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Auffahrunfall oder Rückwärtsfahren bzw. -rollen - Zurückrollen - Gefälle Rückwärtsfahren - Rückwärtsrollen

Auffahrunfall oder Rückwärtsfahren bzw. -rollen?




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
- Allgemeines
- Tiefgaragenrampe



Einleitung:


Oftmals wird nach einem Unfall vom Hintermann das Vorliegen eines Auffahrunfalls mit der Behauptung bestritten, dass der Vordermann rückwärts gegen das hintere Fahrzeug gefahren oder dessen Fahrzeug rückwärts gegen das hintere Fahrzeug gerollt sei.

Es stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob dennoch der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis Anwendung findet und ob diese Behauptung vom Hintermann auch bewiesen werden muss.


Während dies von einigen so gesehen wird, geht die wohl herrschende Meinung bei einer solchen unbewiesenen Behauptungskonstellation von Schadensteilung aus.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

Auffahrunfall - Grundsätze

Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis

Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kommt nur bei Heckschäden, nicht bei seitlichen Schäden, zur Anwendung.

Unterschreiten des nötigen Sicherheitsabstandes

Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden - aber nicht immer

Rückwärtsfahren bzw.- rollen des Vordermanns und Auffahrunfall - Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den Auffahrenden oder Schadensteilung?

Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall

Auffahrunfall infolge Drittverschuldens

Zur Haftungsverteilung bei einem durch den Fehler eines Dritten verursachten Auffahrunfall

Auffahrunfälle auf der Autobahn

Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen

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Allgemeines:


OLG Köln v. 19.03.1986:
Keine Anwendung des gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises, sondern Schadensteilung bei Streit über Rückwärtsfahren oder Auffahren an grün werdender Ampel.

LG Itzehoe v. 18.06.1996:
Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist auch dann anwendbar, wenn von ihm behauptet wird, das Vorderfahrzeug sei rückwärts gerollt.

LG Berlin v. 06.01.2000:
Der Anscheinsbeweis eines Auffahrens ist nicht schon dadurch zu entkräften, dass der Auffahrende einen Sachverhalt darlegt, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufes ergibt. Er muss die der Typizität entgegenstehenden Tatsachen, hier ein eigenes Stillstehen oder ein Rückwärtsfahren des anderen Fahrzeugs, beweisen. Ein lediglich denkmöglicher, theoretischer Geschehensablauf, ohne dass sich im konkreten Fall Anhaltspunkte für die ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Verlaufs ergeben würden, reicht nicht aus. Die ernsthafte Möglichkeit eines Rückwärtsfahrens besteht nicht bereits deshalb, weil mit einem Kraftfahrzeug konstruktionsbedingt auch rückwärts gefahren werden kann. Die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes besteht auch noch nicht, wenn es theoretisch möglich ist, dass beide Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision in einer gegenläufigen Bewegung gewesen sein können.

KG Berlin v. 06.12.2004:
Ein Sachverständiger kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht feststellen, ob ein am Unfall beteiligtes Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt rückwärts gegen den Unfallgegner gerollt ist oder ob umgekehrt das andere Fahrzeug vorwärts fahrend gegen den Unfallgegner gestoßen ist. Kann weder die eine noch die andere Unfallvariante ausgeschlossen werden, ist eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen.

OLG Hamm v. 15.04.2010:
Bleibt bei strittiger Schuldfrage unbewiesen, ob für einen Unfall ein Auffahren des hinteren Fahrzeugs oder ein Rückwärtsfahren bzw. Rückwärtsrollen des vorderen Fahrzeugs ursächlich war, findet der Anscheinsbeweis keine Anwendung und es findet Schadensteilung statt.

AG Wuppertal v. 26.01.2015:
Besteht an der Unfallstelle eine Steigung in Fahrtrichtung, kommt ein Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Auffahren des Hintermannes nicht in Betracht bzw. ist zumindest entkräftet.




AG Hamburg-St. Georg v. 16.07.2015:
Bleibt unklar, ob die Kollision durch eine Rückwärtsfahrt des Vorausfahrenden oder aber durch zu spätes Bremsen des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, so ist nach den üblichen Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Hintermanns von einem von ihm allein verschuldeten Auffahrunfall auszugehen.

AG Neuss v. 19.10.2015:
Ist die Fahrbahn an der Unfallstelle in Fahrtrichtung ansteigend, so kommt ein Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Auffahren des Hintermannes nicht in Betracht bzw. ist zumindest entkräftet.

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Tiefgaragenrampe:


OLG München v. 09.08.2012:
Rollt auf einer Tiefgaragenrampe mit einer Neigung von 15 Grad ein Fahrzeug beim Anfahren zurück und ist sachverständigerseits festgestellt, dass ein Zurück-Rollen auf einer solchen Rampe üblicherweise einen halben Meter nicht überschreitet, so ist der gegen den Führer des auf das zurück rollende Fahrzeug auffahrenden Kfz sprechende Anscheinsbeweis nicht widerlegt.

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