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Kammergericht Berlin Urteil vom 06.12.2004 - 12 U 28/04 - Kein Sachverständigenbeweis für Auffahrunfall oder Rückwärtsfahren

KG Berlin v. 06.12.2004: Kein Sachverständigenbeweis für Auffahrunfall oder Rückwärtsfahren




Siehe auch
Auffahrunfall oder Rückwärtsfahren bzw. -rollen?
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle



Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 06.12.2004 - 12 U 28/04) hat zu einem behaupteten Rückwärtsrollen wie folgt entschieden:

Ein Sachverständiger kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht feststellen, ob ein am Unfall beteiligtes Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt rückwärts gegen den Unfallgegner gerollt ist oder ob umgekehrt das andere Fahrzeug vorwärts fahrend gegen den Unfallgegner gestoßen ist. Kann weder die eine noch die andere Unfallvariante ausgeschlossen werden, ist eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei deshalb zum Unfall gekommen, weil das Gespann des Beklagten zu 1 in dem Zeitpunkt, als er, der Kläger, mit seinem Fahrzeug am Ende des Gespanns vorbeigefahren sei, zurückgerollt sei. Allerdings kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es meint, der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei nicht schlüssig, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, warum das Gespann des Beklagten zu 1 zurückgerollt sei und wie der Kläger dies habe wahrnehmen können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH NJW 1991, 2707, 2709; NJW-RR 1996, 1402; NJW RR 1998, 1409; NJW RR 1999, 361, ständige Rechtsprechung). Würde der Vortrag des Klägers zutreffen, wonach das Gespann des Beklagten zu 1 zum Unfallzeitpunkt zurückgerollt ist, so würde der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der Beklagte zu 2 die nach § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsfahren erforderliche besondere Sorgfalt nicht beachtet hat. Dies könnte - mangels eines festgestellten Mitverschuldens des Klägers - die volle Haftung des Beklagten zu 1 für die bei dem Unfall entstandenen Schäden am Fahrzeug des Klägers führen. Die Fragen, warum das Gespann des Beklagten zu 1 - nach der Darstellung des Klägers - zurückgerollt sein soll und wie der Kläger dazu in der Lage gewesen sein soll, dies festzustellen, ist für die in Anspruch genommene Rechtsfolge ohne Bedeutung und gehört daher nicht zu einem schlüssigen Vortrag. Der Kläger hat seine Sachverhaltsdarstellung jedoch nicht in ausreichender Weise und Beweis gestellt. Er hat sich insoweit lediglich auf das Gutachten eines Sachverständigen für Unfallrekonstruktion berufen. Dem Gericht, das geschäftsplanmäßig mit der Bearbeitung von Verkehrsunfallsachen betraut ist, ist aus einer Vielzahl von Sachverständigengutachten bekannt, dass ein Sachverständiger mangels besonderer Unfallspuren anhand der an den Fahrzeugen entstandenen Schäden grundsätzlich nur den Kollisionswinkel und den relativen Geschwindigkeitsunterschied der beteiligten Fahrzeuge ermitteln kann. Dem gegenüber kann ein Sachverständiger ohne besondere Anhaltspunkte nicht feststellen, ob ein am Unfall beteiligtes Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt rückwärts gegen den Unfallgegner gerollt ist oder ob umgekehrt das andere Fahrzeug vorwärts fahrend gegen den Unfallgegner gestoßen ist. Da der Kläger im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände dargetan hat, aufgrund derer ausnahmsweise weitergehende Feststellungen durch einen Sachverständigen möglich wären, ist der Beweisantritt des Klägers nicht geeignet, die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung zu beweisen. ..."

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