1. | Der Führer eines Kraftfahrzeuges, welches aufgrund seiner Bauart beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt (hier: 17 m langer Sattelzug mit am Heck des Aufliegers um 2 m ausgezogener Ladebrücke), trifft gegenüber den diesen Fahrstreifen benutzenden Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. |
2. | Einem Geschädigten stehen die Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung unabhängig von der Frage der Haftung des Schädigers schon deshalb nicht zu, weil diese Schadensposition nicht unter den Schutzbereich von § 823 BGB bzw. § 7 StVG fällt (LG Berlin, DAR 2000, 361; AG Ahaus, AnwBl 1976, 171). |
"Den Führer eines Sattelzuges, dessen Ladung hinten über das Ende der Ladefläche hinausragt, trifft beim Abbiegen nach links gegenüber nachfolgenden Verkehrsteilnehmern insbesondere dann eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn die Ladung während des Abbiegevorgangs in die rechts nebenan befindliche Fahrspur für Geradeausfahrende oder Rechtsabbieger ausschwenkt. Notfalls muß er einen Warnposten aufstellen." |