Das Verkehrslexikon

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Elterliche Aufsichtspflicht - Aufsichtspflichtverletzung - Kinderunfall - Haftungsprivileg

Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Beaufsichtigung Rad fahrender Kinder
-   Beaufsichtigung von Kindern mit Tieren
-   Beaufsichtigung in Kindergarten und Schule
-   Beaufsichtigung behinderter Heimbewohner
-   Sonnenblendung und Augenblicksversagen



Einleitung:


"Eltern haften für ihre Kinder!" - das ist falsch. Eltern haben nicht wie bei einer Gefährdungshaftung für Fehlverhalten ihrer Kinder automatisch einzustehen, sondern eine Haftung trifft sie nur dann, wenn ihnen ein eigenes Verschulden vorgeworfen werden kann - die Verletzung ihrer Aufsichtspflichten.


Zum Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht hat der BGH (Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 3/11) allgemein ausgeführt:

   "Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, VersR 2009, 790 Rn. 8 mwN).

Danach sind sowohl hinsichtlich der Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch der Überwachung eines möglichen Umgangs mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen durch das Entzünden von Stroh eine besondere Brandgefahr besteht (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81, VersR 1983, 734; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92, VersR 1993, 485, 486 mwN; vom 27. Februar 1996 - VI ZR 86/95, VersR 1996, 586, 587 mwN). Der Senat hat mehrfach entschieden, dass Eltern ihre sieben bis acht Jahre alten Kinder eindringlich über die Gefährlichkeit des Spiels mit dem Feuer belehren und darauf achten müssen, dass die Kinder nicht unerlaubt in den Besitz von Streichhölzern oder anderen Zündmitteln gelangen. Hierzu gehört auch, die Kinder davor zu warnen, anderen Kindern bei dem Entfachen und dem Unterhalten eines Feuers in irgendeiner Weise zu helfen oder sie dazu anzustiften (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - VI ZR 205/89, BGHZ 111, 282, 285; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84, VersR 1986, 1210 f.; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92, VersR 1993, 485, 486 mwN). Eine tägliche Kontrolle der Taschen des Kindes ist von den Aufsichtspflichtigen im Regelfall nicht zu verlangen. Grundsätzlich müssen Kinder im Alter von sieben oder acht Jahren nur dann in dieser Weise auf den Besitz von Streichhölzern oder Feuerzeugen kontrolliert werden, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht, wenn etwa beim Kind schon einmal Streichhölzer gefunden worden sind oder das Kind eine besondere Neigung zum Zündeln hat (Senatsurteil vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84, aaO, 1211).

Grundsätzlich ist bereits bei Kindern im Alter ab sieben Jahren weder eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" noch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen erforderlich. Grundsätzlich muss Kindern in diesem Alter, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht. Zum Spiel der Kinder gehört es, Neuland zu entdecken und zu "erobern". Dies kann ihnen, wenn damit nicht besondere Gefahren für sie selbst oder für andere verbunden sind, nicht allgemein untersagt werden. Vielmehr muss es bei Kindern dieser Altersstufe im Allgemeinen genügen, dass die Aufsichtspflichtigen sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht. Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82, VersR 1984, 968, 969 mwN; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86, VersR 1988, 83, 84; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96, VersR 1997, 750; vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, aaO, Rn. 13)."

Allerdings wird dieses Verschulden vom Gesetz vermutet, so dass die Eltern hiergegen den Gegenbeweis führen müssen, was ihnen nicht immer möglich sein wird. Nach der Rechtsprechung des BGH darf allerdings im Rahmen der Prüfung des Mitverschuldens ein gesetzlich vermutetes Verschulden nicht berücksichtigt werden.

Eine besonders schwierig zu beurteilende Fallgruppe sind die ohne direkte Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsperson allein oder in größerer Entfernung Rad fahrenden Kinder. Gibt es eine starre Altersgrenze, von der ab eine unmittelbare Aufsicht nicht mehr nötig ist? Oder richtet sich alles nach dem Umständen des einzelnen Falles, insbesondere dem individuellen Entwicklungsstand eines Kindes und der erzieherischen Vorarbeit der Aufsichtspflichtigen? Hier gehen die Gerichte durchaus verschiedene und gegensätzliche Wege.

