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Rechtsprechung: Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kommt nur bei Heckschäden, nicht bei seitlichen Schäden, zur Anwendung

Rechtsprechung: Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kommt nur bei Heckschäden, nicht bei seitlichen Schäden, zur Anwendung




Siehe auch
Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle



Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis findet nur dann Anwendung, wenn es sich eindeutig um Heckschäden handelt, nicht aber dann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug seitliche Schäden aufweist, vgl. OLG Celle (Urteil vom 08.12.1977 - 5 U 39/77)):

   "Lassen die Fahrzeugschäden erkennen, dass der Nachfolgende dem Vorausfahrenden nicht in das Heck, sondern in die Fahrzeugseite fuhr, so handelt es sich nicht um einen Auffahrunfall i. S. des § 4 Abs. 1 S.1 StVO und die Regeln des Anscheinsbeweises finden keine Anwendung."


Entsprechend hat auch das OLG Oldenburg VersR 1992, 842 (Urt. v. 25.10.1990 - 8 U 92/90) entschieden:

   "Der erste Anschein spricht nur dann für ein Verschulden des Auffahrenden, wenn dieser mit seinem Fahrzeug auf die Rückfront des vorausfahrenden Fahrzeugs aufprallt."

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