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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30.06.2005 - 1 U 185/04 - Der Umfang der gebotenen Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen

OLG Frankfurt am Main v. 30.06.2005: Der Umfang der gebotenen Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen




Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.06.2005 - 1 U 185/04) hat zum Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht entschieden:

   Der Umfang der gebotenen Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen. Ein Kind kurz vor Vollendung seines 14. Lebensjahres ohne nennenswerte Einschränkungen seines intellektuellen oder psychischen Entwicklungsstandes muss nach vernünftigen Anforderungen seiner Freizeit nachmittags auch mehrere Stunden lang ohne elterliche Aufsicht verbringen können.

Siehe auch
Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen
und
Die Haftungsprivilegierung von Kindern im Straßenverkehr

Zum Sachverhalt:


Der Bekl. zu 1 ist der Sohn der Bekl. zu 5. Der damals fast 14-jährige Bekl. zu 1 wurde als Täter zweier jeweils am Nachmittag begangenen Brandstiftungen im Januar 1999 ermittelt. Der Bekl. zu 5 war vor Januar 1999 bekannt, dass ihr Sohn A - der Bekl. zu 1 - in der Schule wiederholt in Streitigkeiten mit Mitschülern und Schlägereien verwickelt war. Nachdem er im September 1998 einen Mitschüler krankenhausreif geschlagen hatte, erschien die Polizei bei der Bekl. zu 5. Der Bekl. zu 1 war in der Schule ferner dadurch aufgefallen, dass er den Unterricht störte und Lehrkräfte beleidigte.

Die KI. als Feuerversicherung glich nach Maßgabe der Versicherungsverträge der geschädigten Eigentümer den Brandschaden in den Gebäuden aus. Sie machte Ersatz des vom Bekl. verursachten Schadens geltend.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. war erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Allerdings haftet die Bekl. zu 5 gem. § 832 I 1 BGB grundsätzlich für den von ihrem minderjährigen Sohn - dem Bekl. zu 1 - verursachten Schaden. Es steht außer Streit, dass der Bekl. zu 1 im Alter von fast 14 Jahren durch vorsätzliche Brandstiftung im Januar 1999 rechtswidrig einen Brandschaden in Gebäuden verursacht hat, welchen die Kl. als Feuerversicherung nach Maßgabe der Versicherungsverträge der geschädigten Eigentümer ausglich. Von der Ersatzpflicht ist die Bekl. zu 5 jedoch deshalb befreit, weil sie ihrer Aufsichtspflicht genügt hat (§ 832 1 2 BGB).

Der Umfang der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen (BGH, NJW 1993, 1003; NJW 1998, 1404 [1405]; NJW 1997, 2047 [2048] ). An die Pflicht zur Aufsicht über Kinder sind - sowohl was ihre Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch was die Überwachung eines möglichen Umgangs der Kinder mit Zündmitteln angeht – strenge Anforderungen zu stellen. Demgemäß haben Eltern ihre kleineren Kinder nicht nur eindringlich über die Gefährlichkeit des Spiels mit dem Feuer zu belehren, sondern auch streng darauf zu achten, dass die Kinder nicht unerlaubt in den Besitz von Streichhölzern oder anderen Zündmitteln gelangen. Für ältere, dem Grundschulalter bereits entwachsene Kinder können aber nicht in allem dieselben Maßstäbe gelten (BGH, NJW 1993, 1003). Bei der Bestimmung der erforderlichen und zumutbaren Aufsichtsmaßnahmen, welche verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation ergreifen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern, sind die jedenfalls bei normal begabten und entwickelten Kindern wachsenden intellektuellen und psychischen Fähigkeiten sowie die Möglichkeit zu rationaler Einsicht in die Gefahren offenen Feuers und zur Beachtung solcher Einsichten auch im Rahmen des Spiels zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kommt es wesentlich darauf an, welche Veranlagung und welches Verhalten das Kind in der jeweiligen Altersstufe an den Tag legt und in welchem Umfang die bisherige Erziehung Erfolge gezeigt hat (BGH, NJW 1993, 1003).


Nach diesen Grundsätzen hat die Bekl. zu 5 ihrer Aufsichtspflicht gegenüber dem Bekl. zu 1 genügt.

