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Der Begriff des Gebrauches schließt den Betrieb des Kraftfahrzeuges iS des § 7 StVG ein, geht aber auch darüber hinaus (BGH Urteil vom 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76 - VersR 1977, 418, 419 mw Nachw). Bei der Frage, ob der Entladevorgang noch dem Betrieb des Kraftfahrzeuges iS des § 7 StVG zuzurechnen ist, geht es darum, ob nach dem von dieser Norm umfassten Schutzbereich, der wesentlich auf die Gefahren des Kraftfahrzeuges beim Verkehr abstellt, noch ein rechtlich relevanter Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel besteht. Demgegenüber muss sich die Abgrenzung des versicherungsmäßig abgedeckten Wagnisses in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach anderen Gesichtspunkten orientieren. Bei ihr ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeuges nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden gleich, ob diese auf den §§ 7ff StVG, den §§ 823ff BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen (BGHZ 15, 154, 158; BGH Urteil vom 16. Februar 1977 - IV ZR 42/76 - VersR 1977, 469). Es kommt mithin darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung deckungspflichtig ist. "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Auch der Entladevorgang, soweit er nicht mehr dem "Betrieb" des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist, gehört danach zu seinem Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen dabei beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, dh diesem Gebrauch noch zuzurechnen, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt gewesen ist (BGH Urt v 23. Februar 1977 aaO).
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