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OLG Koblenz Urteil vom 07.11.2005 - 12 U 1240/04 - um Fahrverhalten bei Begegnung an einem liegen gebliebenen Fahrzeug

OLG Koblenz v. 07.11.2005: Zum Fahrverhalten bei Begegnung an einem liegen gebliebenen Fahrzeug




Das OLG Koblenz (Urteil vom 07.11.2005 - 12 U 1240/04) hat entschieden:

   Ein Kraftfahrer darf in einer unübersichtlichen Kurve an einem liegen gebliebenen Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn vorbeifahren, jedoch nur, wenn er dabei besondere Vorsicht walten lässt. Er muss sich darauf einstellen, bei Gegenverkehr sofort anhalten, ausweichen oder die Gegenfahrbahn räumen zu können. Reagiert er trotz besonders langsamer Fahrweise nicht auf ein entgegen kommendes Fahrzeug innerhalb einer möglichen Reaktionszeit, dann trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden an der Kollision.

Siehe auch
Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr
und
Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen

Zum Sachverhalt:


Der Erstbeklagte fuhr mit seinem bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw VW Golf zunächst in G... innerorts mit der vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeit in Richtung W.... Bereits vor dem Ortsende begann er jedoch zu beschleunigen. Am Ortsende führt die Landstraße .. in einer durch Bäume und Sträucher verdeckten scharfen Rechtskurve in Richtung W... weiter. In der Kurve war aus der Sicht des Erstbeklagten auf der Gegenfahrspur der Pkw Audi A 6 des Zeugen M... T... liegen geblieben und stand mit eingeschaltetem Warnblinklicht am Fahrbahnrand auf der Fahrspur. Die Klägerin kam mit ihrem Pkw VW Polo Diesel aus Richtung W..., bremste hinter dem liegen gebliebenen Fahrzeug fast bis zum Stillstand ab und begann dann, an diesem Fahrzeug vorbeizufahren. Dabei bewegte sie sich äußerst langsam, als ihr der Pkw des Erstbeklagten entgegenkam. Der Erstbeklagte vollzog beim ersten Sichtkontakt sofort eine heftige Abwehrbremsung und versuchte - aus seiner Sicht gesehen - nach links auszuweichen. Er kollidierte aber mit dem VW Polo der Klägerin, der sich zur Zeit der Kollision noch auf der Höhe des liegen gebliebenen Audi A6 des M... T... befand und dort etwa in der Mitte der Fahrbahn fuhr. Die Kollision erfolgte so, dass sich die jeweils rechten Vorderkanten beider Fahrzeuge überdeckten.




Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Eine Mithaftung der Klägerin scheidet entgegen ihrer Annahme, das Unfallereignis sei für sie unabwendbar gewesen, nicht aus. Die Verpflichtung zum Schadensersatz ist gemäß § 17 Abs. 3 StVG in der ab dem 1. August 2002 geltenden Fassung ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Begriff "unabwendbares Ereignis" meint zwar nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (vgl. zu § 7 Abs. 2 StVG a.F. BGHZ 117, 337, 341). Das ist der Klägerin schon deshalb nicht gelungen, weil der Sachverständige Dr. B... festgehalten hat, sie hätte die Kollision durch ein Bremsmanöver verhindern können (Bl. 55 GA).

2. Da eine die Haftung für einfache Betriebsgefahr ausschließende Unabwendbarkeit weder zugunsten der Klägerin noch - wegen der überhöhten Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten - zugunsten der Beklagten bewiesen ist, sind nach § 17 Abs. 1 StVG die beiderseitigen unfallursächlich gewordenen Betriebsgefahren der beteiligten Kraftfahrzeuge gegeneinander abzuwägen, wobei verkehrswidriges Verhalten der Fahrer die Betriebsgefahr des jeweils geführten Fahrzeuges je nach dem Gewicht eines Verstoßes erhöht. Die vom Landgericht angenommene Haftungsquote (§ 17 StVG) ist danach jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin falsch bemessen worden.



Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt erhöht. Eine Erhöhung der Betriebsgefahr liegt vor, wenn durch das Hinzutreten besonderer Umstände die notwendigerweise mit dem Betrieb eines Fahrzeugs verbundene Gefahr vergrößert wird. Hierzu zählt nicht nur eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise. Vielmehr kommen auch unabhängig von einer vorwerfbaren Handlung der mit dem Betrieb des Fahrzeugs befassten Personen objektive Umstände in Betracht, die das Gefahrenpotenzial erhöhen. Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerin in einer nicht einsehbaren Kurve die Gegenfahrbahn in Anspruch genommen hat; sie bewegte sich dort langsam an dem liegen gebliebenen Fahrzeug vorbei und versperrte, wenngleich für kurze Zeit, zusammen mit diesem stehenden Fahrzeug die Fahrbahn in großer Breite. Bereits dieser objektive Befund ist bei der Abwägung nach § 17 StGB beachtlich. Ein Mitverschulden kommt hinzu.