Insbesondere hat die Bekl. zu 5 ihre Aufsichtspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie den Bekl. zu 1 an den Tattagen im Januar 1999, jeweils am Nachmittag mehrere Stunden lang seine Freizeit außerhalb des Hauses unbeaufsichtigt mit Schulkameraden verbringen ließ. Der Bekl. zu 1 stand damals kurz vor Vollendung seines 14. Lebensjahres. Ein Kind dieses Alters ohne nennenswerte Einschränkungen seines intellektuellen oder psychischen Entwicklungsstandes - der Bekl. zu 1 besuchte die Klasse 7 der Gesamtschule und erbrachte dort durchschnittliche Leistungen - muss nach vernünftigen Anforderungen seine Freizeit nachmittags auch mehrere Stunden lang ohne elterliche Aufsicht verbringen können. Auch die in der Schule zutage getretenen und der Bekl. zu 5 bekannt gewordenen Auffälligkeiten erforderten eine Verkürzung des Zeitraums unbeaufsichtigter Freizeit während dieser Zeit nicht. Für die Bekl. zu 5 gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich ihr Sohn wegen der ihn begleitenden Schulkameraden seinerzeit in „schlechter Gesellschaft” befand. Die Bekl. zu 5 hatte ferner keinen Anlass für die Annahme, dass ihr Sohn während dieser Zeit strafbare Handlungen - insbesondere vorsätzliche Brandstiftungen - ausführen werde. Ihr war nicht bekannt, dass ihr Sohn bereits im Januar 1999 widerrechtlich in zwei leerstehende Ferienhäuser eingedrungen war. .. .

(folgen weitere Ausführungen zur Beweiswürdigung)

Danach kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Bekl. zu 5 nicht darin gesehen werden, dass sie dem Bekl. zu 1 generell und auch im Januar 1999 gewährte, nachmittags mehrere Stunden lang seine Freizeit außerhalb des Hauses unbeaufsichtigt zu verbringen.



Die Bekl. zu 5 hat auch im Allgemeinen ihre Pflicht zur Aufsicht, Belehrung und Ermahnung des Bekl. zu 1 erfüllt. Die Bekl. zu 5 hat bei ihrer Anhörung glaubhaft angegeben, dass sie wusste, wie und wo ihr Sohn seine Freizeit verbrachte, dass dieser ihr Bescheid gab, wenn er das Haus zum Spielen im Freien verließ, ins Schwimmbad, in den Sportverein oder auch in das Jugendzentrum der evangelischen Kirche ging, und dass er die vereinbarten Zeiten seiner Rückkehr einhielt. Sie hat ferner glaubhaft angegeben, dass sie ihren Sohn dahin erzogen und entsprechend ermahnt habe, das Eigentum anderer zu achten und - wenn sie einmal erfahren hatte, dass er in eine Rangelei oder Schlägerei mit Gleichaltrigen verwickelt war - Provokationen aus dem Weg zu gehen. Die Bekl. zu 5 hat sich auch nach Kräften bemüht, zur Bewältigung der schulischen Probleme des Bekl. zu 1 beizutragen. Nach der Aussage des Zeugen Z hat die Bekl. zu 5 dafür gesorgt, dass der Bekl. zu 1 wegen seiner Rechtschreibschwäche Nachhilfeunterricht erhielt. Ferner zeigte sich die Bekl. zu 5 nach Angaben des Zeugen kooperativ wegen der Problematik der häufig nicht erledigten Hausaufgaben des Bekl. zu 1, indem sich die Bekl. zu 5 in Absprache mit dem Zeugen um die Einhaltung eines Kontrollsystems hinsichtlich der Hausaufgaben bemühte.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Bekl. zu 5 über die Wahrnehmung ihrer Verpflichtung zur Aufsicht, Ermahnung und Belehrung des Bekl. zu 1 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. ... Für eine ausreichende Belehrung und Ermahnung des Bekl. zu 1 im Allgemeinen spricht schließlich der Umstand, dass dieser sich des Verbotenen seines Tuns durchaus bewusst gewesen ist. Nach seinen Angaben bei der Polizei wusste er, dass er als noch 13-Jähriger für die Taten nicht bestraft werden kann. ..."

