Entschädigungen, die ein Unfallverletzter vom Schädiger oder von dessen Versicherung erhält sind dann, wenn es sich um Ersatz seines Verdienstausfalls handelt, u. U. als Einkommen zu versteuern. Daher hat sich frühzeitig Streit darüber entwickelt, ob der Geschädigte gegen den Schädiger einen Anspruch auf den Netto- oder auf den Bruttoersatz hat.
Als wohl herrschende Meinung hat sich im Laufe der Zeit die sog. modifizierte Nettolohn-Methode entwickelt. Danach erhält der Geschädigte den Ersatz seines Nettoausfalls zuzüglich der sich darauf errechnenden Einkommensteuerlast.
BGH v. 24.09.1985:
Die Ersatzpflicht des Schädigers umfasst bei der Nettolohnberechnung zusätzlich auch die darauf entfallenden Steuern
BGH v. 15.11.1994:
Der Ermittlung des entschädigungspflichtigen Verdienstausfallschadens eines sozialversicherten Arbeitnehmers können sowohl die entgangenen Brutto- als auch die entgangenen Nettobezüge des Geschädigten zugrunde gelegt werden (die Unterschiede aus der Progressionsdifferenz kommen dabei dem Schädiger zugute).
BGH v. 22.03.1994:
Die Steuervergünstigung des EStG § 34 Abs 2 Nr 2 für den Schadenausgleich von Verdienstausfall ist kein zugunsten des Schädigers zu berücksichtigender Vorteil; das gilt auch dann, wenn der Geschädigte wegen der Höhe seiner übrigen Einkünfte ohnehin der Höchstbesteuerung unterliegt, so dass die Zusammenballung von laufenden Einkünften und Entschädigungsleistung ausnahmsweise keine zusätzlich Progressionswirkung auslöst.
FG Neustadt v. 05.07.2007:
Eine Schadensersatzrente, die aufgrund von § 844 Abs. 2 BGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen monatlich gewährt wird, unterliegt nicht gem. § 22 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer. Da Schadensersatzleistungen als Einmalbetrag nicht der Einkommensteuer unterliegen, sondern Vorgänge der nicht steuerbaren Vermögensebene betreffen, muss das Gleiche für Schadensersatzleistungen in der Form wiederkehrender Bezüge gelten. Eine Besteuerung nur wegen der Wiederkehr der Leistungen stünde im Widerspruch zu dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Erfassung von Schadensersatzrenten nach § 22 Nr. 1 EStG ist vielmehr auf die Fälle zu beschränken, in denen Ersatz für weggefallene steuerbare Einkünfte geleistet wird.
KG Berlin v. 19.02.2009:
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht es dem Geschädigten im Rahmen des § 252 BGB frei, bei der Berechnung des unfallbedingten Verdienstausfalls vom Brutto- oder vom Nettolohn auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass auch Schadensersatzzahlungen wegen Verdienstausfalls der Einkommensteuer unterliegen. Ein etwaiger (Steuer-)Vorteil des Geschädigten im Sinne eines Besserstellung durch den zuerkannten Verdienstausfall ist nach den Regeln des Vorteilsausgleichs vom Schädiger darzulegen. Wird der Verdienstausfall netto berechnet, muss der Schädiger zusätzlich die darauf entfallenden Steuern zahlen.
OLG München v. 21.05.2010:
Bei der Berechnung des unfallbedingten Verdienstausfalls eines Arbeitnehmers kann sowohl auf die Brutto- als auch die Nettolohnmethode zurückgegriffen werden. Die Wahl steht im Belieben des Geschädigten.
OLG München v. 29.10.2010:
Der bei einem Verkehrsunfall verletzte selbstständig Tätige hat einen Anspruch auf entgangenen Gewinn, der sich vor Steuern berechnet (Bruttolohnmethode). Grundsätzlich kann der Erwerbsschaden nach dem Bruttoverdienst berechnet werden, weil auch eine Schadensersatzrente wegen Erwerbsschadens (§ 842 BGB) nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG der Einkommensteuer unterliegt. Derartige als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährte Entschädigungen tragen im Allgemeinen, da sie unter die "Einkünfte" i.S. von § 2 Abs. 1 EStG fallen, einen vom Geschädigten abzuführenden Steueranteil in sich.
OLG München v. 29.04.2011:
Grundsätzlich kann der Erwerbsschaden nach dem Bruttoverdienst berechnet werden, weil auch eine Schadensersatzrente wegen Erwerbsschadens (§ 842 BGB) nach § 24 Nr. 1 lit. a EStG der Einkommensteuer unterliegt. Derartige als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährte Entschädigungen tragen im Allgemeinen, da sie unter die "Einkünfte" i.S. von § 2 Abs. 1 EStG fallen, einen vom Geschädigten abzuführenden Steueranteil in sich. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 53, 132, 138 und 74, 103, 116) wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht ausgeglichen, ohne dass die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen.
OLG Celle v. 09.11.2011:
Soweit der Geschädigte den im Wege des Schadensersatzes erhaltenen Verdienstausfall nachträglich ausgeglichen bekommt und zu versteuern hat, hat der Schädiger auch die konkret auf den zu erstattenden Betrag entfallende Steuer zu ersetzen.
FG Neustadt v. 29.05.2008:
Entschädigungen aus privaten Versicherungen müssen für sich gesehen grundsätzlich nicht zu steuerbaren Einnahmen führen. Wird aber das versicherte Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt und ist dieses Wirtschaftsgut damit dem Einkünftebereich zuzurechnen, ist das aber anders, denn die Entschädigung durch die Versicherung ersetzt Werbungskosten. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die gezahlten Versicherungsprämien selbst als WK geltend gemacht oder berücksichtigt worden sind oder nicht. Im Hinblick auf das Leistungsfähigkeitsprinzip ist danach die Versicherungsleistung im vollen Umfang auf die entstandenen Unfallkosten anzurechnen.
BFH v. 31.03.2008:
Wenn der Kläger mitteilt, das vom Finanzgericht angeforderte ärztliche Attest über die therapeutische Notwendigkeit seiner Besuche bei der betagten Mutter könne nicht vorgelegt werden, braucht das Finanzgericht diesen Sachverhalt nicht weiter aufzuklären.