"Gegen eine Aufsichtsverschärfung ist einzuwenden, dass dadurch die entwicklungsbedingten Defizite des Kindes im motorisierten Straßenverkehr, welche seine haftungsrechtliche Privilegierung rechtfertigen, nicht ausgeglichen werden können. Zudem wird durch eine Ausdehnung der elterlichen Aufsicht der erforderliche Freiraum des Kindes eingeengt. Letztlich gehört ein von einem Kind verursachter Verkehrsunfall zum – selbst versicherbaren – allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Verkehrsteilnehmers (...). Des Weiteren stehen einer elterlichen Haftungsverschärfung die Tatbestandsvoraussetzungen und der Normzweck des § 832 1 BGB (...), der bisherige Ansatz der Rechtsprechung zur Beurteilung der Aufsichtssituation in § 832 1 BGB (...), das in § 1626 II BGB normierte Erziehungsleitbild (...) sowie der gesetzgeberische Wille zu § 828 II BGB (...) entgegen. Die Haftungsprivilegierung des Kindes in § 828 11 BGB hat keine Auswirkungen auf die Aufsichtshaftung der Eltern aus § 832 1 BGB." |