Das Verkehrslexikon

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Ausschwenken von großen Fahrzeugen beim Abbiegen oder Einbiegen

Ausschwenken von größeren Fahrzeugen beim Ab- bzw. Einbiegen




Gliederung:


   Linksabbieger Allgemeines

Rechtsabbieger

Linksabbieger




Einleitung:


Bauartbedingt schneiden lange Fahrzeuge, insbesondere Lkw mit Hängern, aber auch Omnibusse, beim Abbiegen den Innenbereich von Kurven; andererseits schwenken sie auch gleichzeitig in den Außenbereich von Kurven aus. Dabei kann es leicht zu Kollisionen mit daneben befindlichen Fahrzeugen kommen.

Der Führer eines großen und langen Fahrzeugs muss daher durch genaueste Beobachtung des Mitverkehrs und eine entsprechend umsichtige Fahrweise eine Gefährdung oder gar Beschädigung anderer Fahrzeuge vermeiden.


Jedoch muss unter Umständen auch ein Pkw-Führer mit dem Aussschwenken größerer Fahrzeuge rechnen und darf sich z. B. nicht als später Hinzukommender bei Rot an einer Ampel so dicht neben ein solches Fahrzeug stellen, dass eine Kollision nahezu unvermeidbar wird.


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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Ausschwenken von größeren Fahrzeugen beim Ab- bzw. Einbiegen

Fahrzeugführer kleinerer Fahrzeuge müssen sich auf Ausschwenken größerer Fahrzeuge einstellen und dürfen sich als später Ankommende nicht zum parallelen Abbiegen neben sie stellen.

Stichwörter zum Thema Abbiegen

Paarweises Nebeneinander-Abbiegen

Sattelzug

Linienbus

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Allgemeines:


KG Berlin v. 13.12.1990:
Sämtliche Sorgfaltspflichten liegen beim Führer des ausschwenkenden Fahrzeugs (hier eines Linienbusses).

OLG Hamm v. 29.11.1990:
Beim Linksausschwenken beim Einfahren in ein Grundstück nach rechts trägt bei einer Kollision mit einem noch rechts Überholenden der Führer des ausschwenkenden Fahrzeugs einen Haftungsanteil von 70 %.

KG Berlin v. 24.10.2002:
Haftungsverteilung 3/4 zu 1/4 zu Lasten eines ausschwenkenden Sattelzuges, wenn der geschädigte Pkw-Führer zu nah an den bereits stehenden Lkw-Zug herangefahren war




KG Berlin v. 19.04.2004:
Volle Haftung zu Lasten eines beim Abbiegen ausschwenkenden Sattelaufliegers, wenn sich der geschädigte Kfz-Führer seinerseits nicht verkehrswidrig verhalten hat

KG Berlin v. 06.12.2004:
Befindet sich an einem ausschwenkenden Lkw-Gespann kein auf das Ausschwenken hinweisendes Warnschild, ist dennoch Schadensteilung geboten, wenn ein Pkw-Führer auf einer nur einspurig in jeder Richtung befahrbaren Kreuzung dennoch versucht, noch an dem abbiegenden Gespann vorbei zu fahren.

KG Berlin v. 20.07.2009:
Den Führer eines Kraftfahrzeuges, welches aufgrund seiner Bauart oder seiner Ladung beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt, trifft gegenüber den diesen Fahrstreifen benutzenden Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Führer eines derartigen Kraftfahrzeuges, der sich im linken Fahrstreifen eingeordnet hat, muss das Abbiegen nach links solange zurückstellen, bis er sicher sein kann, dass er keinen im rechts daneben befindlichen, nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt.

KG Berlin v. 16.12.2010:
Erfordert die Streckenführung eines öffentlichen Linienbusses das Wenden durch einen Mittelstreifendurchbruch und kommt es bei den Wendevorgängen häufig zu gleichartigen Unfällen (ausschwenkendes Heck des Busses beschädigt neben dem Bus an der Ampel wartendes Fahrzeug), so ist der Fahrer des Busses gemäß § 9 Absatz 5 StVO jedenfalls dann verpflichtet, sich bei jedem Wendevorgang einweisen zu lassen, wenn er den Bereich neben dem rechten Heck seines Fahrzeugs nicht einsehen kann.



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Rechtsabbieger:


OLG Köln v. 13.10.1994:
Haftungsquote von 1 zu 2 zu Lasten eines Pkw-Führers, der an einem wegen seines großen Wendekreises mehr nach links eingeordneten Lkw-Zug vorbeifährt

LG Frankfurt am Main v. 24.11.1993:
Haftungsquote von 4/5 zu 1/5 zu Lasten eines aus zweiter Spur abbiegenden Sattelschleppers

OLG Hamm v. 16.12.1993:
Schadensteilung, wenn ein Sattelauflieger das parallele Abbiegen nicht abbricht, sobald ein daneben zügig weiter fahrender Pkw durch das Ausschwenken gefährdet wird

KG Berlin v. 13.12.1990:
Volle Haftung eines ausschwenkenden Linienbusses bei Kollision mit einem links daneben abbiegenden Pkw

KG Berlin v. 13.12.1990:
Volle Haftung eines ausschwenkenden Linienbusses bei Kollision mit einem links daneben abbiegenden Pkw



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Linksabbieger:


OLG Hamm v. 18.02.1999:
Verursacht ein Fahrschüler bei der Prüfungsfahrt mit einem Sattelzug einen Schaden dadurch, daß das Heck des Aufliegers beim Rechtsabbiegen nach links in den angrenzenden Linksabbieger-Fahrstreifen ausschert und dabei gegen des Heck eines dort eingeordneten Linksabbiegers stößt, so haften der Fahrlehrer, der Fahrzeughalter und der Haftpflichtversicherer, wenn der Fahrlehrer seiner Pflicht zur sorgfältigen Überwachung des Prüflings nicht genügt hat.

OLG Celle v. 27.11.2018:
  1.  Der Abbieger muss den Abbiegevorgang so lange zurückstellen, bis er sicher sein kann, dass er keinen anderen Verkehrsteilnehmer auf dem neben ihm befindlichen Fahrstreifen - hier durch Ausschwenken des Anhängers bei der Bogenfahrt - gefährdet (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO).

  2.  Sorgfaltswidrig handelt der Linksabbieger, der unmittelbar vor dem Abbiegen sich nicht durch (zweite) Rückschau versichert, ob sich ein anderer Verkehrsteilnehmer nähert und es dadurch zu einer Gefährdung aufgrund des Ausschwenkens des Anhängers bei der Bogenfahrt kommt.

  3.  Ein Straßenbahnführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 Satz 1 StVO beachten und die Schienen nicht besetzen; insoweit besteht keine Wartepflicht gemäß § 11 Abs. 3 StVO.

  4.  Ein Straßenbahnführer braucht nicht damit zu rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug bei Annäherung der Straßenbahn in den Gleisbereich einbiegt - auch dann nicht, wenn der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angekündigt hat (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 13. April 2018, I-7 U 36/17).



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