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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30.06.2005 - 1 U 185/04 - Der Umfang der gebotenen Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen

OLG Frankfurt am Main v. 30.06.2005: Der Umfang der gebotenen Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.06.2005 - 1 U 185/04) hat zum Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht entschieden:

   Der Umfang der gebotenen Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen. Ein Kind kurz vor Vollendung seines 14. Lebensjahres ohne nennenswerte Einschränkungen seines intellektuellen oder psychischen Entwicklungsstandes muss nach vernünftigen Anforderungen seiner Freizeit nachmittags auch mehrere Stunden lang ohne elterliche Aufsicht verbringen können.

Siehe auch
Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen
und
Die Haftungsprivilegierung von Kindern im Straßenverkehr

Zum Sachverhalt:


Der Bekl. zu 1 ist der Sohn der Bekl. zu 5. Der damals fast 14-jährige Bekl. zu 1 wurde als Täter zweier jeweils am Nachmittag begangenen Brandstiftungen im Januar 1999 ermittelt. Der Bekl. zu 5 war vor Januar 1999 bekannt, dass ihr Sohn A - der Bekl. zu 1 - in der Schule wiederholt in Streitigkeiten mit Mitschülern und Schlägereien verwickelt war. Nachdem er im September 1998 einen Mitschüler krankenhausreif geschlagen hatte, erschien die Polizei bei der Bekl. zu 5. Der Bekl. zu 1 war in der Schule ferner dadurch aufgefallen, dass er den Unterricht störte und Lehrkräfte beleidigte.

Die KI. als Feuerversicherung glich nach Maßgabe der Versicherungsverträge der geschädigten Eigentümer den Brandschaden in den Gebäuden aus. Sie machte Ersatz des vom Bekl. verursachten Schadens geltend.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. war erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Allerdings haftet die Bekl. zu 5 gem. § 832 I 1 BGB grundsätzlich für den von ihrem minderjährigen Sohn - dem Bekl. zu 1 - verursachten Schaden. Es steht außer Streit, dass der Bekl. zu 1 im Alter von fast 14 Jahren durch vorsätzliche Brandstiftung im Januar 1999 rechtswidrig einen Brandschaden in Gebäuden verursacht hat, welchen die Kl. als Feuerversicherung nach Maßgabe der Versicherungsverträge der geschädigten Eigentümer ausglich. Von der Ersatzpflicht ist die Bekl. zu 5 jedoch deshalb befreit, weil sie ihrer Aufsichtspflicht genügt hat (§ 832 1 2 BGB).

Der Umfang der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen (BGH, NJW 1993, 1003; NJW 1998, 1404 [1405]; NJW 1997, 2047 [2048] ). An die Pflicht zur Aufsicht über Kinder sind - sowohl was ihre Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch was die Überwachung eines möglichen Umgangs der Kinder mit Zündmitteln angeht – strenge Anforderungen zu stellen. Demgemäß haben Eltern ihre kleineren Kinder nicht nur eindringlich über die Gefährlichkeit des Spiels mit dem Feuer zu belehren, sondern auch streng darauf zu achten, dass die Kinder nicht unerlaubt in den Besitz von Streichhölzern oder anderen Zündmitteln gelangen. Für ältere, dem Grundschulalter bereits entwachsene Kinder können aber nicht in allem dieselben Maßstäbe gelten (BGH, NJW 1993, 1003). Bei der Bestimmung der erforderlichen und zumutbaren Aufsichtsmaßnahmen, welche verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation ergreifen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern, sind die jedenfalls bei normal begabten und entwickelten Kindern wachsenden intellektuellen und psychischen Fähigkeiten sowie die Möglichkeit zu rationaler Einsicht in die Gefahren offenen Feuers und zur Beachtung solcher Einsichten auch im Rahmen des Spiels zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kommt es wesentlich darauf an, welche Veranlagung und welches Verhalten das Kind in der jeweiligen Altersstufe an den Tag legt und in welchem Umfang die bisherige Erziehung Erfolge gezeigt hat (BGH, NJW 1993, 1003).


Nach diesen Grundsätzen hat die Bekl. zu 5 ihrer Aufsichtspflicht gegenüber dem Bekl. zu 1 genügt.

