" Dabei ist auf Seiten des Kl. zu bedenken, dass die Betriebsgefahr eines Kraftrades gegenüber derjenigen eines Pkw aufgrund der Instabilität des Kraftrades ohnehin erheblich erhöht ist und noch einmal durch das vorschriftswidrige Überholen gesteigert wurde. Andererseits ist auch die Betriebsgefahr des zum Überholen ansetzenden und unübersichtlichen Wohnwagengespanns gegenüber derjenigen eines gewöhnlichen Pkw deutlich gesteigert. Zu bedenken ist jedoch, dass beide Fahrzeuge hier mit verhältnismäßig niedrigen Geschwindigkeiten unterwegs waren. Daher sind die Betriebsgefahren beider Fahrzeug entgegen der Auffassung des LG, das diejenige des Wohnwagengespanns als leicht überwiegend bezeichnet hat, etwa gleich zu gewichten."
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