Das Verkehrslexikon

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Rückwärtsfahren bzw.- rollen des Vordermanns und Auffahrunfall

Rückwärtsfahren bzw.- rollen des Vordermanns und Auffahrunfall - Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den Auffahrenden oder Schadensteilung?




Siehe auch
Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle



Ob bei einem Auffahrunfall, bei dem der Auffahrende hinterher behauptet, das Vorderfahrzeug sei rückwärts gerollt oder gefahren, der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden noch Anwendung findet oder nicht, ist umstritten.

Dass der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis nicht durch die bloße Behauptung, der Vordermann sei rückwärts gefahren oder gerollt, entkräftet werden kann, hat das LG Itzehoe DAR 1997, 114 (Urt. v. 18.06.1996 - 1 S 22/96) entschieden:

   "Behauptet der Auffahrende nach einem Auffahrunfall, er sei rechtzeitig hinter dem Vorausfahrenden zum Halten gekommen und der Schaden beruhe darauf, dass das vorausfahrende Fahrzeug zurück gerollt sei, so muss er seine Behauptung voll beweisen, ansonsten gilt der Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende nicht den erforderliche Sicherheitsabstand eingehalten oder zu spät gebremst hat."


Hingegen soll nach OLG Köln (Urteil vom 19.03.1986 (2 U 167/85) in einem solchen Fall Schadensteilung Platz greifen:

   "Stoßen zwei vor einer Verkehrsampel haltende Fahrzeuge nach Umschalten der Ampel von "Rot" auf "Grün" zusammen und lässt sich nicht klären, ob der Unfall auf einem versehentlichen Zurücksetzen des ersten Fahrers oder auf einem versehentlichen Abrutschen des Fußes des zweiten Fahrers vom Bremspedal auf das Gaspedal beruht, dann sind die Regeln des Auffahr-Anscheinsbeweises unanwendbar; der Schaden ist zwischen den Beteiligten zu teilen."

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