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Kammergericht Berlin Urteil vom 13.01.1975 - 12 U 2107/74 - Volle Haftung des aus einer Grundstücksausfahrt Kommenden, wenn der Bevorrechtigte ausweichen muss und dabei gegen geparkte Fahrzeuge gerät

KG Berlin v. 13.01.1975: Volle Haftung des aus einer Grundstücksausfahrt Kommenden, wenn der Bevorrechtigte ausweichen muss und dabei gegen geparkte Fahrzeuge gerät




Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 13.01.1975 - 12 U 2107/74) hat entschieden:

  1.  Muss ein Kraftfahrer einen Zusammenstoß mit einem Kfz befürchten, das für ihn plötzlich und unerwartet von einem Grundstück auf die von ihm benutzte Straße fährt, und stößt er bei seinem Ausweichmanöver gegen geparkte Fahrzeuge, so ist der Unfall "bei" dem Betrieb des die Grundstücksausfahrt verlassenden Kfz entstanden.

  2.  Für ein Verschulden des aus einem Grundstück herausfahrenden Kraftfahrers spricht bei einem durch ihn verursachten Unfall mit einem Kfz des fließenden Verkehrs der Beweis des ersten Anscheins. Er hat regelmäßig den gesamten Unfallschaden zu tragen.


Siehe auch
Grundstücksausfahrt
und
Stichwörter zum Thema Halten und Parken

Zum Sachverhalt:


Der Kl. befuhr am 6.11.1973 gegen 7.45 Uhr mit seinem Pkw (Peugeot) die K.-Straße in W. in südlicher Richtung. Der neun Meter breite, aus Großsteinpflaster bestehende Fahrdamm war nass und mit Laub bedeckt; an beiden Fahrbahnrändern standen geparkte Fahrzeuge. In Höhe des Grundstücks Nr. 8 stieß der Kl. mit seinem Pkw gegen zwei am westlichen Fahrbahnrand geparkte Pkw. Die Bekl. zu (1) war kurz zuvor mit ihrem Fahrzeug (Opel) von dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstück Nr. 20 auf die Fahrbahn gelangt; sie beabsichtigte, ihre Fahrt auf der K.-Straße in nördlicher Richtung fortzusetzen. Der Kl., der sich auf der zweiten Fahrspur befunden und einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Bekl. zu (1) befürchtet hatte, hatte sein Kfz stark gebremst und nach rechts gelenkt; zu einer Berührung mit dem Pkw der Bekl. zu (1) war es nicht gekommen.





Aus den Entscheidungsgründen:


Der Unfall ... ist bei dem Betrieb des Kfz der Bekl. zu (1) i. S. von § 7 Abs. 1 StVG entstanden. Die Haftung des Halters setzt nach der zitierten Gesetzesbestimmung nicht voraus, dass der Schaden "durch" den Betrieb, d. h. durch eine unmittelbare Auswirkung der technischen Einrichtungen des Fahrzeugs entstanden ist. Auch "bei" dem Betrieb entstandene Unfälle fallen unter die Vorschrift. Damit ist nicht nur ein äußerer, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, sondern auch ein ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang gemeint; eine Berührung der Fahrzeuge muss aber nicht erfolgt sein (vgl. BGH VersR 1972, 1074 = NJW 72, 1808 = DAR 72, 332 = VRS 43, 331 sowie BGH VersR 1973, 83 = NJW 73, 44; vgl. ferner die Nachweise aus der Rechtsprechung des Senats in DAR 74, 225 (234) unter II. 5. "Betrieb; Betriebsgefahr"). An einem solchen ursächlichen Zusammenhang kann im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Bekl. kein Zweifel bestehen.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht nicht nur fest, dass sich das Kfz der Bekl. zu (1) in der Nähe der Unfallstelle befand. Unstreitig ist auch, dass der Kl. einen Zusammenstoß mit dem Pkw der Bekl. zu (1) befürchtet und deshalb stark gebremst und nach rechts gelenkt hatte. Dieses Fahrmanöver stand im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen der Grundstücksausfahrt durch die Bekl. zu (1). ...