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Weiterführende Links:


Die elterliche Aufsichtspflicht

Verschärfung der elterlichen Aufsichtspflicht infolge des Haftungsprivilegs für Kinder unter 10 Jahren?

Haftungsprivilegierung für Kinder im Straßenverkehr

Richtet sich der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht nach dem Alter des Aufsichtsbedürftigen oder nach seinem Entwicklungsstand?

Begleitetes Fahren ab 17

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 10.01.1977:
Wer seinem minderjährigen Sohn ein Mofa schenkt, das dieser und sein Bruder - zB für Fahrten zur Schule - benutzen, wobei jedoch der Vater alle Betriebskosten trägt und die Verfügungsgewalt über das Mofa behält, ist Halter des Fahrzeugs. Zur Frage, ob und welche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen der Halter eines in einer verschlossenen Garage abgestellten mangelhaften Mofas, dessen Betriebserlaubnis infolge Veränderungen erloschen ist, zu treffen hat, um dessen Benutzung durch seine minderjährigen Söhne zu verhindern.

AG München v. 11.11.2003:
Das Zerkratzen eines Autolacks ist ein ungewöhnliches Ereignis und nicht für Kinder typisch. Regelmäßig wird daher ein besonderes Verhalten der Eltern nur dann zu fordern sein, wenn besondere Umstände, die ein derartiges Verhalten erwarten lassen, vorliegen.

OLG Oldenburg v. 04.11.2004:
Keine Verschärfung der elterlichen Aufsichtspflicht infolge des Haftungsprivilegs für Kinder unter 10 Jahren?

OLG Frankfurt am Main v. 30.06.2005:
Der Umfang der gebotenen Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen. Ein Kind kurz vor Vollendung seines 14. Lebensjahres ohne nennenswerte Einschränkungen seines intellektuellen oder psychischen Entwicklungsstandes muss nach vernünftigen Anforderungen seiner Freizeit nachmittags auch mehrere Stunden lang ohne elterliche Aufsicht verbringen können.




BGH v. 24.03.2009:
Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.

BGH v. 24.03.2009:
Normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren an ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.

OLG Bamberg v. 14.02.2012:
Eine Mutter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beim Überqueren einer nach beiden Seiten gut einsehbaren Bundesstraße nicht dadurch außer Acht, dass sie ihren zum Unfallzeitpunkt 6 Jahre alten Sohn weder an der Hand festhält noch ihn anweist, erst dann loszulaufen, wenn sie ihm dies sagt, wenn sich das Kind zuvor noch nie unzuverlässig verhalten hatte. Bei der Prüfung der Haftung ist der Haftungsmaßstab des § 1664 Abs. 1 BGB jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Eltern ihr Kind nicht als Kraftfahrer unter Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften schädigen.

BGH v. 20.03.2012:
Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist. Bei der Prüfung eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB darf ein Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird, nicht berücksichtigt werden (hier: § 832 BGB).

OLG Karlsruhe v. 03.05.2012:
Es wird daran festgehalten, dass § 1664 BGB auch anzuwenden ist, wenn ein Anspruch aus einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht hergeleitet wird und es um die Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr geht. Ein Anspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung ist nach § 277 BGB nicht schon dann ausgeschlossen, wenn den Eltern grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen ist. Für die eigenübliche Sorgfalt kommt es nicht darauf an, wie die Eltern der Aufsichtspflicht über ihre am Straßenverkehr teilnehmenden Kinder ansonsten nachkommen, sondern darauf, welche Sorgfalt sie in eigenen Angelegenheiten an den Tag legen.



OLG Naumburg v. 25.03.2013:
Ruft ein Elternteil ein selbst schuldunfähiges Kind in einer Weise zu sich zurück, dass dieses sofort losläuft, so kommt seine eigene Haftung nach § 823 BGB in Betracht, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr für Dritte möglich ist und das Kind dadurch einen Unfall verursacht (hier mit einem Radfahrer auf dem Radweg).

