"Behauptet der Auffahrende nach einem Auffahrunfall, er sei rechtzeitig hinter dem Vorausfahrenden zum Halten gekommen und der Schaden beruhe darauf, dass das vorausfahrende Fahrzeug zurück gerollt sei, so muss er seine Behauptung voll beweisen, ansonsten gilt der Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende nicht den erforderliche Sicherheitsabstand eingehalten oder zu spät gebremst hat."
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"Stoßen zwei vor einer Verkehrsampel haltende Fahrzeuge nach Umschalten der Ampel von "Rot" auf "Grün" zusammen und lässt sich nicht klären, ob der Unfall auf einem versehentlichen Zurücksetzen des ersten Fahrers oder auf einem versehentlichen Abrutschen des Fußes des zweiten Fahrers vom Bremspedal auf das Gaspedal beruht, dann sind die Regeln des Auffahr-Anscheinsbeweises unanwendbar; der Schaden ist zwischen den Beteiligten zu teilen."
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