1. | Der Führer eines Sattelzuges, an dessen Heck sich eine gelbe Rundleuchte sowie ein Warnschild {"Achtung, Anhänger schwenkt aus") befindet, darf nicht darauf vertrauen, dass dies andere Verkehrsteilnehmer so hinreichend warnt, dass er von den Sorgfaltspflichten beim Abbiegen nach rechts aus § 9 Abs. 1 StVO befreit wäre. |
2. | Kommt es beim Abbiegen nach rechts durch einen derartigen Sattelzug zu einer Kollision mit einem links daneben befindlichen Pkw, der in nicht ausreichendem Seitenabstand von hinten neben den Sattelzug gefahren ist, so kommt eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Führers des Sattelzuges in Betracht, der den links neben seinem Fahrzeug befindlichen Pkw bei ordnungsgemäßer Rückschau hätte erkennen können. |