LG Köln v. 11.02.2014:
Eine Mutter, die ihren fast 7-jährigen Sohn anweist, eine verkehrsberuhigte Straße (Tempo 30 km/h) vorsichtig mit dem Kickboard zu überqueren, genügt ihrer elterlichen Aufsichtspflicht nicht. Die Mutter hätte ihrem Sohn vielmehr die Anweisung geben müssen, zum Überqueren der Straße vom Kickboard abzusteigen, vor dem Überqueren nach links und rechts zu schauen und die Straße zu Fuß mit dem Kickboard schiebend zu überqueren, wenn sie frei ist.

OLG Düsseldorf v. 14.05.2014:
Nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist jeder für einen Schaden verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Dies gilt auch für die Haftung des Aufsichtspflichtigen, wenn der Aufsichtsbedürftige nur aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB in Anspruch genommen werden könnte. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern.

OLG Koblenz v. 20.07.2015:
Die Aufsichtspflicht gegenüber einem zweieinhalbjährigen Kind erfordert, sich stets in unmittelbarer Nähe zum Kind zu befinden und dies nicht aus den Augen zu lassen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Spielplatz nicht abgeschlossen und somit nicht gegen ein unbemerktes Verlassen abgesichert ist. - Das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch ein zuvor nicht wahrnehmbares Kind (parkende Pkw) stellt keine höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG dar.

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Beaufsichtigung Rad fahrender Kinder:


Richtet sich der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht nach dem Alter des Aufsichtsbedürftigen oder nach seinem Entwicklungsstand?

OLG Zweibrücken v. 25.08.1999:
Mit 7 1/2 Jahren ist gerade der untere Rand der Altersstufe, bei welcher man von einem fahrradgeübten Kind sprechen kann, erreicht. Wird der Aufsichtspflichtige durch einen Fahrfehler eines solchen Kindes selbst verletzt, trifft ihn ein hälftiges Mitverschulden.

LG Darmstadt v. 13.12.1973:
Gestattet der Aufsichtspflichtige einem 6 1/2jährigen Kind das Überqueren einer Hauptverkehrsstraße mit dem Fahrrad, so begründet das für sich allein noch keine Verletzung der Aufsichtspflicht.

AG Traunstein v. 27.10.2004:
Ein auf einem Kinderfahrrad fahrendes sechsjähriges Kind kann nur dann ordnungsgemäß beaufsichtigt werden, wenn der aufsichtspflichtige Erwachsene sich in einer solchen Nähe zu dem Kind befindet, dass er jederzeit durch Zurufe, gegebenenfalls auch körperlich, eingreifen kann, wenn die Fahrweise des Kindes zu der Besorgnis Anlass gibt, es werde sich demnächst verkehrswidrig verhalten.

OLG Oldenburg v. 04.11.2004:
Zum Umfang der Aufsichtspflicht gegenüber einem 9-jährigen radfahrenden Kind

LG Mönchengladbach v. 14.10.2003:
Keine Pflichtverletzung, wenn der Aufsichtspflichtige entgegen der Gehwegbenutzungspflicht für Kinder etwa 7 m auf dem Radweg vorausfährt.

LG Osnabrück v. 17.05.2005:
Keine Kontrollen der Eltern nötig, wenn ein nahezu 9-jähriges Kind seit über einem Jahr beanstandungsfrei den Schulweg mit dem Fahrrad bewältigt.

LG Osnabrück v. 02.07.2008:
Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass jedenfalls ein 8jähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über die Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, um etwa zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten geläufigen Weg zurückzulegen.

OLG Koblenz v. 24.08.2011:
Ein 5jähriges, auf dem Bürgersteig radelndes Kind muss nicht derart eng überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann. Ebenso wenig muss der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen des Gehwegs anhält und dort verharrt. Ein Verstoß gegen die Pflicht, dem Kind aus Sicht- und Rufweite zu folgen, ist haftungsrechtlich unerheblich, wenn feststeht, dass ihre Beachtung den Unfall nicht vermieden hätte.

