Das Verkehrslexikon

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Bei heruntergefallenen Fahrzeugteilen, hochgeschleuderten Steinen und Dreck

Bei heruntergefallenen, verlorenen Fahrzeugteilen, hochgeschleuderten Steinen usw. kommt die Haftung aus der Betriebsgefahr in Betracht, ist aber beim Einsatz von Traktoren und sonstigen "Arbeietsmaschinene" eher fraglich.




Siehe auch
Haftung für hochgeschleuderte Steine, Dreck, Fahrzeugteile, Reifen
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Wird während einer Fahrt eines Kfz. eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer heraufbeschworen, die dann zu einem Schaden führt, so ist es hierzu "bei dem Betrieb" des Kfz. gekommen, so dass hierfür die Gefährdungshaftung des § 7 StVG eingreift.


Dies ist z.B. in folgenden Fällen entschieden worden:

Herunterfallen von Teilen der Ladung (RG RdK 40, 166);

Verlust von Fahrzeugteilen, etwa einer Radschutzkappe, von Lehm oder ähnlichem aus Reifenprofilen nach dem Befahren unbefestigter Wege (BGH VersR 19825, 977);

von Motoröl oder anderen Flüssigkeiten, die für nachfolgende Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn in einen gefährlichen Zustand versetzen (OLG Köln VersR 1983, 287);

Hochschleudern eines Steines (BGH NJW 1974, 1510);

Beschädigungen parkender Fahrzeuge durch herumfliegendes von einem Streufahrzeug ausgebrachtes Streugut (BGH NZV 1989, 18).



Eher ablehnend der BGH, wenn es sich bei de Verursacher.-Fahrzeug um ein Kfz im Einsatz als "Arbeitsmaschine" handelt:

BGH v. 24.03.2015:
Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.

BGH v. 21.09.2021:
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (hier verneint bei Schadensverursachung durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche durch einen hochgeschleuderten Stein; Anschluss an Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638).

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