"Behauptet der Auffahrende nach einem Auffahrunfall, er sei rechtzeitig hinter dem Vorausfahrenden zum Halten gekommen und der Schaden beruhe darauf, dass das vorausfahrende Fahrzeug zurück gerollt sei, so muss er seine Behauptung voll beweisen, ansonsten gilt der Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende nicht den erforderliche Sicherheitsabstand eingehalten oder zu spät gebremst hat."
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