Der Umfang der gebotenen Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen. Ein Kind kurz vor Vollendung seines 14. Lebensjahres ohne nennenswerte Einschränkungen seines intellektuellen oder psychischen Entwicklungsstandes muss nach vernünftigen Anforderungen seiner Freizeit nachmittags auch mehrere Stunden lang ohne elterliche Aufsicht verbringen können. |