OLG Hamm v. 08.02.2013:
Allein die Tatsache, dass ein 6 Jahre altes Kind ohne ständige Beaufsichtigung den vor dem elterlichen Haus gelegenen Gehsteig mit seinem Kinderfahrrad benutzt, vermag eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern nicht zu begründen, wenn das Kind das von ihm seit ca. 3 Jahren benutzte Fahrrad sicher fahren kann und die Eltern sich davon überzeugt haben, dass es die erteilte Anweisung, ausschließlich den Gehsteig zu benutzen und dem Radweg und der Straße fernzubleiben, beachtet.

LG Saarbrücken v. 13.02.2015:
Schulpflichtige Kinder dürfen sich grundsätzlich bereits ab dem 6. Lebensjahr allein im Straßenverkehr bewegen, wenn keine speziellen Gefahrenquellen entgegenstehen. Denn zum Erlernen eines selbstständigen und umsichtigen Verhaltens im Straßenverkehr gehört die Möglichkeit, sich ohne ständige direkte Kontrolle und Anleitung im Verkehr zu bewähren. Beherrscht ein Kind das Radfahren in technischer Hinsicht, setzt die Erfüllung der Aufsicht der Eltern dann voraus, dass das Kind über Regeln und Gefahren der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit dem Fahrrad belehrt wurde. Daneben kommt es für die Beurteilung der Frage, ob in der konkreten Verkehrssituation eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern dadurch, dass sie nicht präsent waren, darauf an, ob das Kind mit der Wegstrecke vertraut war.

AG Mettmann v. 10.02.2017:
Eltern verletzen die ihrer 9-jährigen Tochter gegenüber bestehende Aufsichtspflicht, indem sie ihr ein Fahrrad ohne Kettenschutz zur Nutzung zur Verfügung gestellt und sie dabei nicht auf die Gefahren der Nutzung eines solchen Fahrrades aufgeklärt und auch nicht dafür Sorge getragen haben, dass das Kind das Fahrrad zumindest nicht mit weiten Hosen nutzt.

LG Wuppertal v. 17.10.2017:
  1.  Eltern verstoßen gegen die Aufsichtspflicht, wenn sie ihrem neunjährigen Kind ein Fahrrad mit einem – von wem auch immer – abmontierten Kettenschutz ohne besonderen Hinweis auf die damit verbundenen Gefahren zur freien Verfügung überlassen, so dass dieses unbeaufsichtigt mit offensichtlich nicht geeigneten Hosen im öffentlichen Straßenverkehr darauf fahren kann.

  2.  Verfängt sich die Hose des Kindes in der Fahrradkette bzw. dem äußeren, vorderen Zahnkranz seines Fahrrades und verursacht das Kind infolgedessen einen Schaden an einem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug, haften die Eltern dem Eigentümer aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB.

LG Osnabrück v. 28.02.2019:
Bei Kindern in der Altersstufe zwischen 6 bis 10 Jahren, die in der Regel den Schulweg bereits alleine zurücklegen, muss es im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht; andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009 - VI ZR 199/08 - NJW 2009, 1954, beck-online). Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass jedenfalls ein achtjähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, beispielsweise um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten bzw. geläufigen Weg zurückzulegen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.2004 - 1 U 73/04, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 02.07.2008 - 2 S 201/08, juris; hinsichtlich schulpflichtigen Kindern: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 832, Rn.11).

AG Düsseldorf v. 03.09.2021:
Ein sorgeberechtigter Elternteil, der veranlasst, dass sein 6jähriges Kind zusammen mit ihm entgegen § 2 Abs. 5 S. 1, 2 StVO einen baulich nicht abgetrennten Radweg benutzt, haftet bei einem Streifschaden an einem parallel verkehrenden Kraftfahrzeug infolge Ausweichens eines auf dem Radweg abgestellten anderen Kraftfahrzeugs gemäß § 832 Abs 1 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.

