
Auffahrunfälle allgemein
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle



Kommt es zu einem Auffahrunfall infolge eines Schadens an einem nicht mehr vorschriftsmäßigen Reifen, dann findet Schadensteilung statt, vgl. OLG Frankfurt (Urteil vom 29.04.1985 - 4 U 50/84):

   "Der Halter und Fahrer eines Pkw, der infolge eines Reifenschadens stark abgebremst und deshalb von einem nachfolgenden Kfz angefahren wird, hat den Auffahrunfall zumindest zur Hälfte zu vertreten, wenn die Lauffläche des geplatzten Reifens nicht mehr den Anforderungen des § 36 StVZO entsprach (hier: Profiltiefen von O - 1,5 mm) und sich im gesamten Laufflächenbereich Schnittverletzungen befanden, die bis zu den Stahlgürteln reichten."

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