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Kammergericht Berlin Urteil vom 29.04.1999 - 12 U 1297/98 - Keine Vorfahrtverletzung beim Einfahren in die Autobahn ohne wesentliche Behinderung

KG Berlin v. 29.04.1999: Keine Vorfahrtverletzung beim Einfahren in die Autobahn ohne wesentliche Behinderung




Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 29.04.1999 - 12 U 1297/98) hat entschieden:

  1.  Eine Vorfahrtverletzung des in die Bundesautobahn einfahrenden wartepflichtigen Fahrers liegt nach StVO § 8 Abs 2 S 2 nur bei einer wesentlichen Behinderung des Vorfahrtberechtigten vor. Unwesentliche Behinderungen sind für den Vorfahrtberechtigten aufgrund seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zumutbar. Der durchgehende Verkehr, der sich nicht auf den Einfahrenden einstellt, kann mithaften oder den Schaden allein zu tragen haben.

  2.  Kommt es im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eines Fahrzeugs auf die Bundesautobahn zu einem Unfall, bei dem der auf der Normalspur fahrende vorfahrtberechtigte Fahrer infolge Ausweichens auf den linken Fahrstreifen mit einem dort fahrenden Fahrzeug kollidiert, spricht kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Unfall durch den Betrieb des Fahrzeugs des Einfahrenden verursacht worden ist. Ebenso ernsthaft kommt nämlich die Möglichkeit in Betracht, dass der Unfall durch Unaufmerksamkeit des Vorfahrtberechtigten verursacht wurde, der etwa die vor ihm entstandene Verkehrssituation nicht genügend beobachtet hat.

Siehe auch
Einfahren in die Autobahn
und
Stichwörter zum Thema Autobahn

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm gegen die Beklagten nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 11. November 1996 gegen 16.05 Uhr in Berlin-Pankow, Bundesautobahn A 114, Richtung Süden, in Höhe des Abzweiges Bucherstraße, zu.

Denn der Kläger hat nicht die Richtigkeit des von ihm behaupteten Unfallhergangs bewiesen. Er hat insbesondere nicht den Beweis dafür erbracht, dass der Beklagte zu 1. seinen - des Klägers - Fahrstreifenwechsel nach links dadurch verursacht hat, dass der Beklagte zu 1. mit seinem VW-Passat von der Auffahrt Bucherstraße in einen Zwischenraum von ca. 40 m zwischen dem die BAB 114 befahrenden Lkw des Klägers und dem vorausfahrenden Audi 100 der Zeugin ... gefahren ist.

Dies hat zur Folge, dass weder eine Haftung wegen Verschuldens des Beklagten zu 1. noch aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges gegeben ist.

a) Der Umstand, dass es zu keiner Berührung zwischen dem vom Kläger geführten Lkw und dem VW-Passat des Beklagten zu 1. gekommen ist, bevor der Kläger auf den linken Fahrstreifen wechselte, steht einer Haftung der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1, 2 PflVG, grundsätzlich nicht entgegen; denn erforderlich ist zunächst lediglich, dass der Schaden "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges - hier des Pkw des Beklagten zu 1. - entstanden ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt auch nicht davon ab, ob sich der Fahrer des Fahrzeuges verkehrswidrig verhalten hat (BGH NJW 1972, 1808 = DAR 1972, 332 = VRS 43, 331 = VersR 1972, 1074; BGH NJW 1988, 2802 = DAR 1988, 269).

Kommt es jedoch überhaupt nicht zu einer Berührung zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrzeug des Unfallgegners, so rechtfertigt die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden. Vielmehr ist erforderlich, dass die Fahrweise oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeuges typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls ursächlich beigetragen hat (BGH a. a. O.; Senat, VersR 1979, 234; VerkMitt 1983, 31; VerkMitt 1988, 50; VerkMitt 1997, 3 = VersR 1997, 1281; VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778). Hierfür ist ein bestimmtes Verhalten des in Anspruch Genommenen erforderlich, das bei objektiver Betrachtungsweise geeignet ist, auf den Fahrer des Unfallwagens einzuwirken; es kommt darauf an, ob in einer konkreten Situation die Gegenwart des Fahrzeuges vom Lenker des unfallgeschädigten Wagens als gefährlich empfunden werden durfte (BGH VersR 1969, 58; NJW 1988, 2802).




Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f. m. w. N.; Senat VerkMitt 1991, s. Nr. 2); so wird ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese objektiv nicht erforderlich war (vgl. BGH NJW 1973, 44; NJW 1988, 2802); stets ist aber aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens (so zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f.) die Feststellung erforderlich, dass die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint; es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlass geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

Bejaht wurde die Zurechenbarkeit unter anderem in Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug wegen des plötzlichen und riskanten Fahrstreifenwechsels eines anderen Kraftfahrzeuges infolge einer Ausweichbewegung nicht gegen dieses Fahrzeug, sondern gegen ein anderes Hindernis gerät (vgl. BGH NJW 1971, 2030; Senat, VerkMitt 1988, 50; VerkMitt 1991, 2, Glatteis, 50 % Mitverschulden).

Verneint wurde die Zurechenbarkeit dagegen bei im übrigen ungeklärtem Ablauf des Unfalls für den Schaden

  -  einer Pkw-Fahrerin, die eine Bundesstraße befährt und wegen eines auf einer kreuzenden Landstraße befindlichen wartepflichtigen Pkw ins Schleudern gerät und gegen einen Baum prallt (BGH NJW 1969, 58);

  -  eines Lkw-Fahrers, der bei Begegnung mit einem anderen Lastzug in einer Linkskurve von der Fahrbahn abkommt (BGH VersR 1968, 176);

  -  xxxeines Pkw-Fahrers, der wegen eines auf der rechten Fahrbahn einer BAB ordnungsgemäß abgestellten Tiefladers auf die Überholspur verwiesen wird, kurz vor dem Erreichen des Tiefladers ruckartig nach links lenkt, auf den Mittelstreifen gerät und sich überschlägt (BGH VersR 1960, 1140).


Stets hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem Schaden darzulegen und zu beweisen (BGH DAR 1976, 246; VersR 1976, 927, NJW 1981, 570; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778). Dieser Beweis ist naturgemäß oft schwierig, wenn eine Berührung nicht stattgefunden hat; auch in derartigen Fällen gehen jedoch etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit für den Unfall zu Lasten des Geschädigten (BGH VersR 1969, 58; DAR 1976, 246; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.).

b) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht zutreffend auf S. 5 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass ihm kein Anscheinsbeweis für die von ihm zu beweisende Ursächlichkeit des Fahrverhaltens des Beklagten zu 1. für seine - des Klägers - Reaktion in Form eines Fahrstreifenwechsels nach links zugute kommt.

aa) Zwar treffen die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung insoweit zu, als das Landgericht zu Unrecht auf einen Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1. (§ 7 Abs. 5 StVO) abgestellt hat. Denn die Sorgfaltspflichten des Beklagten zu 1. beim Einfahren auf die BAB 114 richten sich nach § 18 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO. Nach § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt vor Verkehrsteilnehmern, die an Anschlussstellen einfahren. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder wesentlich behindert (Senat VerkMitt 1996, 5). Der Einfahrende darf nur Lücken benutzen, die entweder den durchgehenden Verkehr nicht zum wesentlichen Verlangsamen zwingen oder diesem ermöglichen, gefahrlos auf den Überholstreifen auszuweichen (OLG Koblenz DAR 1987, 158). Muss der durchgehende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, so hat dieser seine Wartepflicht verletzt (OLG Hamm, VersR 1980, 92; ZfS 1993, 365; OLG Karlsruhe NZV 1996, 319).

Andererseits geht das Vorfahrtsrecht nicht so weit, dass der Wartepflichtige jede Beeinträchtigung des Vorfahrtberechtigten verhindern muss (Senat, VerkMitt 1996, 5, 6; OLG Braunschweig VersR 1992, 841). Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO liegt nur bei einer wesentlichen Behinderung des Vorfahrtberechtigten eine Vorfahrtsverletzung vor.