Zwar haben die Bekl. versucht, dies in Zweifel zu ziehen. Ihr Vorbringen lässt sich jedoch nicht mit der von der Bekl. zu (1) unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei abgegebenen Erklärung vereinbaren, sie habe ihren Pkw abgebremst und dem Kl. genügend Platz für die unbehinderte Vorbeifahrt gelassen. Dass die Bekl. zu (1) diese in dem polizeilichen Unfallbericht festgehaltene Erklärung abgegeben hat, ziehen auch die Bekl. nicht in Zweifel. Hiernach muss der Kl., als die Bekl. zu (1) von dein Grundstück K. Straße 20 auf den Fahrdamm fuhr, der späteren Unfallstelle schon sehr nahe gewesen sein; denn andernfalls hätte die Bekl. zu (1) keine Veranlassung gehabt, ihren Wagen abzubremsen. Hiernach kann es auch nicht zutreffen, dass die Bekl. zu (1), wie die Bekl. jetzt behaupten, sich bereits richtig auf der K.-Straße eingeordnet hatte.

Daraus folgt andererseits zur Überzeugung des Senats, dass der Kl., der wegen der an beiden Fahrbahnrändern parkenden Fahrzeuge den Pkw der Bekl. zu (1) erst sehr spät bemerken konnte, durch deren plötzlich auftauchendes Fahrzeug irritiert und verunsichert wurde, mag die Bekl. zu (1) über die Fahrbahnmitte auf die Gegenfahrbahn gelangt sein oder nicht. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken:



Die K.-Straße ist neun Meter breit. Wegen der geparkten Fahrzeuge verblieb für den fließenden Verkehr nur ein Raum von etwa 5m Breite. Der Kl. Musste bei Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von etwa 1 m zu den am westlichen Fahrbahnrand geparkten Wagen zwangsläufig mit seinem Pkw die Fahrbahnmitte erreichen. Der Pkw der Bekl. zu (1) konnte andererseits schwerlich beim Verlassen der Grundstücksausfahrt einen derart engen Bogen fahren, dass er nicht ebenfalls in die Mitte der Fahrbahn gelangt wäre. Der Kl. musste daher beim Bemerken des für ihn auftauchenden Fahrzeugs der Bekl. zu (1) mit einer Gefährdung seiner ungehinderten Vorbeifahrt rechnen. Dass der Unfall für die Bekl. zu (1) ein unabwendbares Ereignis i. S. von § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist, machen die Bekl. selbst nicht geltend. Eine entsprechende Feststellung lässt sich auch nicht für den Kl. Treffen; denn es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältiger Fahrer, wie ihn die genannte Gesetzesbestimmung im Auge hat, die plötzliche Gefahrensituation ohne einen Anstoß gegen parkende Fahrzeuge hätte meistern können. Gleichwohl besteht kein Anlass, den Kl. einen Teil des ihm entstandenen Schadens selbst tragen zu lassen.

Der aus einem Grundstück Herausfahrende ist gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Fahrbahn nahezu allein verantwortlich. Er hat daher regelmäßig den gesamten bei einem Unfall entstandenen Schaden zu tragen. An diesem, der bisherigen Rechtsprechung (vgl. DAR 70, 29 (34) und DAR 72, 141 (145), jeweils zu II. 2."Aus- und Einfahren") entsprechenden Grundsatz hat sich nichts geändert, zumal § 10 StVO n. F. das Vorrecht des fließenden Verkehrs und die Verantwortlichkeit desjenigen, der aus einem Grundstück auf eine Straße gelangen will, besonders deutlich betont. Bei dieser Sachlage spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ausfahrenden (Urteil des Senats vom 12.11.1973 - 12 U 103/73 zitiert in DAR 74, 225 (234) unter II. 4."Aus- und Einfahren"). Diesen Anscheinsbeweis haben die Bekl. nicht ausräumen können; ebensowenig haben sie beweisen können, dass der Kl. sich nicht verkehrsgerecht verhalten hat; denn sie haben für ihre Unfalldarstellung, die wie bereits ausgeführt - zumindest teilweise mit der nach dem Unfall von der Bekl. zu (1) gegenüber der Polizei abgegebenen Erklärung nicht übereinstimmt, keinen Beweis angetreten.

Im vorliegenden Fall besteht zu einer Schadenbeteiligung des Kl. Um so weniger Veranlassung, als die aus Großsteinpflaster bestehende Fahrbahn nass und mit Laub bedeckt war. Hierdurch wurde die Unfallverhütung für den Kl. Zusätzlich erschwert. ..."

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