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Rechtsprechung: Die Bagatellschadensgrenze für die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen liegt bei etwa 700 bis 750 €

Rechtsprechung: Die Bagatellschadensgrenze für die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen liegt bei etwa 700 bis 750 €




Siehe auch
Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Kleinschäden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung



Die Bagatellschadensgrenze, ab der die Beauftragung eins Kfz.-Sachverständigen zulässig ist, liegt bei 700,00 EUR; hierzu hat das Amtsgericht Ulm (Urteil vom 31.08.2004 - 4 C 230/04) festgestellt:

   "Die Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig, denn ein Bagatellschaden liegt nicht vor. Die Grenze für Bagatellschäden wird bei 700,00 EUR gezogen (vgl. Palandt, 63 Auflage, § 249 Rd.Nr. 40). Diese Grenze ist vorliegend überschritten, denn die Bruttoreparaturkosten liegen bei 790,67 EUR. Mangels Bagatellschaden war die Klägerin berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insofern kommt es auch nicht auf eine Erkennbarkeit eines etwaigen Bagattelschadens an."


Auch der BGH (Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03) hat es nicht beanstandet, wenn das Gericht die Bagatellschadensgrenze in etwa auf 750,00 EUR festlegt:

   " ... a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB (n. F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 953 [956]). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 II 1 BGB (n. E) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senat, NJW 1974, 34 = VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346, nicht abgedruckt).

b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senat, NJW 1995, 446 [447]). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senat, BGHZ 54, 82 [85] = NJW 1970, 1454; BGHZ 61, 346 [349f.] = NJW 1974, 34; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 3, Rdnr. 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadenminderungspflicht aus § 254 II BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senat, BGHZ 61, 346 [351] = NJW 1974, 34; Baumgärtel/ Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB Rdnr. 7).

Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der. später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204).

c) Die Auffassung des BerGer., die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1400 DM (715,81 Euro) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. Oetker, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 249 Rdnr. 372 m. w. Nachw.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rdnr. 6 m. w. Nachw.)."

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