Kann der die Autobahn befahrende Vorfahrtberechtigte sich auf die Fahrweise des Einfahrenden so rechtzeitig und gefahrlos einstellen wie er es gegenüber einem die Autobahn seit längerem in gleicher Richtung benutzenden Fahrzeug tun kann, liegt keine Vorfahrtverletzung vor (Senat, a. a. O.; OLG Braunschweig, a. a. O.). Unwesentliche Behinderungen wie vorübergehendes Gaswegnehmen, Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die des Einfahrenden oder müheloses Ausweichen auf den freien Überholstreifen begründen nicht den Tatbestand einer Vorfahrtverletzung; sie sind für den Vorfahrtberechtigten im Hinblick auf die unerlässliche Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§§ 1, 11 StVO) zumutbar (Senat, a. a. O.); so kann der durchgehende Verkehr, der sich nicht auf den Einfahrenden einstellt, mithaften (OLG München VersR 1978, 651) oder den Schaden allein zu tragen haben (OLG Karlsruhe NZV 1996, 319).

bb) Kommt es in zeitlichem und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eines Fahrzeuges auf die Bundesautobahn zu einem Auffahrunfall, bei dem der die Autobahn benutzende bevorrechtigte Fahrer auf das Fahrzeug des Einfahrenden auffährt, spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des auffahrenden Autobahnbenutzers, weil ebenso ernsthaft eine Vorfahrtverletzung des Eingefahrenen als Unfallursache in Betracht kommt (BGH NJW 1982, 1595; Senat, a. a. O.).

In der vom Kläger auf S. 3 der Berufungsbegründung (102) zitierten Entscheidung geht das OLG Koblenz (VersR 1994, 361) noch einen Schritt weiter und bejaht im Falle eines derartigen Auffahrunfalls im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in die BAB einen Anscheinsbeweis für ein Verschulden des auf die BAB Einfahrenden.

cc) Ob dieser Entscheidung zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen; denn ebenso wie in der Entscheidung des BGH (a. a. O.) wird auch in dem Urteil des OLG Koblenz als feststehend vorausgesetzt, dass es zu einem Unfall zwischen dem einfahrenden und dem vorfahrtberechtigten Autobahnbenutzer gekommen ist.

Ist dies jedoch - wie im vorliegenden Fall - nicht gegeben, kann aus der Tatsache, dass es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in die BAB zu einem Unfall zwischen einem vorfahrtberechtigten Autobahnbenutzer und einem Dritten gekommen ist, nicht ein Anscheinsbeweis dafür abgeleitet werden, dass dieser Unfall durch den Betrieb des Fahrzeuges des Einfahrenden verursacht worden ist.

Denn es kommt ebenso ernsthaft die Möglichkeit in Betracht, dass der Unfall zwischen dem vorfahrtberechtigten Autobahnbenutzer und dem dritten Fahrzeug durch Unaufmerksamkeit des die Normalspur der Bundesautobahn benutzenden Fahrers verursacht wurde, der die vor ihm entstandene Verkehrssituation nicht genügend beobachtet und seine Geschwindigkeit nicht hinreichend angepasst hat, sondern erst im letzten Moment sorgfaltswidrig auf die Überholspur gewechselt ist.




Es kommt hinzu, dass der Fahrzeugschaden, den der Kläger geltend macht, unmittelbar durch seinen eigenen - sorgfaltswidrigen - Fahrstreifenwechsel verursacht worden ist. Grundsätzlich spricht im Falle eines Unfalls im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des den Fahrstreifen wechselnden Verkehrsteilnehmers (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, VerkMitt 1996, 21 Nr. 27).

Schließlich kann auch aus folgenden Gründen nicht im Wege des Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass der Unfall zwischen dem Kläger und dem Dritten durch den Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. verursacht worden ist: Mit Hilfe des Anscheinsbeweises kann bei typischen Geschehensabläufen aufgrund einer bestimmten Wirkung eine bestimmte Ursache als bewiesen angesehen werden; der Anscheinsbeweis setzt jedoch voraus, dass ein Tatbestand feststeht, bei dem die behauptete Verursachung typischerweise gegeben ist, beruht also auf einer Auswertung von Wahrscheinlichkeiten, die aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen sind (BGH VersR 1986, 343, 344; VersR 1991, 195; NJW-RR 1988, 789, 799).

Der Anscheinsbeweis ist dagegen nicht anwendbar, wenn individuell geprägte Verhaltensweisen zu beurteilen sind (vgl. Senat, VerkMitt 1996, 76 = NZV 1996, 490; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl. 1999, vor § 249 Rdnr. 165).

