"Lassen die Fahrzeugschäden erkennen, dass der Nachfolgende dem Vorausfahrenden nicht in das Heck, sondern in die Fahrzeugseite fuhr, so handelt es sich nicht um einen Auffahrunfall i. S. des § 4 Abs. 1 S.1 StVO und die Regeln des Anscheinsbeweises finden keine Anwendung."
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"Der erste Anschein spricht nur dann für ein Verschulden des Auffahrenden, wenn dieser mit seinem Fahrzeug auf die Rückfront des vorausfahrenden Fahrzeugs aufprallt."
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