Insbesondere hat die Bekl. zu 5 ihre Aufsichtspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie den Bekl. zu 1 an den Tattagen im Januar 1999, jeweils am Nachmittag mehrere Stunden lang seine Freizeit außerhalb des Hauses unbeaufsichtigt mit Schulkameraden verbringen ließ. Der Bekl. zu 1 stand damals kurz vor Vollendung seines 14. Lebensjahres. Ein Kind dieses Alters ohne nennenswerte Einschränkungen seines intellektuellen oder psychischen Entwicklungsstandes - der Bekl. zu 1 besuchte die Klasse 7 der Gesamtschule und erbrachte dort durchschnittliche Leistungen - muss nach vernünftigen Anforderungen seine Freizeit nachmittags auch mehrere Stunden lang ohne elterliche Aufsicht verbringen können. Auch die in der Schule zutage getretenen und der Bekl. zu 5 bekannt gewordenen Auffälligkeiten erforderten eine Verkürzung des Zeitraums unbeaufsichtigter Freizeit während dieser Zeit nicht. Für die Bekl. zu 5 gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich ihr Sohn wegen der ihn begleitenden Schulkameraden seinerzeit in „schlechter Gesellschaft” befand. Die Bekl. zu 5 hatte ferner keinen Anlass für die Annahme, dass ihr Sohn während dieser Zeit strafbare Handlungen - insbesondere vorsätzliche Brandstiftungen - ausführen werde. Ihr war nicht bekannt, dass ihr Sohn bereits im Januar 1999 widerrechtlich in zwei leerstehende Ferienhäuser eingedrungen war. .. .

(folgen weitere Ausführungen zur Beweiswürdigung)

Danach kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Bekl. zu 5 nicht darin gesehen werden, dass sie dem Bekl. zu 1 generell und auch im Januar 1999 gewährte, nachmittags mehrere Stunden lang seine Freizeit außerhalb des Hauses unbeaufsichtigt zu verbringen.



Die Bekl. zu 5 hat auch im Allgemeinen ihre Pflicht zur Aufsicht, Belehrung und Ermahnung des Bekl. zu 1 erfüllt. Die Bekl. zu 5 hat bei ihrer Anhörung glaubhaft angegeben, dass sie wusste, wie und wo ihr Sohn seine Freizeit verbrachte, dass dieser ihr Bescheid gab, wenn er das Haus zum Spielen im Freien verließ, ins Schwimmbad, in den Sportverein oder auch in das Jugendzentrum der evangelischen Kirche ging, und dass er die vereinbarten Zeiten seiner Rückkehr einhielt. Sie hat ferner glaubhaft angegeben, dass sie ihren Sohn dahin erzogen und entsprechend ermahnt habe, das Eigentum anderer zu achten und - wenn sie einmal erfahren hatte, dass er in eine Rangelei oder Schlägerei mit Gleichaltrigen verwickelt war - Provokationen aus dem Weg zu gehen. Die Bekl. zu 5 hat sich auch nach Kräften bemüht, zur Bewältigung der schulischen Probleme des Bekl. zu 1 beizutragen. Nach der Aussage des Zeugen Z hat die Bekl. zu 5 dafür gesorgt, dass der Bekl. zu 1 wegen seiner Rechtschreibschwäche Nachhilfeunterricht erhielt. Ferner zeigte sich die Bekl. zu 5 nach Angaben des Zeugen kooperativ wegen der Problematik der häufig nicht erledigten Hausaufgaben des Bekl. zu 1, indem sich die Bekl. zu 5 in Absprache mit dem Zeugen um die Einhaltung eines Kontrollsystems hinsichtlich der Hausaufgaben bemühte.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Bekl. zu 5 über die Wahrnehmung ihrer Verpflichtung zur Aufsicht, Ermahnung und Belehrung des Bekl. zu 1 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. ... Für eine ausreichende Belehrung und Ermahnung des Bekl. zu 1 im Allgemeinen spricht schließlich der Umstand, dass dieser sich des Verbotenen seines Tuns durchaus bewusst gewesen ist. Nach seinen Angaben bei der Polizei wusste er, dass er als noch 13-Jähriger für die Taten nicht bestraft werden kann. ..."

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