So hat der BGH (Urteil vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94 -, NJW 1996, 1828; MDR 1996, 794; NZV 1996, 277; Leitsatz in DAR 1996, 317) einen typischen Lebenssachverhalt verneint, der für einen Fahrfehler des Kraftfahrers spricht, der von einer geraden und übersichtlichen Fahrbahn abkommt, in unmittelbaren Zusammenhang damit, dass er bei Gegenverkehr von einem anderen Fahrzeug überholt wird, welches den Überholvorgang nur knapp zu Ende führen kann; denn es erschien ebenso wahrscheinlich und möglich, dass der Kraftfahrer von dem Überholer abgedrängt worden ist; jedoch auch dafür spricht kein Anscheinsbeweis.

dd) Wenn also der Kläger geltend macht, der ihm unmittelbar infolge seines Fahrstreifenwechsels nach links entstandene Schaden an seinem Fahrzeug sei durch ein sorgfaltswidriges Einfahren des Beklagten zu 1. auf die BAB entstanden, so muss er dies in vollem Umfang im Sinne der oben unter 1. a) wiedergegebenen Grundsätze beweisen, ohne dass ihm ein Anscheinsbeweis zugute kommt.

Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob tatsächlich ein Fahrverhalten des Beklagten zu 1. festgestellt werden kann, das die Reaktion des Klägers (Fahrstreifenwechsel nach links) wenigstens subjektiv vertretbar erscheinen lässt, weil er anderenfalls befürchten durfte, mit dem eingefahrenen Fahrzeug des Beklagten zu 1. zu kollidieren.

2. Wie das Landgericht auf S. 6, 7 des angefochtenen Urteils aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger nicht bewiesen, dass "der Betrieb" des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1. vor seinem Fahrstreifenwechsel nach links für sein Verhalten ursächlich war.

So sind aufgrund der Umstände des Falles und der vorliegenden Aussagen hinreichende Anhaltspunkte dafür nicht festzustellen, der Kläger habe sich infolge des Betriebes des von dem Beklagten zu 1. geführten VW-Passat zu dem von ihm nach Vollbremsung aus etwa 40 - 45 km/h durchgeführten Fahrstreifenwechsel nach links veranlasst sehen dürfen, da er habe befürchten müssen, anderenfalls mit dem VW-Passat zu kollidieren. Insbesondere kann nicht die Richtigkeit der Behauptung des Klägers festgestellt werden, der Beklagte zu 1. sei plötzlich in eine etwa 40 m breite Lücke vor dem Lkw des Klägers auf die Autobahn gefahren, so dass der Kläger nach links ausweichen musste.


Zwar vollzog sich das Fahrverhalten des Klägers in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Betrieb des Pkw des Beklagten zu 1., welcher auf den rechten Fahrstreifen der Bundesautobahn 114 nach Süden einfuhr, den der Kläger benutzte, und zwar höchstens etwa 100 m vor dem Lkw des Klägers (vgl. Anhörung des Beklagten zu 1.).

Es steht jedoch nicht fest, dass das vom Kläger eingeleitete Lenkmanöver nach links objektiv erforderlich war, um eine Kollision mit dem vorausfahrenden Beklagten zu 1. zu vermeiden, und ein bloßes Abbremsen dafür nicht ausgereicht hätte.

Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. als für sich derart gefährlich empfinden musste oder durfte, dass er nach links auf die Überholspur zu fahren veranlasst wurde; denn der Kläger motiviert sein Fahrverhalten ausschließlich mit seiner Unfalldarstellung, die er nicht bewiesen hat.

a) Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Unfalldarstellung durch seine Angaben im Rahmen seiner Parteivernehmung nicht bewiesen hat, weil diesen die ebenso glaubhafte Schilderung des Geschehens durch die Zeugin ... in wesentlichen Punkten widerspricht.

Dies gilt insbesondere für die entscheidende Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1. sei zu einem Zeitpunkt von der Anschlussstelle auf die Autobahn eingefahren, als der Abstand zwischen seinem Lastzug und dem zuvor bereits eingefahrenen Pkw der Zeugin etwa 40 m betragen habe.

