1. |
Eine Vorfahrtverletzung des in die Bundesautobahn einfahrenden wartepflichtigen Fahrers liegt nach StVO § 8 Abs 2 S 2 nur bei einer wesentlichen Behinderung des Vorfahrtberechtigten vor. Unwesentliche Behinderungen sind für den Vorfahrtberechtigten aufgrund seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zumutbar. Der durchgehende Verkehr, der sich nicht auf den Einfahrenden einstellt, kann mithaften oder den Schaden allein zu tragen haben.
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2. |
Kommt es im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eines Fahrzeugs auf die Bundesautobahn zu einem Unfall, bei dem der auf der Normalspur fahrende vorfahrtberechtigte Fahrer infolge Ausweichens auf den linken Fahrstreifen mit einem dort fahrenden Fahrzeug kollidiert, spricht kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Unfall durch den Betrieb des Fahrzeugs des Einfahrenden verursacht worden ist. Ebenso ernsthaft kommt nämlich die Möglichkeit in Betracht, dass der Unfall durch Unaufmerksamkeit des Vorfahrtberechtigten verursacht wurde, der etwa die vor ihm entstandene Verkehrssituation nicht genügend beobachtet hat.
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einer Pkw-Fahrerin, die eine Bundesstraße befährt und wegen eines auf einer kreuzenden Landstraße befindlichen wartepflichtigen Pkw ins Schleudern gerät und gegen einen Baum prallt (BGH NJW 1969, 58);
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eines Lkw-Fahrers, der bei Begegnung mit einem anderen Lastzug in einer Linkskurve von der Fahrbahn abkommt (BGH VersR 1968, 176);
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xxxeines Pkw-Fahrers, der wegen eines auf der rechten Fahrbahn einer BAB ordnungsgemäß abgestellten Tiefladers auf die Überholspur verwiesen wird, kurz vor dem Erreichen des Tiefladers ruckartig nach links lenkt, auf den Mittelstreifen gerät und sich überschlägt (BGH VersR 1960, 1140).
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