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Beaufsichtigung von Kindern mit Tieren:


Tierhalterhaftung und Tiergefahr

OLG Rostock v. 10.12.2010:
Eltern haften grundsätzlich nicht für das schädigende Verhalten ihrer Kinder, eine Ausnahme gilt bei einer Aufsichtspflichtverletzung gem. § 832 BGB. Eine 17-jährige Jugendliche bedarf bei der Führung eines Dalmatiners keiner Aufsicht durch ihre Eltern. Ein möglicherweise fahrlässiges Verhalten der Minderjährigen müssen sich die Eltern als Tierhalter im Rahmen des § 833 BGB nicht anrechnen lassen.

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Beaufsichtigung in Kindergarten und Schule:


Amtshaftung im Verkehrsrecht

BGH v. 15.03.1954:
Beamteten Lehrern obliegt die Pflicht, minderjährige Schüler während der Schulpausen zu beaufsichtigen, als Amtspflicht Dritten, auch Mitschülern gegenüber, die durch Spiele der Schüler gefährdet werden. Es handelt sich dabei um Ausübung öffentlicher Gewalt. Die Haftung beamteter Lehrer bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht über minderjährige Schüler ist in BGB § 839 abschließend geregelt. BGB § 832 findet daneben keine Anwendung.

OLG Düsseldorf v. 12.10.1995:
Eine ständige Überwachung - sozusagen auf Schritt und Tritt - ist auch bei Kindern im Kindergartenalter nicht erforderlich. Es stellt keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, dass die Bediensteten der Beklagten die Kinder nicht ständig derartig beobachteten und unter Kontrolle hielten, dass ihnen das "Verdrücken" ins Gebüsch, Aufsammeln der Steine und Bewerfen des Autos unmöglich gemacht wurde.

OLG Koblenz v. 21.06.2012:
Die Haftung der Stadt für Pflichtverletzungen im Rahmen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindestagesstätten in öffentlicher Trägerschaft (§ 1 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz vom 15. März 1991 [GVBl. S. 79, BS 216-10]) beurteilt sich nach Amtshaftungsgrundsätzen. Die den Erzieherinnen als Amtspflicht in Ansehung der ihnen anvertrauten Kleinkinder obliegende Verkehrssicherungspflicht – Aufsichtspflicht – bezweckt (auch) die Vorbeugung und den Schutz Dritter vor den aufgrund kindlichen Verhaltens drohenden Gefahren - hier: Beschädigun92eines geparkten Autos durch Steinwürfe vom Kindergartengelände aus.

BGH v. 13.12.2012:
Beschädigen in einer Kindertagesstätte untergebrachte Kinder Eigentum Dritter, so kommt dem Geschädigten, der gegen eine Gemeinde als Trägerin der Kindertagesstätte wegen Verletzung der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte obliegenden Aufsichtspflichten Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend macht, die Beweislastregel des § 832 BGB zugute (Aufgabe des Senatsurteils vom 15. März 1954, III ZR 333/52, BGHZ 13, 25).

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Beaufsichtigung behinderter Heimbewohner:


AG Brandenburg v. 30.10.2014:
Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung des Heimträgers hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit sowie das Leben und die körperliche Unversehrtheit sowie das Eigentum Dritter zu schützen, kann nur auf Grund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Der normale, alltägliche Gefahrenbereich im Heim fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Bewohners. Eine konkrete Gefahrensituation des Heimbewohners löst hingegen die gesteigerte Obhutspflicht des Heims aus.

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Sonnenblendung und Augenblicksversagen:


LG Coburg v. 13.07.2011:
Übersieht eine Mutter infolge Sonnenblendung kurzfristig ein herannahendes Kfz und macht eine leichte Vorwärtsbewegung, die ihr sechsjähriger Sohn als Zeichen zum Überqueren der Fahrbahn auffasst und losläuft, so stellt das Verhalten der Mutter nur ein leichtes Augenblicksversagen dar, das nicht zu einer Mithaftung für die Verletzung des Kindes führt.

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