1. |
Der Ermittlung des entschädigungspflichtigen Verdienstausfallschadens eines sozialversicherten Arbeitnehmers können sowohl die entgangenen Brutto- als auch die entgangenen Nettobezüge des Geschädigten zugrunde gelegt werden.
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2. |
Die im Fall einer quotenmäßigen Haftung des Schädigers zwischen beiden Berechnungswegen auftretende steuerliche Progressionsdifferenz ist dem Schädiger gutzubringen.
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