Bei einer leichten oder momentanen Unaufmerksamkeit, so z.B. wenn der Betroffene durch eine Adressensuche abgelenkt ist, muss von einem Fahrverbot abgesehen werden, weil dann bereits auf der Tatbestandsebene die Voraussetzungen für dessen Verhängung nicht vorliegen. |
"Einen Ausnahmefall können insoweit nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage begründen." |