Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage eines in Deutschland wohnhaften Geschädigten gegen in der Schweiz ansässige Haftpflichtversicherung wegen Verkehrsunfalls in Frankreich: Nach dem für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Verhältnis zur Schweiz maßgeblichen Lugano-Übereinkommen kann der Geschädigte einen ausländischen Versicherer nicht am Wohnsitz des Geschädigten verklagen (anders Vorlagebeschluß des BGH vom 26.09.2006 [VI ZR 2005/05] für Art. 9 Abs. 1 lit. b, 11 Abs. 2 EuGVVO). |