Wenn zwei erlaubtermaßen nebeneinander abbiegende Fahrzeuge bereits vor dem Einfahren in den Führer desjenigen Fahrzeugs, bei dem ein Ausschwenken zu befürchten oder nicht zu vermeiden ist. In einem solchen Fall kommt nicht einmal eine Mithaftung des in gleicher Fahrtrichtung auf die Kreuzung zufahrenden Fahrzeugs in Betracht. Der Führer eines Linienomnibusses muss das Abbiegen nach rechts im Kreuzungsbereich abbrechen, sobald ein links daneben in derselben Richtung abbiegendes Kfz. gefährdet wird, das nach der Verkehrsregelung gleichfalls abbiegen, aber nicht ausweichen kann. Tritt ein Schaden ein, haften Halter und Fahrer des Busses allein. |
"Anders läge es nur, wenn der Kläger sich von vornherein auf ein Ausschwenken des Busses hätte einstellen müssen. Dies wäre denkbar, wenn er sich hinter dem Bus befunden und aufzuschließen begonnen hätte, als das Heck nach links auszuschwenken begann, der Kl. dies also von vornherein hätte erkennen und sich darauf einstellen können, dass er hinter dem Bus bleibt (vgl. auch KG VerkMitt 87, 27)." |