Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Richtet sich der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht nach dem Alter des Aufsichtsbedürftigen oder nach seinem Entwicklungsstand?

Richtet sich der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht nach dem Alter des Aufsichtsbedürftigen oder nach seinem Entwicklungsstand?




Siehe auch
Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen
und
Die Haftungsprivilegierung von Kindern im Straßenverkehr

Die Frage, ob es beim Umfang und der konkreten Wahrnehmung der Aufsichtspflichten eine starre Altersgrenze gibt, oder ob sich der Pflichtenumfang stets nach den Umständen einzelnen Falles und seinen konkreten Gegebenheiten richtet, wird unterschiedlich beantwortet.


Beurteilung auf Grund einer festen Altersgrenze:


Bereits das OLG Köln VersR 1969, 44 f. (Urt. v. 05.04.1968) hatte sich auf eine Altersgrenze von 7 Jahren festgelegt, vor deren Erreichen ein Kind nicht unbeaufsichtigt auf dem Fahrrad am Verkehr teilnehmen dürfe. Ständigen Sichtkontakt zu ihrem noch nicht schulpflichtigen Kind verlangte das OLG Düsseldorf ZFE 2002, 385 f. (Urt. v. 18.02.2002) fordert ständigen Sichtkontakt zu einem Kind im Vorschulalter. So sieht es auch das AG Traunstein NJW 2004, 3786 = NZV 2005, 261 (Urteil vom 27.10.2004 - 311 C 734/04).

Noch über das Schulpflichtalter hinaus bis 7 1/2 oder gar 8 Jahren wird teilweise eine ständige Beaufsichtigung bzw. sogar unmittelbare Eingriffsmöglichkeit für erforderlich gehalten, vgl. z. B. OLG Zweibrücken NZV 1999, 509 f. = VersR 2001, 256 f. (Urteil vom 25.08.1999 - 1 U 199/98); AG Detmold NJW 1997, 1788 (Urt. v. 05.12.1996).

Der Tendenz dieser Urteile wird auch vielfach in der Literatur zugestimmt (vgl. die Nachweise in Bernau, Elternhaftung bei Kinderradfahrern, DAR 2005, 604 ff.).

Beurteilung auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls:


In der Rechtsprechung wird das Festlegen des Aufsichtspflichtverschuldens nach einer starren Altersgrenze des Aufsichtsbedürftigen teilweise abgelehnt. Es sei keineswegs zwingend, dass ein Kind die für die selbständige Verkehrsteilnahme erforderliche Reife nur in der Schule oder im Schulalter erwerben könne, vgl. z. B. LG Darmstadt VersR 1975, 337 f. (Urt. v. 13.12.1973 - 9 O 378/72); OLG Celle NJW-RR 1988, 216 = VersR 1988, 1240 f. (Urt. v. 27.05.1987 - 9 U 155/86).

Auch das OLG Hamm NJW-RR 2002, 236 f. = VersR 2002, 376 f. = DAR 2001, 310 = NZV 2001, 42 f. (Urt. v. 09.06.2000 - 9 U 225/99 / 9 U 226/99 -) hat einer Annahme einer starren Altersgrenze ausdrücklich widersprochen und sich gegen derartige Rechtsprechung gewandt.


Auch insoweit wird ein hiermit übereinstimmender Standpunkt vielfach in der Literatur eingenommen (siehe auch hier die beispielhaften Nachweise bei Bernau, Elternhaftung bei Kinderradfahrern, DAR 2005, 604 ff.).

Bernau aaO. schreibt hierzu:

   "Die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung anhand einer starren Altersgrenze läuft der übrigen Rechtsprechung zu § 832 Abs. 1 BGB zuwider, die sämtliche Umstände des Einzelfalls zur Bestimmung des gebotenen Aufsichtsmaßes her-anzieht. Es kommt für die Erfüllung der Aufsichtspflicht durch die Eltern grundsätzlich nicht darauf an, ob sie generell ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Vielmehr ist es entscheidend, ob die Eltern die ihnen obliegende Aufsicht im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände erfüllt haben. Die Rechtsprechung verwendet zur Bestimmung der gebotenen Aufsicht folgende, mitunter modifizierte, Aufsichtsformel:

Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Das Maß der gebotenen Aufsicht wird danach durch Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie durch die konkrete Schadenssituation bestimmt.




Neben dem Alter des Kindes geht der grundsätzliche Lösungsansatz der Rechtsprechung somit von der Berücksichtigung der individuellen Eigenschaften, der Fähigkeiten und des Entwicklungsstandes des Kindes aus. Für die Anwendung einer starren Altersgrenze zur Bestimmung der gebotenen Aufsicht ist bei dieser Vorgehensweise kein Raum. Auffällig ist zudem, dass sich in Entscheidungsgründen der neueren Urteilen, welche eine feste Altersgrenze für die unbeaufsichtigte Benutzung von Fahrrädern festlegen, keine Aufsichtsformel zur Bestimmung der gebotenen Aufsicht findet. Des Weiteren ist es bei der Bestimmung des Aufsichtsmaßes anhand fester Altersgrenzen nicht möglich, die konkrete (Unfall-)Situation zu berücksichtigten. Würde man dieser Rechtsprechungsansicht folgen, wäre es letztlich unerheblich, ob sich das 6- bis 7-jährige Kind mit seinem Fahrrad allein auf einem ihm vertrauten Fuß- oder Radweg bzw. einer verkehrsarmen Straße oder aber auf einer ihm unbekannten Straße mit hoher Verkehrsdichte bewegt. Es müsste ständig beaufsichtigt werden. Das widerspricht der übrigen Rechtsprechung zu § 832 BGB, welche sämtliche Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung berücksichtigt."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum