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OLG Hamm Beschluss vom 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05 - Anforderungen an die richterliche Auseinandersetzung mit einem vom Betroffenen geltend gemachten Augenblicksversagen

OLG Hamm v. 23.05.2005: Anforderungen an die richterliche Auseinandersetzung mit einem vom Betroffenen geltend gemachten Augenblicksversagen




Das OLG Hamm (Beschluss vom 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05) hat entschieden:

   Bei einer leichten oder momentanen Unaufmerksamkeit, so z.B. wenn der Betroffene durch eine Adressensuche abgelenkt ist, muss von einem Fahrverbot abgesehen werden, weil dann bereits auf der Tatbestandsebene die Voraussetzungen für dessen Verhängung nicht vorliegen.

Siehe auch
Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen
und
Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße

Gründe:


I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 II, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG" zu einer Geldbuße von 125 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.




II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, und hat in der Sache - zumindest vorläufigen - Erfolg.

1. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 10. Juli 2004 gegen 00.15 Uhr mit seinem Pkw in I auf der C-Straße eine Lichtzeichenanlage überfahren, die schon länger als eine Sekunde Rotlicht zeigte. Das angefochtene Urteil teilt außerdem mit, dass der Betroffene nach dem Abbiegen von der I-Straße auf die C-Straße relativ langsam gefahren sei und den Eindruck gemacht habe, "als ob er etwas suche und als ob er ortsunkundig sei". Der Betroffene hat mit Rechtsbeschwerde geltend gemacht, dass das Amtsgericht das Fahrverbot nicht habe verhängen dürfen, da es nur wegen eines "Augenblicksversagens" zu dem Rotlichtverstoß gekommen sei. Damit habe sich aber das Amtsgericht nicht auseinander gesetzt.

Die Rechtsbeschwerde weist damit zutreffend auf einen Rechtsfehler hin. Die amtsgerichtlichen Ausführungen sind lückenhaft (§ 267 StPO). Der Betroffene hat - zumindest ist nach den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil zu seinen Gunsten davon auszugehen - ein so enanntes Augenblicksversagen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend gemacht (vgl. BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 255; vgl. dazu auch Senat in DAR 1998, 150 = VRS 95, 59). Ohne ein entsprechendes Vorbringen des Amtsgerichts sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil nämlich unverständlich. Die Berufung auf ein Augenblicksversagen macht es aber für den Tatrichter erforderlich, sich mit dem entsprechenden Vorbringen des Betroffenen auseinander zu setzen und zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH (BGH, a.a.O.) ein Fahrverbot ggf. nicht festgesetzt werden kann, weil dem Betroffenen ein auch subjektiv grober Vorwurf nicht gemacht werden kann (Senat in NZV 1998, 164 = DAR 1998, 150 = zfs 1998, 232 = StraFo 1998, 186 = VRS 95, 58; VRS 100, 468 = NZV 2001, 355 = DAR 2001, 376 = zfs 2001, 381 = VM 2001, 93). Es bedarf dann näherer Feststellungen zu dem Verkehrsverstoß (Senat, a.a.O.). Das gilt vor allem auch dann, wenn der Tatrichter das Vorliegen eines so genannten "Augenblicksversagens" verneinen will.

Hier teilt das Amtsgericht nur im Rahmen der Beweiswürdigung den Eindruck des Zeugen H mit, ohne sich mit der Einlassung des Betroffenen näher auseinander zu setzen. Das wäre jedoch erforderlich gewesen. Denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits seit längerem anerkannt, dass bei einer so genannten leichten oder momentanen Unaufmerksamkeit, so z.B., wenn der Betroffene durch Adressensuche abgelenkt ist, von einem Fahrverbot abgesehen werden muss, weil dann bereits auf der Tatbestandsebene die Voraussetzungen für dessen Verhängung nicht vorliegen (vgl. OLG Hamm NZV 1996, 117 (Ls.); OLG Koblenz DAR 1994, 287). Das OLG Koblenz hat das zutreffend vor kurzem noch einmal für den der Suche nach einer Apotheke bestätigt (OLG Koblenz NJW 2004, 1400). Diese Umstände haben dann aber auch im Rahmen des Augenblicksversagen Bedeutung und sind vom Tatrichter näher aufzuklären.




2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Die vom Amtsgericht im Übrigen zum Rotlichtverstoß getroffenen Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Das gilt ebenfalls für die Beweiswürdigung. Der Senat hat aber aus Gründen der Klarheit dennoch das Urteil insgesamt mit sämtlichen Feststellungen aufgehoben.

b) Es besteht - worauf schon die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat - kein Verfahrenshindernis in Form eines unwirksamen Bußgeldbescheides. Gegenstand der Urteilsfindung im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist gemäß §§ 264 Abs. 1, 155 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat im prozessualen Sinne. Aufgabe des Bußgeldbescheids als Prozessvoraussetzung ist es, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen (vgl. BGHSt 23, 346, 350). Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss er die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften Tatbestandsmerkmale ausfüllenden Tatsachen als geschichtlicher Vorgang so konkret geschildert werden, dass dem Betroffenen offenbar wird, welches Geschehen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen muss (BGH VRS 39, 442; OLG Hamm VRS 49, 128, 129; zuletzt Senat in NZV 2004, 317; OLG Karlsruhe VRS 78, 296, 297). Fehler bei der inhaltlichen Abfassung des Bußgeldbescheids führen nur zu dessen Unwirksamkeit in dem Sinne, dass im Falle des Einspruchs die tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung fehlt, wenn besonders schwerwiegende Mängel gegeben sind. Diese liegen vor, wenn der Bußgeldbescheid seiner Abgrenzungs- und Informationsfunktion nicht mehr gerecht werden kann, weil die Tatidentität nicht mehr feststeht und deshalb eine Verwechselungsgefahr mit anderen zur angegebenen Zeit am bezeichneten Ort verübten Ordnungswidrigkeiten besteht (BGHSt 23, 336; OLG Karlsruhe a.a.O.; Senat, a.a.O.). Dagegen beeinträchtigen Mängel, die lediglich die Vorbereitung der Verteidigung erschweren, die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht (BGH a.a.O.). Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist (vgl. auch Senat NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43; DAR 1999, 371 = VRS 97, 182 = zfs 2000, 127; DAR 2002, 227 = VD 2002, 199 (Ls.) = NZV 2002, 283).


Der Bußgeldbescheid der Stadt I vom 17. August 2004 enthält konkrete und zutreffende Angaben über die Person des Betroffenen, Tag, Uhrzeit und Ort des Vorfalls, Fabrikat und Kennzeichen des festgestellten PKW sowie die verletzten Vorschriften und die zu verhängenden Rechtsfolgen, insbesondere das Fahrverbot. Es fehlt lediglich die genaue Angabe, an welcher von mehreren auf der Berliner C-Straße in I vorhandenen Lichtzeichenanlagen der Rotlichtverstoß begangen worden sein soll. Aufgrund der zahlreichen individualisierenden Angaben im Bußgeldbescheid war für den Betroffenen aber trotz dieser fehlenden Angaben klar und deutlich erkennbar, welche konkrete Vorfall mit der im Bußgeldbescheid genannten Tat gemeint war. Eine Verwechselungsgefahr mit anderen Ordnungswidrigkeiten war vor allem auch deshalb auszuschließen, weil der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts unmittelbar nach dem Vorfall u.a. durch den in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten Polizeibeamten H angehalten worden war und auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden war. Wenn der Betroffene unmittelbar am Tatort von einem Polizeibeamten auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden ist, wird sich bei sonst zutreffender und vollständiger Sachdarstellung ein Mangel wie der vorliegende für ihn als offensichtlicher Irrtum erkennen lassen (vgl. OLG Hamm VRS 49, 128, 129; NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43). Das gilt hier vor allem auch deshalb, weil der Betroffene nach dem Anhalten dann noch weitere 45 Minuten auf die Polizeibeamten gewartet hat, bis diese wieder zu ihm zurückgekommen waren, nachdem sie zu einem anderen Einsatz gerufen worden waren.

c) Der Tatrichter wird sich im Hinblick auf das Vorbringen des Betroffenen mit der Frage auseinander zu setzen haben, ob nicht ggf. die Verhängung des Fahrverbotes schon deshalb ausscheidet, weil es sich insgesamt nicht um einen so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne der Nr. 132.2 der BußgeldkatalogVO handelt. In dem Zusammenhang werden die örtlichen Gegebenheiten und der Umstand, dass der Verkehrsverstoß zu verkehrsarmer Nachtzeit begangen worden ist, eine Rolle spielen.

d) Das Amtsgericht hat in Zusammenhang mit seinen Erwägungen zum Absehen vom Fahrverbot ausgeführt:

   "Einen Ausnahmefall können insoweit nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage begründen."



Diese Formulierung ist rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht übersieht nämlich, dass nicht erst eine "Härte außergewöhnlicher Art" ein Absehen von einem nach der BußgeldkatalogVO indizierten Fahrverbot ermöglicht. Vielmehr reichen dazu schon "erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände" aus. Dies entspricht der inzwischen wohl überwiegenden Meinung der Obergerichte (vgl. nur BGHSt 38, 125 = NZV 1992, 117; wegen weiterer Nachweise, Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rn. 24), insbesondere aber auch der des OLG Hamm (vgl. OLG Hamm NZV 1997, 281; DAR 2000, 129; Senat VA 2001, 189 = VRS 101, 298 = BA 2002, 59 = DAR 2002, 324, jeweils mit weiteren Nachweisen), worauf der Senat schon hingewiesen hat (vgl. OLG Hamm VRS 105, 132 = NZV 2003, 398). Der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Maßstab gilt nur für die Festsetzung eines Fahrverbotes nach einem Verstoß gegen § 24 a StVG (OLG Hamm, a.a.O.).

Das Amtsgericht wird bei der erneuten Entscheidung diesen (milderen) Maßstab zu berücksichtigen haben. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass nach den derzeit getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Fahrverbotsentscheidung des Amtsgerichts auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabs noch nicht zu beanstanden sein dürfte. Das Amtsgericht ist bislang zutreffend davon ausgegangen, dass ein sog. "Augenblicksversagen" nicht vorliegt. Auch rechtfertigen die beruflichen Auswirkungen der festgesetzten Fahrverbotes ein Absehen von dessen Verhängung nicht. Die Rechtsbeschwerde übersieht nämlich, dass nicht festgestellt ist, dass der Betroffene aufgrund der Verhängung des Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz verlieren wird bzw. dieses droht. In der Regel ist aber nur dann die Ausnahme vom Fahrverbot gerechtfertigt (vgl. dazu die zahlreichen Nachweise bei Hentschel, a.a.O., § 25 Rn. 25; siehe auch OLG Hamm DAR 1995, 374 = VRS 90, 146; DAR 1999, 178 = VRS 96, 291 = NZV 1999, 301). In dem Zusammenhang weist der Senat allerdings auf seine Entscheidung vom 3. März 2005 - 2 Ss OWi 817/04, VRR 2005, 155 = http://www.burhoff.de - hin.

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