Dies hat zwar der Kläger im Rahmen seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht am 13. November 1997 erklärt (Bl. 47 f.). Seine Darstellung lässt sich jedoch nicht vereinbaren mit der der Ärztin ... als Zeugin vor dem Landgericht am 19. Dezember 1997 (Bl. 69 f.); denn nach den Angaben der Zeugin fuhr nicht sie selbst zunächst auf die Autobahn ein und danach der Beklagte zu 1. in eine Lücke zwischen ihrem Audi und dem Lkw des Klägers. Vielmehr hat die Zeugin angegeben, als erster sei der zunächst hinter ihr auf der Auffahrt befindliche Beklagte zu 1. auf die Autobahn gefahren, der ihr dann - durch Reduzierung seiner Geschwindigkeit - das Einfahren vor seinem Fahrzeug ermöglicht habe.

Entgegen der Darstellung des Klägers ist nach der Aussage der Zeugin ... der Beklagte zu 1. dem Fahrzeug der Zeugin auf der Auffahrt unmittelbar gefolgt; selbst wenn also - wie der Kläger ausgesagt hat - die Zeugin ... in einem Abstand von etwa 150 m vor dem Lkw des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt etwa 60 - 70 km/h fuhr und den Fuß vom Gas genommen hatte, auf die Autobahn gefahren ist, kann der nach Angaben der Zeugin ihr unmittelbar folgende Beklagte zu 1. noch in einem Abstand von etwa 100 m vor dem langsamer werdenden Lkw auf die Autobahn gefahren sein.

Ein solches Fahrverhalten des Beklagten zu 1. rechtfertigt es jedoch weder objektiv noch subjektiv, dass der Kläger aus der Entfernung von etwa 100 m nicht abbremst, sondern schließlich seinen Lastzug nach links auf die Überholspur zieht, ohne auf dort befindliche Verkehrsteilnehmer zu achten. Derartiges macht auch der Kläger nicht geltend.



Sein Fahrverhalten könnte nur als vertretbar und durch das Verhalten des Beklagten zu 1. und den Betrieb dessen Fahrzeuges verursacht angesehen werden, wenn der Beklagte zu 1. tatsächlich - wie der Kläger als Partei ausgesagt hat - vor dem mit etwa 40 - 45 km/h herannahenden Lkw in den etwa 40 m langen Abstand zwischen Lkw und Fahrzeug der Zeugin ... plötzlich hineingezogen wäre; denn aus einer Geschwindigkeit von etwa 40 - 45 km/h beträgt der Anhalteweg eines Pkw bei normaler Abbremsung zwischen 26,5 und 43,8 m und bei einer Notbremsung auf trockener Fahrbahn zwischen 19,2 und 26,7 m (vgl. Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 8. Aufl., S. 1341); hierbei sind jedoch für den über 20 m langen Lastzug des Klägers mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 51000 kg zweifellos längere Wege anzusetzen.

Der Kläger hat jedoch - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - seine Unfalldarstellung, die seinen Schadensersatzanspruch als begründet erscheinen ließe, nicht bewiesen.

b) Der dem Kläger obliegende Beweis ist auch nicht dadurch geführt, dass gegen den Beklagten zu 1. und die Zeugin ... jeweils bestandskräftige Bußgeldbescheide ergangen sind mit dem Vorwurf, auf die BAB eingefahren zu sein, ohne die Vorfahrt des auf der durchgehenden Fahrbahn fahrenden Kraftfahrzeuges zu beachten (§ 18 Abs. 3 StVO).

Denn einerseits steht damit für das Zivilgericht eine Vorfahrtsverletzung der Betroffenen nicht bindend fest; andererseits würde eine tatsächlich gegebene Vorfahrtverletzung auch nicht beweisen oder einen Beweis des ersten Anscheins dafür begründen, dass der vom Kläger vollzogene Fahrstreifenwechsel nach links objektiv oder wenigstens subjektiv gerechtfertigt war. Denn eine Vorfahrtverletzung liegt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch schon dann vor, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug lediglich zum Bremsen gezwungen wird. Eine Vorfahrtverletzung schließt also nicht aus, dass der Kläger durch bloßes Bremsen den Unfall hätte vermeiden können. ..."

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