Die Klägerin hat den Unfall mitverschuldet. Ein Kraftfahrer darf allerdings auch in einer unübersichtlichen Kurve an einem dort haltenden Fahrzeug unter Benützung der Gegenfahrbahn vorbeifahren, jedoch nur dann, wenn er dabei die nach den gegebenen Umständen gebotene besondere Vorsicht beachtet (BayObLG VRS 58 [1980], 450 f.). Je langsamer er an dem Pannenfahrzeug vorbeifährt, desto länger blockiert er die linke Fahrbahnseite (vgl. OLG Schleswig OLG Schleswig RuS 1995, 454 f.). Dieses Gefahrenpotenzial wurde hier dadurch vergrößert, dass die Klägerin bereits mit einem deutlichen Abstand hinter dem Pannenfahrzeug von über 18 m auf die Gegenfahrbahn ausgeschert war (Bl. 173 GA). Die Klägerin ist dann nicht nur aus der Sicht des Zeugen T... auffällig langsam (Bl. 159, 171 GA) gefahren, was für sich genommen beim Vorbeifahren an einem Hindernis nicht zu beanstanden wäre (vgl. OLG Schleswig RuS 1995, 454 f.). Sie hat aber - möglicherweise durch Blickzuwendung auf den Fahrer des liegen gebliebenen Pkws (vgl. dessen Aussage Bl. 81 Mitte GA und die Bewertung des Sachverständigen Dipl. Ing. E... Bl. 171 GA) - nicht angemessen reagiert, sobald das Fahrzeug des Erstbeklagten für sie sichtbar wurde. Wer an unübersichtlichen Stellen an einem Hindernis vorbeifahren will, muss jederzeit mit Gegenverkehr rechnen und sich darauf einstellen, sofort anhalten, ausweichen oder die Gegenfahrbahn räumen zu können (KG VersR 1996, 1547, 1548). Das hat die Klägerin nicht beachtet. Bei einem unverzüglichen Abbremsen auf den ersten Sichtkontakt hätte sie nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B... den Unfall verhindern können (Bl. 55 GA). Das hat sie aber nicht getan. Außerdem hat sie kein Ausweichmanöver durchgeführt (vgl. die Skizze in Bl. 60 GA).



Der Erstbeklagte ist zwar zu schnell gefahren. Unbeschadet des außerorts gelegenen Kollisionspunktes war seine Fahrgeschwindigkeit, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B... vor dem Abbremsen 69 bis 78 km/h, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. E... 80 bis 90 km/h (Bl. 159 GA) betrug, situationsbezogen überhöht. Dafür kommt es nicht darauf an, dass an der eigentlichen Unfallstelle keine besondere Geschwindigkeitsbegrenzung galt, zumal der Erstbeklagte bereits im Bereich der geschlossenen Ortslage für den innerörtlichen Verkehr zuviel Geschwindigkeit aufgebaut hatte (vgl. Bl. 170 GA). Der Erstbeklagte hat aber unverzüglich beim Erkennen der Gefahrenlage durch Bremsen reagiert. Das geschah nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B... bereits etwa 50 m vom Kollisionspunkt entfernt (Bl. 54 Rs. GA) und nach den Sichtverhältnissen ohne schuldhaftes Zögern. Sein Bremsweg bis zum Kollisionspunkt betrug nach den Bremsspuren rund 30 m. Vom Einsetzen seiner Reaktion auf den ersten Sichtkontakt mit dem Fahrzeug der Klägerin bis zur Kollision vergingen etwa 3,5 Sekunden (Bl. 54 Rs. GA). In derselben Zeitspanne hätte auch die langsamer in Fahrbahnmitte dicht neben dem Pannenfahrzeug fahrende Klägerin ausweichen oder bremsen können. Das hätte den Unfall verhindert. Beim Aufprall auf das Fahrzeug der Klägerin befand sich der Pkw des Erstbeklagten infolge seines Ausweichmanövers fast vollständig auf der für ihn linken Fahrspur und damit nahezu vor dem Pannenfahrzeug. Das Fahrzeug der Klägerin hingegen fuhr dicht neben dem Pannenfahrzeug etwa in der Mitte der beiden Fahrspuren und damit direkt auf das ausgewichene Fahrzeug des Erstbeklagten zu. Nach den Gesamtumständen, die insbesondere von der langsamen Fahrweise der Klägerin gekennzeichnet sind, ist anzunehmen, dass die Klägerin weder durch Bremsen noch durch Ausweichen reagiert hat, obwohl ihr gerade wegen ihrer langsamen Fahrgeschwindigkeit diese Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hatten. Das langsame Vorbeifahren hätte gerade Gelegenheit zur rechtzeitigen Reaktion bieten sollen, die indes ausgeblieben ist. Damit kann in dem langsamen Fahren allein keine sachgerechte Verhaltensweise gesehen werden, die schon für sich genommen ein Mitverschulden ausschlösse. Bei dieser Sachlage trifft die Klägerin vielmehr ein Mitverschulden, das auch ins Gewicht fällt, weil sie sich in der uneinsehbaren Kurve auf der Gegenfahrspur bewegt hat.

In der Gesamtschau ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin für die Unfallfolgen jedenfalls zur Hälfte mithaftet. Die mit der Berufung verfolgte Mehrforderung ist insoweit nicht gerechtfertigt. ..."

Anmerkung:
Hier geht es zum vollständigen Urtei

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